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Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien

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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 43<br />

teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschl. Körper<br />

eingeführt werden und dort verbleiben.<br />

<strong>Die</strong> grundlegenden Anforderungen sind im Anhang I aufgelistet (Phase<br />

Konformitätsbewertung). <strong>Die</strong> Mitgliedstaaten gehen von der Einhaltung der grundlegenden<br />

Bestimmungen aus, wenn harmonisierte Normen eingehalten wurden.<br />

Der Hersteller muss nach seiner Wahl<br />

a) das Verfahren der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang 2 (vollständiges QS,<br />

das von der notifizierten Stelle überwacht wird) einhalten<br />

oder<br />

b) das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang 3 (durch notifizierte Stelle)<br />

einhalten, und zwar in Verbindung mit<br />

i) dem Verfahren der EG-Prüfung gemäß Anhang 4 (Stichprobenprüfung durch<br />

notifizierte Prüfstelle)<br />

oder<br />

ii) dem Verfahren der EG-Erklärung zur Übereinstimmung mit dem Baumuster gemäß<br />

Anhang 5 (QS für Produktion, überwacht durch notifizierte Stelle).<br />

Bei Sonderanfertigungen hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen jedes Gerätes die<br />

Erklärung gemäß Anhang 6 auszustellen. Bei für klinische Prüfungen bestimmten Geräten<br />

übermittelt der Hersteller die Erklärung gemäß Anhang 6 den zuständigen Behörden des<br />

Mitgliedstaates, in dem die Prüfungen durchgeführt werden sollen, mindestens 60 Tage vor<br />

Beginn der Prüfungen.<br />

Alle Geräte - ausgenommen die Sonderanfertigungen und die für klinische Prüfungen<br />

bestimmten Geräte - sind als EG-konform (EG-Kennzeichen nach Anhang 9) zu<br />

kennzeichnen. Es ist immer eine notifizierte Stelle einzuschalten.<br />

Anhang 1 Grundlegende Anforderungen<br />

Anhang 2 EG-Konformitätserklärung<br />

Anhang 3 EG-Baumusterprüfung<br />

Anhang 4 EG-Prüfung<br />

Anhang 5 EG-Erklärung zur Übereinstimmung mit dem Baumuster<br />

Anhang 6 Erklärung zu Geräten für besondere Zwecke<br />

Anhang 7 Klinische Bewertung<br />

Anhang 8 Einzuhaltende Mindestkriterien für die Beauftragung der zu benennenden<br />

Stellen<br />

Anhang 9 EG-Konformitätszeichen<br />

<strong>Die</strong> Richtlinie ist ab dem 1. Jänner 1993 anzuwenden und die Übergangsfrist endet mit dem<br />

1. Jänner 1995. In Österreich durch das BGBl. Nr. 657/1996 (MPG - Medizinproduktegesetz)<br />

umgesetzt.<br />

14 <strong>Die</strong> EG-Richtlinie über Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdeten<br />

Bereichen<br />

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur<br />

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur<br />

bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (94/9/EG)<br />

ABl. Nr. L 100 vom 19. April 1994<br />

<strong>Die</strong>se Richtlinie ist anzuwenden für alle Geräte und Schutzsysteme zur<br />

bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Sie ist auch<br />

anzuwenden für Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb<br />

von explosionsgefährdeten Bereichen, die im Hinblick auf die Explosionsgefahren jedoch

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