Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 43<br />
teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschl. Körper<br />
eingeführt werden und dort verbleiben.<br />
<strong>Die</strong> grundlegenden Anforderungen sind im Anhang I aufgelistet (Phase<br />
Konformitätsbewertung). <strong>Die</strong> Mitgliedstaaten gehen von der Einhaltung der grundlegenden<br />
Bestimmungen aus, wenn harmonisierte Normen eingehalten wurden.<br />
Der Hersteller muss nach seiner Wahl<br />
a) das Verfahren der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang 2 (vollständiges QS,<br />
das von der notifizierten Stelle überwacht wird) einhalten<br />
oder<br />
b) das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang 3 (durch notifizierte Stelle)<br />
einhalten, und zwar in Verbindung mit<br />
i) dem Verfahren der EG-Prüfung gemäß Anhang 4 (Stichprobenprüfung durch<br />
notifizierte Prüfstelle)<br />
oder<br />
ii) dem Verfahren der EG-Erklärung zur Übereinstimmung mit dem Baumuster gemäß<br />
Anhang 5 (QS für Produktion, überwacht durch notifizierte Stelle).<br />
Bei Sonderanfertigungen hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen jedes Gerätes die<br />
Erklärung gemäß Anhang 6 auszustellen. Bei für klinische Prüfungen bestimmten Geräten<br />
übermittelt der Hersteller die Erklärung gemäß Anhang 6 den zuständigen Behörden des<br />
Mitgliedstaates, in dem die Prüfungen durchgeführt werden sollen, mindestens 60 Tage vor<br />
Beginn der Prüfungen.<br />
Alle Geräte - ausgenommen die Sonderanfertigungen und die für klinische Prüfungen<br />
bestimmten Geräte - sind als EG-konform (EG-Kennzeichen nach Anhang 9) zu<br />
kennzeichnen. Es ist immer eine notifizierte Stelle einzuschalten.<br />
Anhang 1 Grundlegende Anforderungen<br />
Anhang 2 EG-Konformitätserklärung<br />
Anhang 3 EG-Baumusterprüfung<br />
Anhang 4 EG-Prüfung<br />
Anhang 5 EG-Erklärung zur Übereinstimmung mit dem Baumuster<br />
Anhang 6 Erklärung zu Geräten für besondere Zwecke<br />
Anhang 7 Klinische Bewertung<br />
Anhang 8 Einzuhaltende Mindestkriterien für die Beauftragung der zu benennenden<br />
Stellen<br />
Anhang 9 EG-Konformitätszeichen<br />
<strong>Die</strong> Richtlinie ist ab dem 1. Jänner 1993 anzuwenden und die Übergangsfrist endet mit dem<br />
1. Jänner 1995. In Österreich durch das BGBl. Nr. 657/1996 (MPG - Medizinproduktegesetz)<br />
umgesetzt.<br />
14 <strong>Die</strong> EG-Richtlinie über Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdeten<br />
Bereichen<br />
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur<br />
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur<br />
bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (94/9/EG)<br />
ABl. Nr. L 100 vom 19. April 1994<br />
<strong>Die</strong>se Richtlinie ist anzuwenden für alle Geräte und Schutzsysteme zur<br />
bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Sie ist auch<br />
anzuwenden für Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb<br />
von explosionsgefährdeten Bereichen, die im Hinblick auf die Explosionsgefahren jedoch