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Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien

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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 78<br />

Es erfolgt eine zentrale Sammlung aller Konformitätserklärungen aller Geräte und Maschinen<br />

(sowohl nach Artikel 12 als auch nach Artikel 13) bei der Kommission.<br />

<strong>Die</strong>se Richtlinie darf ab dem 3. Juli 2001 angewendet werden, sie ist jedoch ab dem 3. Jan.<br />

2002 zwingend anzuwenden. <strong>Die</strong> in Artikel 12 genannten niedrigeren Schalleistungspegel<br />

der Stufe II sind ab 3. Jan. 2006 anzuwenden.<br />

Anhang I Definitionen von Geräten und Maschinen<br />

Anhang II EG-Konformitätserklärung<br />

Anhang III Verfahren zur Ermittlung des Luftschalls, der von zur Verwendung im Freien<br />

vorgesehenen Geräten und Maschinen erzeugt wird<br />

Anhang IV Muster der CE-Konformitätskennzeichnung und der Angabe des garantierten<br />

Schalleistungspegels<br />

Anhang V Interne Fertigungskontrolle<br />

Anhang VI Interne Fertigungskontrolle bei Beachtung der technischen Unterlagen und<br />

regelmäßiger Prüfung<br />

Anhang VII Einzelprüfung<br />

Anhang VIII Umfassende Qualitätssicherung<br />

Anhang IX von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die<br />

Benennung der Stellen<br />

In Österreich umgesetzt durch BGBl. II Nr. 249/2001.<br />

24 <strong>Die</strong> Richtlinie über Messgeräte<br />

Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004<br />

über Messgeräte (2004/22/EG)<br />

ABl. Nr. L135/1 vom 30. April 2004<br />

<strong>Die</strong>se Richtlinie ist für die folgenden Geräte mit Messfunktion anzuwenden:<br />

• Wasserzähler (MI-001)<br />

• Gaszähler und Mengenumwerter (MI-002)<br />

• Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch (MI-003)<br />

• Wärmezähler (MI-004)<br />

• Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von<br />

Flüssigkeiten außer Wasser (MI-005)<br />

• Selbsttätige Waagen (MI-006)<br />

• Taxameter (MI-007<br />

• Maßverkörperungen (MI-008)<br />

• Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen (MI-009) und<br />

• Abgasanalysatoren (MI-010).<br />

<strong>Die</strong> Richtlinie enthält die Anforderungen an die genannten Geräte im Hinblick auf deren<br />

Inverkehrbringung und/oder Inbetriebnahme. Es ist dies eine Einzelrichtlinie mit<br />

Anforderungen an die elektromagnetische Störfestigkeit (gemäß Artikel 2 Absatz 2 der<br />

Richtlinie 89/336/EWG). Für die elektromagnetischen Abstrahlungen (Emissionen) gilt die<br />

Richtlinie 89/336/EWG.<br />

Ein Messgerät muss die in Anhang I und dem entsprechenden gerätespezifischen Anhang<br />

(MI-001 bis MI-010) festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen.<br />

<strong>Die</strong> Konformitätsbewertung erfolgt nach den im jeweiligen produktspezifischen Anhang<br />

(MI-001 bis Mi-010) angegebenen Möglichkeiten nach den Anhängen A bis H1 (entsprechen<br />

den Moduln).

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