Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 78<br />
Es erfolgt eine zentrale Sammlung aller Konformitätserklärungen aller Geräte und Maschinen<br />
(sowohl nach Artikel 12 als auch nach Artikel 13) bei der Kommission.<br />
<strong>Die</strong>se Richtlinie darf ab dem 3. Juli 2001 angewendet werden, sie ist jedoch ab dem 3. Jan.<br />
2002 zwingend anzuwenden. <strong>Die</strong> in Artikel 12 genannten niedrigeren Schalleistungspegel<br />
der Stufe II sind ab 3. Jan. 2006 anzuwenden.<br />
Anhang I Definitionen von Geräten und Maschinen<br />
Anhang II EG-Konformitätserklärung<br />
Anhang III Verfahren zur Ermittlung des Luftschalls, der von zur Verwendung im Freien<br />
vorgesehenen Geräten und Maschinen erzeugt wird<br />
Anhang IV Muster der CE-Konformitätskennzeichnung und der Angabe des garantierten<br />
Schalleistungspegels<br />
Anhang V Interne Fertigungskontrolle<br />
Anhang VI Interne Fertigungskontrolle bei Beachtung der technischen Unterlagen und<br />
regelmäßiger Prüfung<br />
Anhang VII Einzelprüfung<br />
Anhang VIII Umfassende Qualitätssicherung<br />
Anhang IX von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die<br />
Benennung der Stellen<br />
In Österreich umgesetzt durch BGBl. II Nr. 249/2001.<br />
24 <strong>Die</strong> Richtlinie über Messgeräte<br />
Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004<br />
über Messgeräte (2004/22/EG)<br />
ABl. Nr. L135/1 vom 30. April 2004<br />
<strong>Die</strong>se Richtlinie ist für die folgenden Geräte mit Messfunktion anzuwenden:<br />
• Wasserzähler (MI-001)<br />
• Gaszähler und Mengenumwerter (MI-002)<br />
• Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch (MI-003)<br />
• Wärmezähler (MI-004)<br />
• Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von<br />
Flüssigkeiten außer Wasser (MI-005)<br />
• Selbsttätige Waagen (MI-006)<br />
• Taxameter (MI-007<br />
• Maßverkörperungen (MI-008)<br />
• Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen (MI-009) und<br />
• Abgasanalysatoren (MI-010).<br />
<strong>Die</strong> Richtlinie enthält die Anforderungen an die genannten Geräte im Hinblick auf deren<br />
Inverkehrbringung und/oder Inbetriebnahme. Es ist dies eine Einzelrichtlinie mit<br />
Anforderungen an die elektromagnetische Störfestigkeit (gemäß Artikel 2 Absatz 2 der<br />
Richtlinie 89/336/EWG). Für die elektromagnetischen Abstrahlungen (Emissionen) gilt die<br />
Richtlinie 89/336/EWG.<br />
Ein Messgerät muss die in Anhang I und dem entsprechenden gerätespezifischen Anhang<br />
(MI-001 bis MI-010) festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen.<br />
<strong>Die</strong> Konformitätsbewertung erfolgt nach den im jeweiligen produktspezifischen Anhang<br />
(MI-001 bis Mi-010) angegebenen Möglichkeiten nach den Anhängen A bis H1 (entsprechen<br />
den Moduln).