Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 31<br />
<strong>Die</strong> europäische technische Zulassung<br />
Richtlinie des Rates vom 27. Jänner 1994 über die gemeinsamen Verfahrensregeln für die<br />
europäischen technischen Zulassungen (94/23/EWG); ABl. Nr. L 17 vom 20. Jänner 1994<br />
<strong>Die</strong> Bescheinigung der Konformität setzt voraus, dass der Hersteller (abhängig von der<br />
Entscheidung der Kommission):<br />
• über ein werkseigenes Produktionskontrollsystem verfügt, um sicherzustellen, dass die<br />
Produkte mit den techn. Spezifikationen übereinstimmen (Konformitätserklärung durch<br />
den Hersteller - siehe Anhang III) oder<br />
• zusätzlich zum werkseigenen Produktionskontrollsystem für besondere Produkte eine<br />
hierfür zugelassene Zertifizierungsstelle eingeschaltet ist (Konformitätszertifikat durch<br />
eine Zertifizierungsstelle - siehe Anhang III).<br />
Welche Konformität für ein Bauprodukt gilt, wird von der Kommission festgelegt. <strong>Die</strong> Kriterien<br />
für die Festlegung sind:<br />
• die Bedeutung des Bauproduktes für die wesentlichen Anforderungen,<br />
• Produktbeschaffenheit,<br />
• Fehleranfälligkeit bei der Produktherstellung,<br />
• die wirtschaftliche Vertretbarkeit des Konformitätsbewertungsverfahrens.<br />
Bei Einzelanfertigung genügt die Konformitätserklärung nach Anhang III Nummer 2 Ziffer II<br />
Möglichkeit 3 (Erstprüfung durch den Hersteller, werkseigene Produktionskontrolle).<br />
Sonderverfahren sind nach Absprache der beiden Mitgliedstaaten möglich.<br />
Es wird ein ständiger Ausschuss für das Bauwesen eingesetzt (Artikel 19).<br />
Anhang I Wesentliche Anforderungen<br />
Anhang II Europäische Technische Zulassung<br />
Anhang III Bescheinigung der Konformität mit technischen Spezifikationen<br />
Anhang IV Zulassung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen<br />
<strong>Die</strong>se Richtlinie gilt ab 1. Juli 1991. In Österreich umgesetzt durch das ”55. Bundesgesetz<br />
über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen”<br />
(Bauproduktegesetz - BauPG BGBl.Nr. 55/1997) sowie durch diverse Landesgesetze.<br />
ACHTUNG: Nach dieser Richtlinie können wegen des teilweisen Fehlens harmonisierter<br />
europäischer Normen noch nicht alle Produkte gekennzeichnet werden (derzeit nur wenige<br />
Produkte nach CEN-Normen und ETAGs der EOTA).<br />
ACHTUNG: In Deutschland wird seit dem 1. Jänner 1996 eine ”Ü”-<strong>Kennzeichnung</strong> für alle<br />
Bauprodukte verlangt. Nähere Informationen im ÖIB.<br />
ACHTUNG: In Österreich wird ab der zweiten Jahreshälfte 2001 eine ”ÜA”-<strong>Kennzeichnung</strong><br />
für Bauprodukte verlangt. Nähere Informationen im ÖIB.<br />
9 <strong>Die</strong> EG-Richtlinie über die Wirkungsgrade von Warmwasserheizkesseln<br />
Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder<br />
gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (92/42/EWG)<br />
ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 1992<br />
Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung einiger <strong>Richtlinien</strong> bezüglich der<br />
Anwendung der CE-<strong>Kennzeichnung</strong> (93/68/EWG)<br />
ABl. Nr. L 220 vom 30. August 1993<br />
<strong>Die</strong> Richtlinie gilt für Wirkungsgrade von neuen Warmwasserheizkesseln, die mit flüssigen<br />
oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung gleich oder größer<br />
4 kW und gleich oder kleiner 400 kW ist.