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Die Ce-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien

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CE-<strong>Kennzeichnung</strong>, <strong>Teil</strong> 2 <strong>Richtlinien</strong>, Seite 33<br />

Sie gilt nicht für<br />

• andere Brennstoffe,<br />

• Anlagen zur sofortigen Warmwasserbereitung,<br />

• nicht marktgerechte flüssige oder gasförmige Brennstoffe,<br />

• Küchenherde, die hauptsächlich zur Raumheizung, nebenbei aber auch zur<br />

Warmwasserbereitung dienen,<br />

• Geräte unter 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftheizung,<br />

• einzeln produzierte Heizkessel.<br />

Folgendes Vorgehen ist einzuhalten:<br />

• Baumusterprüfung nach Modul B Anhang III (durch notifizierte Prüfstelle),<br />

• EG-Konformitätserklärung nach den Modulen C (Stichprobenprüfung durch notifizierte<br />

Stelle) oder D (QS-Produktion) oder E (QS-Produkt) nach Anhang IV,<br />

• EG-Konformitätserklärung ausstellen (Artikel 7 (3)),<br />

• CE-<strong>Kennzeichnung</strong> anbringen (Anhang I, Nummer 1).<br />

Wirkungsgradforderungen<br />

• bei Nennleistung und einer mittleren Kesselwassertemperatur von 70 °C<br />

• bei 30 % Belastung und einer mittleren Kesselwassertemperatur<br />

entsprechend Tabelle:<br />

Heizkesseltyp Leistungsintervalle Wirkungsgrad bei Nennleistung Wirkungsgrad bei <strong>Teil</strong>last<br />

kW Durchschnittliche Formel der Durchschnittliche Formel der<br />

Wassertemperatur Wirkungsgradan- Wassertemperatur Wirkungsgradan-<br />

in °C<br />

forderung in % in °C<br />

forderung in %<br />

Standardkessel 4 bis 400 70 > 84 + 2logPn > 50 > 80 + 3logPn<br />

Niedertemperatur- 4 bis 400 70 > 87,5 + 40 > 87,5 +<br />

kessel (*)<br />

1,5logPn<br />

1,5logPn<br />

Brennwertkessel 4 bis 400 70 > 91 + 1logPn 30 (**) > 97 + 1logPn<br />

(*) einschließlich Brennwertkessel für flüssige Brennstoffe<br />

(**) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)<br />

Sind die Wirkungsgrade bei Nennleistung und der Wirkungsgrad bei <strong>Teil</strong>last gleich oder<br />

größer als die entsprechenden Werte für Standardheizkessel, so erhält der Heizkessel einen<br />

Stern "*". Bei jeweils drei zusätzlichen Punkten darf jeweils ein weiterer Stern angebracht<br />

werden.<br />

Anhang I Konformitätskennzeichen und ergänzende spezifische <strong>Kennzeichnung</strong>en<br />

Anhang II Zuerkennung der Energieeffizienzzeichen<br />

Anhang III Modul B Baumusterprüfung<br />

Anhang IV Module C, D und E<br />

Anhang V Von den Mitgliedern zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung<br />

der Stellen.<br />

<strong>Die</strong> Richtlinie ist seit 1. Jan. 1994 in Kraft und die Übergangsfrist endet mit 31. Dez. 1997. In<br />

Österreich ist die Umsetzung dieser Richtlinie Ländersache, erst teilweise durchzuführen.

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