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EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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128 EG-Öko-<strong>Verordnung</strong> Nr. 834/2007<br />

L 189/22 DE Amtsblatt der Europäischen Union 20.7.2007<br />

Artikel 41<br />

Bericht an den Rat<br />

(1) Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Dezember 2011<br />

einen Bericht vor.<br />

(2) In dem Bericht werden insbesondere die bei der Anwendung<br />

dieser <strong>Verordnung</strong> gesammelten Erfahrungen dargelegt und<br />

Überlegungen insbesondere zu folgenden Fragen angestellt:<br />

a) Anwendungsbereich dieser <strong>Verordnung</strong>, insbesondere hinsichtlich<br />

ökologischer/biologischer Lebensmittel, die durch<br />

gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen aufbereitet<br />

werden;<br />

b) Verbot der Verwendung von GVO, einschließlich der<br />

Verfügbarkeit von nicht durch GVO hergestellten Erzeugnissen,<br />

der Erklärung des Verkäufers sowie der Durchführbarkeit<br />

spezifischer Toleranzschwellen und deren<br />

Auswirkungen auf den ökologischen/biologischen Sektor;<br />

c) Funktionieren des Binnenmarktes und des Kontrollsystems,<br />

wobei insbesondere zu bewerten ist, ob die eingeführten<br />

Verfahren nicht zu unlauterem Wettbewerb oder zu<br />

Hindernissen für die Produktion und die Vermarktung<br />

ökologischer/biologischer Erzeugnisse führen.<br />

(3) Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete<br />

Vorschläge bei.<br />

Artikel 42<br />

Inkrafttreten und Anwendung<br />

Diese <strong>Verordnung</strong> tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung<br />

im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.<br />

Für bestimmte Tierarten, Wasserpflanzen und Mikroalgen, für<br />

die keine ausführlichen Produktionsvorschriften vorliegen, gelten<br />

die Kennzeichnungsvorschriften des Artikels 23 und die<br />

Kontrollvorschriften des Titels V. Bis zur Aufnahme ausführlicher<br />

Produktionsvorschriften gelten nationale Bestimmungen oder —<br />

falls solche Bestimmungen nicht bestehen — von den Mitgliedstaaten<br />

akzeptierte oder anerkannte private Standards.<br />

Diese <strong>Verordnung</strong> gilt ab dem 1. Januar 2009.<br />

Diese <strong>Verordnung</strong> ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem<br />

Mitgliedstaat.<br />

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2007.<br />

Im Namen des Rates<br />

Der Präsident<br />

S. GABRIEL

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