EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
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86 Verarbeitung von Öko-Lebensmitteln<br />
Mit der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 123 vom 12.02.2008 wurden<br />
die Stoffe Schwefelsäure, Salzsäure, Ammoniumhydroxid,<br />
Wasserstoffperoxid, Zellulose, Kieselgur und Perlite für die<br />
Herstellung von Öko-Gelatine bereits neu aufgenommen.<br />
Abschließend ist zu den Abschnitten A und B anzumerken,<br />
dass in Artikel 27 Nr. 3 (Seite 147), <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />
Nr. 889/2008 bestimmt ist, dass vor dem 31.12.2010 die<br />
Zulassung der folgenden Stoffe neu geprüft wird:<br />
• Natriumnitrit und Kaliumnitrat in Abschnitt A hinsichtlich<br />
der Streichung dieser Zusatzstoffe (dabei soll den<br />
Bemühungen der Mitgliedsstaaten um sichere Alternativen<br />
und um Einführung von Schulungsprogrammen<br />
zu alternativen Verarbeitungsmethoden und Hygienebedingungen<br />
für ökologische Fleischverarbeiter Rechnung<br />
getragen werden),<br />
• Schwefeldioxid und Kaliummetabisulfit in Abschnitt A<br />
(für Obstweine und Met),<br />
• Salzsäure in Abschnitt B (für bestimmte Käsearten).<br />
Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzyme, die<br />
üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet<br />
werden:<br />
Zubereitungen aus Mikroorganismen sind in der Lebensmittelherstellung<br />
üblich als:<br />
• Starter- und Reifungskulturen bei der Herstellung von<br />
Käse, Milcherzeugnissen und Wurstwaren,<br />
• Hefen und Säuerungskulturen bei der Backwaren- und<br />
Bierherstellung oder<br />
• Kulturen für milchsauer vergorene Säfte und<br />
Gemüseererzeugnisse.<br />
Es werden keine speziellen Anforderungen an die Beschaffenheit<br />
der Nährmedien bzw. Substrate, auf denen die<br />
Kulturen gezüchtet sind, gestellt.<br />
Hinsichtlich der Enzyme wurde mit <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />
Nr. 1254/2008 zur Änderung der <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />
Nr. 889/2008 bestimmt, dass Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe<br />
verwendet werden, in Anhang VIII, Abschnitt<br />
A (Seite 180), der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008<br />
aufgelistet sein müssen.<br />
Aromastoffe:<br />
Es dürfen nur Stoffe und Erzeugnisse, die in Artikel 1, Absatz<br />
2, Buchstabe b), Ziffer i) und Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe<br />
c) der Richtlinie 88/388/EWG des Rates, die gemäß<br />
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 der Richtlinie<br />
als natürlicher Aromastoff oder Aromaextrakt gekennzeichnet<br />
sind, zur Aromatisierung von Öko-Lebensmitteln<br />
verwendet werden. Dieser Bestimmung zufolge, die unverändert<br />
aus der alten <strong>Verordnung</strong> (EWG) Nr. 2092/91<br />
übernommen wurde, ist jedes Aroma verwendbar, das<br />
mit Bezugnahme auf die Aromenrichtlinie des Rates als<br />
natürliches Aroma oder als Aromaextrakt bezeichnet ist,<br />
ungeachtet der inhaltlichen Zusammensetzung.<br />
Der Einsatz von Raucharomen ist nicht zulässig, weil diese<br />
nicht der o.g. Definition entsprechen. Das Räuchern hingegen<br />
zählt gemäß Art. 26 Nr. 1 (Seite 146), <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />
Nr. 889/2008 zu den erlaubten Verarbeitungspraktiken<br />
(siehe unten).<br />
Farbstoffe zum Stempeln von Fleisch und Eierschalen:<br />
Stempelaufdrucke mit zugelassenen Farbstoffen gemäß<br />
Richtlinie 94/36/EG dienen der Kennzeichnung der Lebensmittel.<br />
Mit der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 1254/2008 zur Änderung der<br />
<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008 wurde den zuständigen<br />
Behörden in den Mitgliedsstaaten gestattet, eine Erlaubnis<br />
für das traditionelle dekorative Färben der Schalen<br />
von gekochten Eiern für einen bestimmten Zeitraum des