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EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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86 Verarbeitung von Öko-Lebensmitteln<br />

Mit der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 123 vom 12.02.2008 wurden<br />

die Stoffe Schwefelsäure, Salzsäure, Ammoniumhydroxid,<br />

Wasserstoffperoxid, Zellulose, Kieselgur und Perlite für die<br />

Herstellung von Öko-Gelatine bereits neu aufgenommen.<br />

Abschließend ist zu den Abschnitten A und B anzumerken,<br />

dass in Artikel 27 Nr. 3 (Seite 147), <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />

Nr. 889/2008 bestimmt ist, dass vor dem 31.12.2010 die<br />

Zulassung der folgenden Stoffe neu geprüft wird:<br />

• Natriumnitrit und Kaliumnitrat in Abschnitt A hinsichtlich<br />

der Streichung dieser Zusatzstoffe (dabei soll den<br />

Bemühungen der Mitgliedsstaaten um sichere Alternativen<br />

und um Einführung von Schulungsprogrammen<br />

zu alternativen Verarbeitungsmethoden und Hygienebedingungen<br />

für ökologische Fleischverarbeiter Rechnung<br />

getragen werden),<br />

• Schwefeldioxid und Kaliummetabisulfit in Abschnitt A<br />

(für Obstweine und Met),<br />

• Salzsäure in Abschnitt B (für bestimmte Käsearten).<br />

Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzyme, die<br />

üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet<br />

werden:<br />

Zubereitungen aus Mikroorganismen sind in der Lebensmittelherstellung<br />

üblich als:<br />

• Starter- und Reifungskulturen bei der Herstellung von<br />

Käse, Milcherzeugnissen und Wurstwaren,<br />

• Hefen und Säuerungskulturen bei der Backwaren- und<br />

Bierherstellung oder<br />

• Kulturen für milchsauer vergorene Säfte und<br />

Gemüseererzeugnisse.<br />

Es werden keine speziellen Anforderungen an die Beschaffenheit<br />

der Nährmedien bzw. Substrate, auf denen die<br />

Kulturen gezüchtet sind, gestellt.<br />

Hinsichtlich der Enzyme wurde mit <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />

Nr. 1254/2008 zur Änderung der <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />

Nr. 889/2008 bestimmt, dass Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe<br />

verwendet werden, in Anhang VIII, Abschnitt<br />

A (Seite 180), der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008<br />

aufgelistet sein müssen.<br />

Aromastoffe:<br />

Es dürfen nur Stoffe und Erzeugnisse, die in Artikel 1, Absatz<br />

2, Buchstabe b), Ziffer i) und Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe<br />

c) der Richtlinie 88/388/EWG des Rates, die gemäß<br />

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 der Richtlinie<br />

als natürlicher Aromastoff oder Aromaextrakt gekennzeichnet<br />

sind, zur Aromatisierung von Öko-Lebensmitteln<br />

verwendet werden. Dieser Bestimmung zufolge, die unverändert<br />

aus der alten <strong>Verordnung</strong> (EWG) Nr. 2092/91<br />

übernommen wurde, ist jedes Aroma verwendbar, das<br />

mit Bezugnahme auf die Aromenrichtlinie des Rates als<br />

natürliches Aroma oder als Aromaextrakt bezeichnet ist,<br />

ungeachtet der inhaltlichen Zusammensetzung.<br />

Der Einsatz von Raucharomen ist nicht zulässig, weil diese<br />

nicht der o.g. Definition entsprechen. Das Räuchern hingegen<br />

zählt gemäß Art. 26 Nr. 1 (Seite 146), <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />

Nr. 889/2008 zu den erlaubten Verarbeitungspraktiken<br />

(siehe unten).<br />

Farbstoffe zum Stempeln von Fleisch und Eierschalen:<br />

Stempelaufdrucke mit zugelassenen Farbstoffen gemäß<br />

Richtlinie 94/36/EG dienen der Kennzeichnung der Lebensmittel.<br />

Mit der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 1254/2008 zur Änderung der<br />

<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008 wurde den zuständigen<br />

Behörden in den Mitgliedsstaaten gestattet, eine Erlaubnis<br />

für das traditionelle dekorative Färben der Schalen<br />

von gekochten Eiern für einen bestimmten Zeitraum des

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