EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
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84 Verarbeitung von Öko-Lebensmitteln<br />
Stammen mehr als 95 Gewichtsprozent der<br />
Zutaten aus ökologischem <strong>Landbau</strong>, darf die<br />
Ware in der Verkehrsbezeichnung als<br />
Bio-Produkt gekennzeichnet werden<br />
Allgemeine Vorschriften für<br />
die Herstellung verarbeiteter<br />
Lebensmittel<br />
(Artikel 19 (Seite 120), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007)<br />
In Ergänzung zu den allgemeinen Vorschriften wurden<br />
Durchführungsbestimmungen erlassen, in denen die<br />
erforderlichen Maßnahmen bzw. detaillierten Regeln zur<br />
Implementierung der Produktionsvorschriften des Artikel<br />
19 (Seite 120), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 festgelegt<br />
sind, und auf die im Folgenden verwiesen wird.<br />
(1) „Die Aufbereitung verarbeiteter ökologischer<br />
/biologischer Lebensmittel muss<br />
räumlich oder zeitlich getrennt von jener<br />
nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel<br />
erfolgen“<br />
(Artikel 19 Absatz 1 (Seite 120), <strong>Verordnung</strong><br />
(EG) Nr. 834/2007).<br />
In Artikel 26 Nr. 5 (Seite 146), <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />
Nr. 889/2008 werden zusätzliche Anforderungen an<br />
Unternehmer festgelegt, falls in einer Aufbereitungseinheit<br />
auch nichtökologische Erzeugnisse hergestellt oder<br />
gelagert werden:<br />
• Maßnahmen zur Identifizierung der Partien und zur<br />
Vermeidung von Vermischung oder Austausch mit<br />
nichtökologischen Erzeugnissen sowie<br />
• Reinigung der Produktionsanlagen vor Aufnahme der<br />
Herstellung von ökologischen Erzeugnissen. 1<br />
(2) „Für die Zusammensetzung verarbeiteter<br />
ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt<br />
Folgendes:<br />
a) Das Erzeugnis wird überwiegend aus<br />
Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs<br />
hergestellt; bei der Bestimmung, ob ein<br />
Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen<br />
Ursprungs hergestellt ist,<br />
werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz<br />
nicht berücksichtigt.<br />
b) Es dürfen nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe,<br />
Aromastoffe, Wasser, Salz,<br />
Zubereitungen aus Mikroorganismen und<br />
Enzymen, Mineralstoffe, Spurenelemente,<br />
Vitamine sowie Aminosäuren und andere<br />
Mikronährstoffe in Lebensmitteln, die für<br />
eine besondere Ernährung bestimmt sind,<br />
verwendet werden, sofern diese gemäß<br />
Artikel 21 (Seite 120), für die Verwendung<br />
in der ökologischen/biologischen Produktion<br />
zugelassen worden sind.*<br />
• Durchführung von Arbeitsgängen in geschlossener<br />
Folge, bis die gesamte Partie durchgelaufen ist,<br />
• räumlich oder zeitlich vor und nach den Arbeitsgängen<br />
von nichtökologischen Erzeugnissen getrennte Lagerung,<br />
• Vorlegen einer ausführlichen Dokumentation der oben<br />
genannten Anforderungen im Zuge der Kontrolle und<br />
Bereithaltung eines aktuellen Verzeichnisses aller<br />
Tätigkeiten und verarbeiteten Mengen,<br />
Die zugelassenen Stoffe und Erzeugnisse sind in einem<br />
beschränkten Verzeichnis des Artikel 27 Nr. 1 (Seite 146),<br />
<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008 detailliert aufgelistet.<br />
Ausdrücklich davon ausgenommen sind die Stoffe zur<br />
1 Die getroffene Formulierung in Absatz 2 Buchstabe b) hat der<br />
<strong>Verordnung</strong>sgeber sicherlich so nicht gewollt, denn die Zweckbestimmung<br />
für eine bestimmte Ernährung kann sich nur auf Mineralstoffe<br />
(einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und andere<br />
Mikronährstoffe beziehen (vergleiche auch Artikel 27 Nr. 1 Buchstabe f<br />
(Seite 147)) der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008 und die entsprechende<br />
Regelung in Anhang VI der <strong>Verordnung</strong> (EWG) Nr. 2092/91