19.10.2014 Aufrufe

EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

84 Verarbeitung von Öko-Lebensmitteln<br />

Stammen mehr als 95 Gewichtsprozent der<br />

Zutaten aus ökologischem <strong>Landbau</strong>, darf die<br />

Ware in der Verkehrsbezeichnung als<br />

Bio-Produkt gekennzeichnet werden<br />

Allgemeine Vorschriften für<br />

die Herstellung verarbeiteter<br />

Lebensmittel<br />

(Artikel 19 (Seite 120), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007)<br />

In Ergänzung zu den allgemeinen Vorschriften wurden<br />

Durchführungsbestimmungen erlassen, in denen die<br />

erforderlichen Maßnahmen bzw. detaillierten Regeln zur<br />

Implementierung der Produktionsvorschriften des Artikel<br />

19 (Seite 120), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 festgelegt<br />

sind, und auf die im Folgenden verwiesen wird.<br />

(1) „Die Aufbereitung verarbeiteter ökologischer<br />

/biologischer Lebensmittel muss<br />

räumlich oder zeitlich getrennt von jener<br />

nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel<br />

erfolgen“<br />

(Artikel 19 Absatz 1 (Seite 120), <strong>Verordnung</strong><br />

(EG) Nr. 834/2007).<br />

In Artikel 26 Nr. 5 (Seite 146), <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />

Nr. 889/2008 werden zusätzliche Anforderungen an<br />

Unternehmer festgelegt, falls in einer Aufbereitungseinheit<br />

auch nichtökologische Erzeugnisse hergestellt oder<br />

gelagert werden:<br />

• Maßnahmen zur Identifizierung der Partien und zur<br />

Vermeidung von Vermischung oder Austausch mit<br />

nichtökologischen Erzeugnissen sowie<br />

• Reinigung der Produktionsanlagen vor Aufnahme der<br />

Herstellung von ökologischen Erzeugnissen. 1<br />

(2) „Für die Zusammensetzung verarbeiteter<br />

ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt<br />

Folgendes:<br />

a) Das Erzeugnis wird überwiegend aus<br />

Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs<br />

hergestellt; bei der Bestimmung, ob ein<br />

Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen<br />

Ursprungs hergestellt ist,<br />

werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz<br />

nicht berücksichtigt.<br />

b) Es dürfen nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe,<br />

Aromastoffe, Wasser, Salz,<br />

Zubereitungen aus Mikroorganismen und<br />

Enzymen, Mineralstoffe, Spurenelemente,<br />

Vitamine sowie Aminosäuren und andere<br />

Mikronährstoffe in Lebensmitteln, die für<br />

eine besondere Ernährung bestimmt sind,<br />

verwendet werden, sofern diese gemäß<br />

Artikel 21 (Seite 120), für die Verwendung<br />

in der ökologischen/biologischen Produktion<br />

zugelassen worden sind.*<br />

• Durchführung von Arbeitsgängen in geschlossener<br />

Folge, bis die gesamte Partie durchgelaufen ist,<br />

• räumlich oder zeitlich vor und nach den Arbeitsgängen<br />

von nichtökologischen Erzeugnissen getrennte Lagerung,<br />

• Vorlegen einer ausführlichen Dokumentation der oben<br />

genannten Anforderungen im Zuge der Kontrolle und<br />

Bereithaltung eines aktuellen Verzeichnisses aller<br />

Tätigkeiten und verarbeiteten Mengen,<br />

Die zugelassenen Stoffe und Erzeugnisse sind in einem<br />

beschränkten Verzeichnis des Artikel 27 Nr. 1 (Seite 146),<br />

<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008 detailliert aufgelistet.<br />

Ausdrücklich davon ausgenommen sind die Stoffe zur<br />

1 Die getroffene Formulierung in Absatz 2 Buchstabe b) hat der<br />

<strong>Verordnung</strong>sgeber sicherlich so nicht gewollt, denn die Zweckbestimmung<br />

für eine bestimmte Ernährung kann sich nur auf Mineralstoffe<br />

(einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und andere<br />

Mikronährstoffe beziehen (vergleiche auch Artikel 27 Nr. 1 Buchstabe f<br />

(Seite 147)) der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008 und die entsprechende<br />

Regelung in Anhang VI der <strong>Verordnung</strong> (EWG) Nr. 2092/91

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!