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EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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Ökologische Tierhaltung 57<br />

Bei Schweinen und Geflügel muss in der Tagesration<br />

frisches, siliertes oder getrocknetes Raufutter mitangeboten<br />

werden.<br />

Mastverfahren, die zu einer Anämie führen oder die mit<br />

Zwangsfütterung erfolgen, sind verboten.<br />

Neben Futtermitteln aus ökologischer Erzeugung kann<br />

ein begrenzter Anteil von 5 % der Futtermittel landwirtschaftlichen<br />

Ursprungs an konventionellen Futtermitteln<br />

(Mineralfuttermittel, Futtermittelzusätze wie Bierhefe<br />

und Produkte aus der Fischerei gelten in diesem Zusammenhang<br />

nicht als Produkte landwirtschaftlichen<br />

Ursprungs) eingesetzt werden, wenn eine ausschließliche<br />

Versorgung mit Futtermitteln aus ökologischem <strong>Landbau</strong><br />

nicht möglich ist (Artikel 43 (Seite 152), <strong>Verordnung</strong><br />

(EG) Nr. 889/2008). Diese Regelung gilt während einer<br />

Übergangszeit bis zum 31.12.2011 und nur noch für „nicht<br />

pflanzenfressende Tierarten“ (gemeint sind hier Monogaster).<br />

Dabei können nur Futtermittel verwendet werden, die<br />

in Anhang V (Seite 173), Abschnitt 1 und 2 der <strong>Verordnung</strong><br />

(EG) Nr. 889/2008 aufgeführt sind und sofern sie unter<br />

den dort genannten Bedingungen hergestellt wurden. Der<br />

zulässige Höchstanteil an konventionellen Futtermitteln in<br />

der Tagesration beträgt 25 Prozent der Trockenmasse.<br />

In der Geflügelhaltung können vorübergehend und in begrenztem<br />

Umfang bestimmte Eiweißfuttermittel aus konventioneller Erzeugung<br />

eingesetzt werden<br />

■ ■ Tabelle 6 – Maximaler Anteil<br />

konventioneller Futtermittel an der<br />

jährlichen Futteraufnahme<br />

(in % der T) (Artikel 43 (Seite 152), <strong>Verordnung</strong> 889/2008)*<br />

Schweine,<br />

Geflügel 5 % vom 31.12.2009 bis 31.12.2011<br />

4.Tierhaltung<br />

In der Wandertierhaltung dürfen bis zu 10% der jährlichen<br />

Futteraufnahme von nichtökologischen Flächen stammen<br />

(Artikel 17 (4) (Seite 143), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008)<br />

* wenn die Landwirte nicht in der Lage sind, sich mit Futtermitteln<br />

aus ausschließlich ökologischer Erzeugung zu versorgen<br />

Futtermittel tierischen Ursprungs aus ökologischer Erzeugung,<br />

Erzeugnisse und Nebenprodukte der Fischerei<br />

und mineralische Futtermittel dürfen eingesetzt werden,<br />

wenn diese im Anhang V (Seite 173),der <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />

Nr. 889/2008 gelistet sind. Hier sind nur Produkte aus der<br />

Milch-, Fisch- und Eiererzeugung aufgeführt.<br />

Die für die Tierernährung zugelassenen Zusatzstoffe<br />

sind in Anhang VI (Seite 177), der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr.<br />

889/2008 aufgelistet. Hier sind die zulässigen Spurenelemente,<br />

Vitamine und Provitamine, Enzyme, Mikroorganismen,<br />

Konservierungsstoffe, Bindemittel, Fließhilfsstoffe<br />

und Gerinnungshilfsstoffe sowie die unter bestimmten<br />

Bedingungen zugelassenen Stoffe für die Silierung und<br />

Bierhefe aufgeführt.<br />

Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel,<br />

Wachstumsförderer und sonstige Stoffe<br />

zur Wachstums- oder Leistungsförderung<br />

dürfen in der Tierernährung nicht verwendet<br />

werden.<br />

Generell gilt, dass die verwendeten Futtermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,<br />

Mischfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe<br />

und Behandlungsstoffe nicht unter<br />

der Verwendung von genetisch veränderten Organismen<br />

(GVO) bzw. aus oder durch GVO hergestellt sein dürfen.<br />

Als „aus GVO hergestellt“ gelten solche Stoffe, die ganz<br />

oder teilweise aus GVO hergestellt wurden, jedoch selbst<br />

keine GVO enthalten. Als „durch GVO hergestellt“ gelten<br />

solche Stoffe, die unter Verwendung eines GVO als<br />

letztem lebenden Organismus im Produktionsverfahren<br />

gewonnen wurden, selbst aber keine GVO bzw. GVO-Teile<br />

enthalten oder aus GVO hergestellt sind (Artikel 2 u) und<br />

v), (Seite 111) <strong>Verordnung</strong> (EG) 834/2007). Sind Futtermittelzusatzstoffe<br />

wie z. B. Vitamine anders als durch GVO<br />

hergestellt nicht am Markt erhältlich und unverzichtbar,<br />

so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedsstaates<br />

eine Ausnahmeregelung erlassen (Artikel 22 <strong>Verordnung</strong><br />

(EG) 834/2008).<br />

Futtermittelherstellung<br />

(Artikel 18 (Seite 120), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007)<br />

Auch die Herstellung, Lagerung, Kennzeichnung und<br />

Zertifizierung von Mischfuttermitteln für den ökologischen<br />

<strong>Landbau</strong> ist in den EG-Öko-<strong>Verordnung</strong>en geregelt.<br />

So müssen die Hersteller ein HACCP-Konzept vorlegen<br />

und anwenden, in dem die kritischen Punkte des Herstellungsprozesses<br />

definiert und überprüft werden. Ziel ist<br />

u.a., dass eine Vermischung mit nicht zulässigen Futtermitteln<br />

sicher unterbleibt. Verarbeitungsprozesse müssen<br />

daher zeitlich oder räumlich von nicht ökologischen<br />

Prozessen getrennt sein. Im Ökolandbau eingesetzte

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