EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
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Ökologische Tierhaltung 57<br />
Bei Schweinen und Geflügel muss in der Tagesration<br />
frisches, siliertes oder getrocknetes Raufutter mitangeboten<br />
werden.<br />
Mastverfahren, die zu einer Anämie führen oder die mit<br />
Zwangsfütterung erfolgen, sind verboten.<br />
Neben Futtermitteln aus ökologischer Erzeugung kann<br />
ein begrenzter Anteil von 5 % der Futtermittel landwirtschaftlichen<br />
Ursprungs an konventionellen Futtermitteln<br />
(Mineralfuttermittel, Futtermittelzusätze wie Bierhefe<br />
und Produkte aus der Fischerei gelten in diesem Zusammenhang<br />
nicht als Produkte landwirtschaftlichen<br />
Ursprungs) eingesetzt werden, wenn eine ausschließliche<br />
Versorgung mit Futtermitteln aus ökologischem <strong>Landbau</strong><br />
nicht möglich ist (Artikel 43 (Seite 152), <strong>Verordnung</strong><br />
(EG) Nr. 889/2008). Diese Regelung gilt während einer<br />
Übergangszeit bis zum 31.12.2011 und nur noch für „nicht<br />
pflanzenfressende Tierarten“ (gemeint sind hier Monogaster).<br />
Dabei können nur Futtermittel verwendet werden, die<br />
in Anhang V (Seite 173), Abschnitt 1 und 2 der <strong>Verordnung</strong><br />
(EG) Nr. 889/2008 aufgeführt sind und sofern sie unter<br />
den dort genannten Bedingungen hergestellt wurden. Der<br />
zulässige Höchstanteil an konventionellen Futtermitteln in<br />
der Tagesration beträgt 25 Prozent der Trockenmasse.<br />
In der Geflügelhaltung können vorübergehend und in begrenztem<br />
Umfang bestimmte Eiweißfuttermittel aus konventioneller Erzeugung<br />
eingesetzt werden<br />
■ ■ Tabelle 6 – Maximaler Anteil<br />
konventioneller Futtermittel an der<br />
jährlichen Futteraufnahme<br />
(in % der T) (Artikel 43 (Seite 152), <strong>Verordnung</strong> 889/2008)*<br />
Schweine,<br />
Geflügel 5 % vom 31.12.2009 bis 31.12.2011<br />
4.Tierhaltung<br />
In der Wandertierhaltung dürfen bis zu 10% der jährlichen<br />
Futteraufnahme von nichtökologischen Flächen stammen<br />
(Artikel 17 (4) (Seite 143), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008)<br />
* wenn die Landwirte nicht in der Lage sind, sich mit Futtermitteln<br />
aus ausschließlich ökologischer Erzeugung zu versorgen<br />
Futtermittel tierischen Ursprungs aus ökologischer Erzeugung,<br />
Erzeugnisse und Nebenprodukte der Fischerei<br />
und mineralische Futtermittel dürfen eingesetzt werden,<br />
wenn diese im Anhang V (Seite 173),der <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />
Nr. 889/2008 gelistet sind. Hier sind nur Produkte aus der<br />
Milch-, Fisch- und Eiererzeugung aufgeführt.<br />
Die für die Tierernährung zugelassenen Zusatzstoffe<br />
sind in Anhang VI (Seite 177), der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr.<br />
889/2008 aufgelistet. Hier sind die zulässigen Spurenelemente,<br />
Vitamine und Provitamine, Enzyme, Mikroorganismen,<br />
Konservierungsstoffe, Bindemittel, Fließhilfsstoffe<br />
und Gerinnungshilfsstoffe sowie die unter bestimmten<br />
Bedingungen zugelassenen Stoffe für die Silierung und<br />
Bierhefe aufgeführt.<br />
Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel,<br />
Wachstumsförderer und sonstige Stoffe<br />
zur Wachstums- oder Leistungsförderung<br />
dürfen in der Tierernährung nicht verwendet<br />
werden.<br />
Generell gilt, dass die verwendeten Futtermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,<br />
Mischfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe<br />
und Behandlungsstoffe nicht unter<br />
der Verwendung von genetisch veränderten Organismen<br />
(GVO) bzw. aus oder durch GVO hergestellt sein dürfen.<br />
Als „aus GVO hergestellt“ gelten solche Stoffe, die ganz<br />
oder teilweise aus GVO hergestellt wurden, jedoch selbst<br />
keine GVO enthalten. Als „durch GVO hergestellt“ gelten<br />
solche Stoffe, die unter Verwendung eines GVO als<br />
letztem lebenden Organismus im Produktionsverfahren<br />
gewonnen wurden, selbst aber keine GVO bzw. GVO-Teile<br />
enthalten oder aus GVO hergestellt sind (Artikel 2 u) und<br />
v), (Seite 111) <strong>Verordnung</strong> (EG) 834/2007). Sind Futtermittelzusatzstoffe<br />
wie z. B. Vitamine anders als durch GVO<br />
hergestellt nicht am Markt erhältlich und unverzichtbar,<br />
so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedsstaates<br />
eine Ausnahmeregelung erlassen (Artikel 22 <strong>Verordnung</strong><br />
(EG) 834/2008).<br />
Futtermittelherstellung<br />
(Artikel 18 (Seite 120), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007)<br />
Auch die Herstellung, Lagerung, Kennzeichnung und<br />
Zertifizierung von Mischfuttermitteln für den ökologischen<br />
<strong>Landbau</strong> ist in den EG-Öko-<strong>Verordnung</strong>en geregelt.<br />
So müssen die Hersteller ein HACCP-Konzept vorlegen<br />
und anwenden, in dem die kritischen Punkte des Herstellungsprozesses<br />
definiert und überprüft werden. Ziel ist<br />
u.a., dass eine Vermischung mit nicht zulässigen Futtermitteln<br />
sicher unterbleibt. Verarbeitungsprozesse müssen<br />
daher zeitlich oder räumlich von nicht ökologischen<br />
Prozessen getrennt sein. Im Ökolandbau eingesetzte