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EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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18 Einführung<br />

und zunächst in der Ratsverordnung, dann in der Kommissionsverordnung<br />

liest, läuft Gefahr, die gesetzliche<br />

Regelung gründlich misszuverstehen. So erweckt der Text<br />

der Ratsverordnung (Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e) den<br />

Eindruck, es könnten Pflanzenmonoprodukte von Umstellungsflächen<br />

uneingeschränkt mit der Angabe „Bio“<br />

ausgelobt werden, während sich erst aus der Kommissionsverordnung<br />

(Artikel 62) ergibt, dass nur ein bestimmter,<br />

vorgegebener Hinweis auf diese Herkunft zulässig ist,<br />

dann aber auch nur, wenn es sich um ein Monoprodukt<br />

handelt, und schließlich nur, wenn das Produkt von einer<br />

Ernte in der zweiten Hälfte der Umstellungszeit stammt.<br />

Nicht geregelte Produkte<br />

Die <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 wird von einer Abgrenzung<br />

ihres Anwendungsbereichs eingeleitet. Produkte, die<br />

nicht in den Anwendungsbereich fallen, unterliegen nicht<br />

den Vorgaben der <strong>EU</strong>-<strong>Verordnung</strong>. Bedeutet dies, dass<br />

die Angabe „Bio“ dann verboten ist? Manche Angaben,<br />

zum Beispiel zu ernährungs- und gesundheitsbezogenen<br />

Eigenschaften (nutrition and health claims) unterliegen<br />

tatsächlich einem allgemeinen gesetzlichen Verbot mit<br />

dem Vorbehalt ausdrücklicher Erlaubnis (<strong>Verordnung</strong> (EG)<br />

Nr. 1924/2006 ). Ein entsprechendes Verbot gibt es für<br />

die Angabe „Bio“ oder andere Hinweise auf die Herkunft<br />

aus einer biologischen Produktion nicht. Außerhalb des<br />

Anwendungsbereichs der <strong>EU</strong>-<strong>Verordnung</strong>en gilt das Verbot<br />

der Irreführung für als Bio-Produkt gekennzeichnete<br />

Erzeugnisse.<br />

Der Anwendungsbereich der<br />

<strong>EU</strong>-Bio-<strong>Verordnung</strong>en<br />

Wie die Vorgängerverordnung grenzen auch die neuen<br />

<strong>EU</strong>-Bio-<strong>Verordnung</strong>en ihren Anwendungsbereich produktbezogen<br />

ab. Artikel 1 Absatz 2 der Ratsverordnung gibt die<br />

Anwendbarkeit für Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich<br />

der Aquakultur, vor, aber nur die Anwendung<br />

für lebende oder unverarbeitete Erzeugnisse, während die<br />

Anwendbarkeit für verarbeitete Erzeugnisse nur gegeben<br />

ist, wenn es sich um Lebens- oder Futtermittel, Saat- oder<br />

Pflanzgut handelt.<br />

Damit ist die Bio-Kennzeichnung von Arzneimitteln und<br />

Kosmetika nicht gesetzlich geregelt. Wohl aber die der<br />

Nahrungsergänzungsmittel, die zu den Lebensmitteln gehören.<br />

Tabak ist nach der Definition der Lebensmittel-Basis-<strong>Verordnung</strong><br />

(EG) Nr. 178/2002 ebenfalls kein Lebensmittel,<br />

so dass die Bio-Kennzeichnung von Tabak nicht von<br />

den <strong>EU</strong>-Bio-<strong>Verordnung</strong>en geregelt ist. Anwendbar sind<br />

diese aber auch für Lebens- und Futtermittelhefen. Wenn<br />

ein Agrarerzeugnis noch unverarbeitet mit einer Bio-Kennzeichnung<br />

angeboten wird, fällt es in den Anwendungsbereich.<br />

Bietet jemand Bio-Roh-Baumwolle an, gelten die<br />

<strong>Verordnung</strong>en. Ist die Baumwolle aber zu Garn, zu einem<br />

Öko-T-Shirt oder einem Teppich verarbeitet, finden die<br />

<strong>EU</strong>-Bio-<strong>Verordnung</strong>en dagegen keine Anwendung (mehr),<br />

und zwar auch nicht, wenn der Anbieter behauptet, es sei<br />

öko-zertifizierte Rohbaumwolle verarbeitet worden. Weihnachtsbäume<br />

gelten wegen der kurzen Umtriebszeiten ihrer<br />

Kulturen als landwirtschaftliche Erzeugnisse, während<br />

dies bei Holz aus der Forstwirtschaft nicht der Fall ist. Die<br />

Ratsverordnung gilt nicht für Erzeugnisse des Wildfangs<br />

oder der Jagd (Artikel 1 Satz 4), wohl aber für Erzeugnisse<br />

aus kontrollierter Wildpflanzen- und -algensammlung<br />

(Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13).<br />

Der Gang der Prüfung<br />

Der Gang der Prüfung, ob eine bestimmte Kennzeichnung<br />

den Vorgaben der <strong>EU</strong>-<strong>Verordnung</strong>en entspricht oder<br />

überhaupt entsprechen muss, ist im neu gefassten <strong>EU</strong>-<br />

Bio-Kennzeichnungsrecht so komplex, dass er mit größter<br />

Aufmerksamkeit verfolgt werden muss, um zum zutreffenden<br />

Ergebnis zu führen. An erster Stelle steht die Frage:<br />

„Fällt das gekennzeichnete Erzeugnis in den Anwendungsbereich<br />

der <strong>EU</strong>-<strong>Verordnung</strong>en?“. Hier ergibt sich<br />

die Antwort aus Artikel 1 Absatz 2 der Ratsverordnung.<br />

Dort wird im Buchstabe (a) klargestellt, dass lebende<br />

oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse in<br />

den Anwendungsbereich fallen. Nach Buchstabe (b) fallen<br />

verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse dann in den<br />

Anwendungsbereich, wenn sie zur Verwendung als Lebensmittel<br />

bestimmt sind, oder, nach Buchstabe (c) und<br />

(d) Futtermittel, vegetatives Vermehrungsmaterial und<br />

Saatgut für den Anbau.<br />

Die zweite Frage lautet: „Liegt eine Kennzeichnung vor,<br />

welche das Pflichtenprogramm der <strong>EU</strong>-<strong>Verordnung</strong>en<br />

auslöst, liegt also eine Bio-Kennzeichnung im Sinne<br />

des Unionsrechts vor?“. Die Antwort gibt Artikel 23<br />

Absatz 1, mit der Vorgabe, dass der Eindruck der Käufer<br />

maßgeblich ist und dass Kurzbegriffe wie „Bio“ und „Öko“,<br />

ganz gleich in welchem Zusammenhang sie verwandt<br />

werden, auch in Marken- und Unternehmenskennzeichnungen,<br />

das konkret geprüfte Produkt in die Anwendbarkeit<br />

der <strong>EU</strong>-<strong>Verordnung</strong>en führen. Aus Artikel 23 Absatz<br />

2 folgt das Verbot der entsprechenden Kennzeichnung,<br />

wenn nicht die Pflichtvorgaben des Unionsrechts erfüllt<br />

sind. Welches diese sind, folgt aus Artikel 23 Absatz 4 und<br />

dessen Verweisung auf Artikel 19 Absatz 1 und 2.<br />

In Artikel 23 Absatz 4 finden sich Bedingungen für die<br />

Zusammensetzung des Lebensmittels, wenn es mit einer<br />

Bio-Kennzeichnung versehen werden soll, insbesondere<br />

das Verbot in Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b. Er verbietet<br />

die Bio-Kennzeichnung außerhalb des Verzeichnisses der<br />

Zutaten bei Produkten, deren landwirtschaftliche Zutaten<br />

nicht zu wenigstens 95 Gewichtsprozent aus biologischer

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