EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
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18 Einführung<br />
und zunächst in der Ratsverordnung, dann in der Kommissionsverordnung<br />
liest, läuft Gefahr, die gesetzliche<br />
Regelung gründlich misszuverstehen. So erweckt der Text<br />
der Ratsverordnung (Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e) den<br />
Eindruck, es könnten Pflanzenmonoprodukte von Umstellungsflächen<br />
uneingeschränkt mit der Angabe „Bio“<br />
ausgelobt werden, während sich erst aus der Kommissionsverordnung<br />
(Artikel 62) ergibt, dass nur ein bestimmter,<br />
vorgegebener Hinweis auf diese Herkunft zulässig ist,<br />
dann aber auch nur, wenn es sich um ein Monoprodukt<br />
handelt, und schließlich nur, wenn das Produkt von einer<br />
Ernte in der zweiten Hälfte der Umstellungszeit stammt.<br />
Nicht geregelte Produkte<br />
Die <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 wird von einer Abgrenzung<br />
ihres Anwendungsbereichs eingeleitet. Produkte, die<br />
nicht in den Anwendungsbereich fallen, unterliegen nicht<br />
den Vorgaben der <strong>EU</strong>-<strong>Verordnung</strong>. Bedeutet dies, dass<br />
die Angabe „Bio“ dann verboten ist? Manche Angaben,<br />
zum Beispiel zu ernährungs- und gesundheitsbezogenen<br />
Eigenschaften (nutrition and health claims) unterliegen<br />
tatsächlich einem allgemeinen gesetzlichen Verbot mit<br />
dem Vorbehalt ausdrücklicher Erlaubnis (<strong>Verordnung</strong> (EG)<br />
Nr. 1924/2006 ). Ein entsprechendes Verbot gibt es für<br />
die Angabe „Bio“ oder andere Hinweise auf die Herkunft<br />
aus einer biologischen Produktion nicht. Außerhalb des<br />
Anwendungsbereichs der <strong>EU</strong>-<strong>Verordnung</strong>en gilt das Verbot<br />
der Irreführung für als Bio-Produkt gekennzeichnete<br />
Erzeugnisse.<br />
Der Anwendungsbereich der<br />
<strong>EU</strong>-Bio-<strong>Verordnung</strong>en<br />
Wie die Vorgängerverordnung grenzen auch die neuen<br />
<strong>EU</strong>-Bio-<strong>Verordnung</strong>en ihren Anwendungsbereich produktbezogen<br />
ab. Artikel 1 Absatz 2 der Ratsverordnung gibt die<br />
Anwendbarkeit für Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich<br />
der Aquakultur, vor, aber nur die Anwendung<br />
für lebende oder unverarbeitete Erzeugnisse, während die<br />
Anwendbarkeit für verarbeitete Erzeugnisse nur gegeben<br />
ist, wenn es sich um Lebens- oder Futtermittel, Saat- oder<br />
Pflanzgut handelt.<br />
Damit ist die Bio-Kennzeichnung von Arzneimitteln und<br />
Kosmetika nicht gesetzlich geregelt. Wohl aber die der<br />
Nahrungsergänzungsmittel, die zu den Lebensmitteln gehören.<br />
Tabak ist nach der Definition der Lebensmittel-Basis-<strong>Verordnung</strong><br />
(EG) Nr. 178/2002 ebenfalls kein Lebensmittel,<br />
so dass die Bio-Kennzeichnung von Tabak nicht von<br />
den <strong>EU</strong>-Bio-<strong>Verordnung</strong>en geregelt ist. Anwendbar sind<br />
diese aber auch für Lebens- und Futtermittelhefen. Wenn<br />
ein Agrarerzeugnis noch unverarbeitet mit einer Bio-Kennzeichnung<br />
angeboten wird, fällt es in den Anwendungsbereich.<br />
Bietet jemand Bio-Roh-Baumwolle an, gelten die<br />
<strong>Verordnung</strong>en. Ist die Baumwolle aber zu Garn, zu einem<br />
Öko-T-Shirt oder einem Teppich verarbeitet, finden die<br />
<strong>EU</strong>-Bio-<strong>Verordnung</strong>en dagegen keine Anwendung (mehr),<br />
und zwar auch nicht, wenn der Anbieter behauptet, es sei<br />
öko-zertifizierte Rohbaumwolle verarbeitet worden. Weihnachtsbäume<br />
gelten wegen der kurzen Umtriebszeiten ihrer<br />
Kulturen als landwirtschaftliche Erzeugnisse, während<br />
dies bei Holz aus der Forstwirtschaft nicht der Fall ist. Die<br />
Ratsverordnung gilt nicht für Erzeugnisse des Wildfangs<br />
oder der Jagd (Artikel 1 Satz 4), wohl aber für Erzeugnisse<br />
aus kontrollierter Wildpflanzen- und -algensammlung<br />
(Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13).<br />
Der Gang der Prüfung<br />
Der Gang der Prüfung, ob eine bestimmte Kennzeichnung<br />
den Vorgaben der <strong>EU</strong>-<strong>Verordnung</strong>en entspricht oder<br />
überhaupt entsprechen muss, ist im neu gefassten <strong>EU</strong>-<br />
Bio-Kennzeichnungsrecht so komplex, dass er mit größter<br />
Aufmerksamkeit verfolgt werden muss, um zum zutreffenden<br />
Ergebnis zu führen. An erster Stelle steht die Frage:<br />
„Fällt das gekennzeichnete Erzeugnis in den Anwendungsbereich<br />
der <strong>EU</strong>-<strong>Verordnung</strong>en?“. Hier ergibt sich<br />
die Antwort aus Artikel 1 Absatz 2 der Ratsverordnung.<br />
Dort wird im Buchstabe (a) klargestellt, dass lebende<br />
oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse in<br />
den Anwendungsbereich fallen. Nach Buchstabe (b) fallen<br />
verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse dann in den<br />
Anwendungsbereich, wenn sie zur Verwendung als Lebensmittel<br />
bestimmt sind, oder, nach Buchstabe (c) und<br />
(d) Futtermittel, vegetatives Vermehrungsmaterial und<br />
Saatgut für den Anbau.<br />
Die zweite Frage lautet: „Liegt eine Kennzeichnung vor,<br />
welche das Pflichtenprogramm der <strong>EU</strong>-<strong>Verordnung</strong>en<br />
auslöst, liegt also eine Bio-Kennzeichnung im Sinne<br />
des Unionsrechts vor?“. Die Antwort gibt Artikel 23<br />
Absatz 1, mit der Vorgabe, dass der Eindruck der Käufer<br />
maßgeblich ist und dass Kurzbegriffe wie „Bio“ und „Öko“,<br />
ganz gleich in welchem Zusammenhang sie verwandt<br />
werden, auch in Marken- und Unternehmenskennzeichnungen,<br />
das konkret geprüfte Produkt in die Anwendbarkeit<br />
der <strong>EU</strong>-<strong>Verordnung</strong>en führen. Aus Artikel 23 Absatz<br />
2 folgt das Verbot der entsprechenden Kennzeichnung,<br />
wenn nicht die Pflichtvorgaben des Unionsrechts erfüllt<br />
sind. Welches diese sind, folgt aus Artikel 23 Absatz 4 und<br />
dessen Verweisung auf Artikel 19 Absatz 1 und 2.<br />
In Artikel 23 Absatz 4 finden sich Bedingungen für die<br />
Zusammensetzung des Lebensmittels, wenn es mit einer<br />
Bio-Kennzeichnung versehen werden soll, insbesondere<br />
das Verbot in Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b. Er verbietet<br />
die Bio-Kennzeichnung außerhalb des Verzeichnisses der<br />
Zutaten bei Produkten, deren landwirtschaftliche Zutaten<br />
nicht zu wenigstens 95 Gewichtsprozent aus biologischer