EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
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144 EG-Öko-<strong>Verordnung</strong> Nr. 889/2008<br />
L 250/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union 18.9.2008<br />
Artikel 18<br />
Umgang mit Tieren<br />
(1) Eingriffe wie das Anbringen von Gummiringen an den<br />
Schwänzen von Schafen, das Kupieren von Schwänzen, das<br />
Abkneifen von Zähnen, das Stutzen der Schnäbel und Enthornung<br />
dürfen in der ökologischen/biologischen Tierhaltung<br />
nicht routinemäßig durchgeführt werden. Aus Sicherheitsgründen<br />
oder wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, des<br />
Befindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dienen,<br />
können einige dieser Eingriffe von der zuständigen Behörde<br />
jedoch fallweise genehmigt werden.<br />
Jegliches Leid der Tiere ist auf ein Minimum zu begrenzen, indem<br />
angemessene Betäubungs- und/oder Schmerzmittel verabreicht<br />
werden und der Eingriff nur im geeigneten Alter und von<br />
qualifiziertem Personal vorgenommen wird.<br />
(2) Die operative Kastration ist zulässig, um die Qualität der<br />
Erzeugnisse zu gewährleisten und traditionellen Produktionspraktiken<br />
Rechnung zu tragen, allerdings nur unter den in<br />
Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgegebenen Bedingungen.<br />
(3) Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel von<br />
Weiseln sind verboten.<br />
(4) Beim Ver- und Entladen von Tieren dürfen keine elektrischen<br />
Treibhilfen verwendet werden. Die Verabreichung allopathischer<br />
Beruhigungsmittel vor und während der Beförderung ist<br />
verboten.<br />
Abschnitt 3<br />
Futtermittel<br />
Artikel 19<br />
Futtermittel aus eigenem Betrieb oder aus anderen<br />
ökologischen/biologischen Betrieben<br />
(1) Im Falle von Pflanzenfressern müssen, außer während der<br />
jährlichen Wander- und Hüteperiode gemäß Artikel 17 Absatz 4,<br />
mindestens 50 % der Futtermittel aus der Betriebseinheit selbst<br />
stammen oder — falls dies nicht möglich ist — in Zusammenarbeit<br />
mit anderen ökologischen/biologischen Betrieben vorzugsweise<br />
in derselben Region erzeugt werden.<br />
(2) Im Falle von Bienen muss am Ende der Produktionssaison<br />
für die Überwinterung genügend Honig und Pollen in den<br />
Bienenstöcken verbleiben.<br />
(3) Das Füttern von Bienenvölkern ist nur zulässig, wenn das<br />
Überleben des Volks witterungsbedingt gefährdet ist, und auch<br />
dann nur ab der letzten Honigernte bis 15 Tage vor Beginn der<br />
nächsten Nektar- oder Honigtautrachtzeit. In diesem Falle darf<br />
ökologischer/biologischer Honig, ökologischer/biologischer<br />
Zuckersirup oder ökologischer/biologischer Zucker zugefüttert<br />
werden.<br />
Artikel 20<br />
Futtermittel zur Deckung des ernährungsphysiologischen<br />
Bedarfs der Tiere<br />
(1) Bei der Fütterung von jungen Säugetieren wird die Muttermilch<br />
der Fütterung mit natürlicher Milch vorgezogen, und dies<br />
für eine Mindestzeit von drei Monaten im Falle von Rindern,<br />
einschließlich der Arten Bubalus und Bison, und Equiden, von 45<br />
Tagen bei Schafen und Ziegen und von 40 Tagen bei Schweinen.<br />
(2) Aufzuchtsysteme für Pflanzenfresser sollten je nach Verfügbarkeit<br />
von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein<br />
Maximum an Weidegang gewährleisten. Mindestens 60 % der<br />
Trockenmasse in der Tagesration dieser Tiere muss aus frischem,<br />
getrocknetem oder siliertem Raufutter bestehen. Bei Milchvieh ist<br />
für eine Höchstdauer von drei Monaten in der frühen Laktationsphase<br />
eine Verringerung dieses Prozentsatzes auf 50 % zulässig.<br />
(3) Der Tagesration von Schweinen und Geflügel ist frisches,<br />
getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben.<br />
(4) Das Halten von Tieren unter Bedingungen oder bei einer<br />
Ernährung, die zu Anämie führen könnten, ist verboten.<br />
(5) Mastpraktiken müssen in jeder Phase des Aufzuchtprozesses<br />
umkehrbar sein. Die Zwangsfütterung ist verboten.<br />
Artikel 21<br />
Umstellungsfuttermittel<br />
(1) Durchschnittlich dürfen bis zu maximal 30 % der Futterration<br />
aus Umstellungsfuttermitteln bestehen. Stammen die<br />
Umstellungsfuttermittel aus einer betriebseigenen Einheit, so<br />
kann dieser Prozentanteil auf 60 % erhöht werden.<br />
(2) Im Durchschnitt können bis zu 20 % der Gesamtmenge der<br />
an die Tiere verfütterten Futtermittel aus der Beweidung bzw.<br />
Beerntung von Dauergrünland oder Parzellen mit mehrjährigen<br />
Futterkulturen im ersten Jahr der Umstellung stammen, sofern<br />
diese Flächen Teil des Betriebs sind und in den letzten fünf Jahren<br />
nicht Teil einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit<br />
dieses Betriebs waren. Soweit sowohl Umstellungsfuttermittel als<br />
auch Futtermittel von Parzellen im ersten Jahr der Umstellung<br />
verwendet werden, darf der Gesamtprozentsatz dieser Futtermittel<br />
zusammengerechnet den Höchstsatz gemäß Absatz 1<br />
nicht überschreiten.<br />
(3) Die Prozentwerte gemäß den Absätzen 1 und 2 werden<br />
jährlich als ein Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel<br />
pflanzlichen Ursprungs berechnet.<br />
Artikel 22<br />
Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 14 Absatz 1<br />
Buchstabe d Ziffer iv der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007<br />
(1) Nichtökologische/nichtbiologische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse<br />
pflanzlichen und tierischen Ursprungs dürfen vorbehaltlich<br />
der Beschränkungen gemäß Artikel 43 in der<br />
ökologischen/biologischen Produktion nur verwendet werden,<br />
sofern sie in Anhang V aufgelistet sind und die in diesem Anhang<br />
festgelegten Beschränkungen eingehalten werden,.