EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
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Kennzeichnung und Kontrolle 39<br />
2.Kontrolle<br />
Zur Kontrolle der Metzgerei gehören u.a. eine gründliche Besichtigung<br />
aller Betriebsräume und die Prüfung aller relevanten schriftlichen<br />
Unterlagen<br />
Jährliche Folgeinspektionen<br />
Neben den unangekündigten Inspektionsbesuchen wird<br />
im Verarbeitungsunternehmen in den nachfolgenden Jahren<br />
mindestens einmal jährlich ein Kontrollbesuch durchgeführt.<br />
Stichprobenartig und auf jeden Fall in Verdachtsfällen<br />
werden Proben entnommen und untersucht.<br />
Kontrolle bei Futtermittelherstellern<br />
Auch Futtermittelhersteller nehmen am Kontrollverfahren<br />
teil.<br />
Betriebsbeschreibung und<br />
erste Inspektion<br />
Die Betriebsbeschreibung für Futtermühlen umfasst unter<br />
anderem. folgende Unterlagen (Artikel 63 Nr. 1 und 2,<br />
(Seite 157) sowie Artikel 88, (Seite 162), <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />
Nr. 889/2008)<br />
• Namen und Anschrift des Unternehmens und seiner<br />
Betriebsstätten,<br />
• einen Grundrissplan aller für die Verarbeitung, Verpackung<br />
und die Lagerung genutzten Einrichtungen,<br />
• ein Organigramm der Unternehmensstruktur,<br />
• ein Warenflussdiagramm mit für die Öko-Integrität<br />
kritischen Punkten<br />
• die Spezifikationen für die im Unternehmen hergestellten<br />
Erzeugnisse sowie die Mischanweisungen und<br />
• Musteretiketten<br />
Die Spezifikationen und Mischanweisungen werden dahingehend<br />
überprüft, ob die verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,<br />
Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe<br />
und bestimmte Stoffe den Anforderungen der <strong>Verordnung</strong><br />
(EG) Nr. 889/2008 entsprechen. Auch die Etikettierung<br />
wird geprüft.<br />
Dokumentationspflichten von<br />
Futtermittelherstellern<br />
Auch in Futtermühlen muss eine Buchführung vorhanden<br />
sein, aus der folgende Informationen entnommen werden<br />
können (Artikel 66 und 67, (Seite 158), <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />
Nr. 889/2008):<br />
• Ursprung, Art und Menge der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,<br />
der Zusatzstoffe, der Verarbeitungshilfsstoffe<br />
und der bestimmten Stoffe einschließlich<br />
Wareneingangsprüfung,<br />
• Art, Menge und Empfänger und Käufer der Futtermittel,<br />
die ausgeliefert wurden und<br />
• alle weiteren von der Öko-Kontrollstelle verlangten<br />
Informationen wie zum Beispiel Spezifikationen bzw.<br />
Mischanweisungen sowie Verarbeitungs- und Reinigungsprotokolle.<br />
• Maßnahmenplan zur Einhaltung der EG-Öko-<strong>Verordnung</strong><br />
Bei der Anlieferung von Öko-Rohstoffen muss eine Wareneingangsprüfung<br />
durchgeführt werden (Artikel 67, (Seite<br />
158), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008).<br />
Während der ersten Inspektion werden die Angaben in<br />
der Betriebsbeschreibung mit den Gegebenheiten vor Ort<br />
verglichen und Fragen zum Kontrollverfahren besprochen.<br />
Es wird überprüft, ob die Anforderungen der <strong>Verordnung</strong>en<br />
(EG) Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 eingehalten<br />
werden und welche Dinge verbesserungsbedürftig sind.