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EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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Kennzeichnung und Kontrolle 39<br />

2.Kontrolle<br />

Zur Kontrolle der Metzgerei gehören u.a. eine gründliche Besichtigung<br />

aller Betriebsräume und die Prüfung aller relevanten schriftlichen<br />

Unterlagen<br />

Jährliche Folgeinspektionen<br />

Neben den unangekündigten Inspektionsbesuchen wird<br />

im Verarbeitungsunternehmen in den nachfolgenden Jahren<br />

mindestens einmal jährlich ein Kontrollbesuch durchgeführt.<br />

Stichprobenartig und auf jeden Fall in Verdachtsfällen<br />

werden Proben entnommen und untersucht.<br />

Kontrolle bei Futtermittelherstellern<br />

Auch Futtermittelhersteller nehmen am Kontrollverfahren<br />

teil.<br />

Betriebsbeschreibung und<br />

erste Inspektion<br />

Die Betriebsbeschreibung für Futtermühlen umfasst unter<br />

anderem. folgende Unterlagen (Artikel 63 Nr. 1 und 2,<br />

(Seite 157) sowie Artikel 88, (Seite 162), <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />

Nr. 889/2008)<br />

• Namen und Anschrift des Unternehmens und seiner<br />

Betriebsstätten,<br />

• einen Grundrissplan aller für die Verarbeitung, Verpackung<br />

und die Lagerung genutzten Einrichtungen,<br />

• ein Organigramm der Unternehmensstruktur,<br />

• ein Warenflussdiagramm mit für die Öko-Integrität<br />

kritischen Punkten<br />

• die Spezifikationen für die im Unternehmen hergestellten<br />

Erzeugnisse sowie die Mischanweisungen und<br />

• Musteretiketten<br />

Die Spezifikationen und Mischanweisungen werden dahingehend<br />

überprüft, ob die verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,<br />

Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe<br />

und bestimmte Stoffe den Anforderungen der <strong>Verordnung</strong><br />

(EG) Nr. 889/2008 entsprechen. Auch die Etikettierung<br />

wird geprüft.<br />

Dokumentationspflichten von<br />

Futtermittelherstellern<br />

Auch in Futtermühlen muss eine Buchführung vorhanden<br />

sein, aus der folgende Informationen entnommen werden<br />

können (Artikel 66 und 67, (Seite 158), <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />

Nr. 889/2008):<br />

• Ursprung, Art und Menge der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,<br />

der Zusatzstoffe, der Verarbeitungshilfsstoffe<br />

und der bestimmten Stoffe einschließlich<br />

Wareneingangsprüfung,<br />

• Art, Menge und Empfänger und Käufer der Futtermittel,<br />

die ausgeliefert wurden und<br />

• alle weiteren von der Öko-Kontrollstelle verlangten<br />

Informationen wie zum Beispiel Spezifikationen bzw.<br />

Mischanweisungen sowie Verarbeitungs- und Reinigungsprotokolle.<br />

• Maßnahmenplan zur Einhaltung der EG-Öko-<strong>Verordnung</strong><br />

Bei der Anlieferung von Öko-Rohstoffen muss eine Wareneingangsprüfung<br />

durchgeführt werden (Artikel 67, (Seite<br />

158), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008).<br />

Während der ersten Inspektion werden die Angaben in<br />

der Betriebsbeschreibung mit den Gegebenheiten vor Ort<br />

verglichen und Fragen zum Kontrollverfahren besprochen.<br />

Es wird überprüft, ob die Anforderungen der <strong>Verordnung</strong>en<br />

(EG) Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 eingehalten<br />

werden und welche Dinge verbesserungsbedürftig sind.

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