EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
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Einführung 21<br />
1. Einführung<br />
Wann ist ein Produkt als Ökoprodukt gekennzeichnet? Der Eindruck der Käufer ist entscheidend!<br />
Kontrollstellencode<br />
Der neue Code der Kontrollstellen lautet in Deutschland<br />
z. B. DE-ÖKO-001. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft<br />
(BLE) hat die Codes auf ihrer Webseite veröffentlicht. Die<br />
neuen Codenummern sind ab dem 01. Juli 2012 verpflichtend<br />
anzuwenden.<br />
Herkunftskennzeichnung „<strong>EU</strong>-/Nicht-<br />
<strong>EU</strong>-Landwirtschaft“<br />
Weshalb sollten Bio-Unternehmen die lange Zwei-Jahres-<br />
Frist nutzen wollen? In naher Zukunft werden sie weitere<br />
gesetzliche Pflichten umzusetzen haben, etwa die<br />
harmonisierte Nährwertkennzeichnung. Die Anpassung<br />
an mehrere neue Gesetzesforderungen in einem Schritt<br />
verringert den Aufwand. Das neue <strong>EU</strong>-Bio-Logo führt zu<br />
Gestaltungsproblemen wegen seiner beiden Pflichtbegleiter:<br />
Die Codenummer der Öko-Kontrollstelle, muss<br />
im gleichen Sichtfeld (mit einem Blick, ohne Drehen der<br />
Packung, lesbar) zu sehen sein. Die geografische Angabe<br />
des landwirtschaftlichen Ursprungs muss unmittelbar<br />
unter der Codenummer stehen. Für den Ursprung ist<br />
zwingend vorgeschrieben: „<strong>EU</strong>-Landwirtschaft“, „Nicht-<br />
<strong>EU</strong>-Landwirtschaft“ und „<strong>EU</strong>-/Nicht-<strong>EU</strong>-Landwirtschaft“.<br />
Ein Ländername darf stattdessen nur verwendet werden,<br />
wenn alle landwirtschaftlichen Zutaten aus einem einzigen<br />
Land stammen. „Deutsche Landwirtschaft“ darf angegeben<br />
werden.<br />
<strong>EU</strong>-Bio-Logo darf auch alleine stehen<br />
Logos mit Code und Herkunft an einer Stelle. Eine zweite<br />
Wiedergabe kann dann solo erfolgen. Damit ist die Chance<br />
des Logos auf Schauseiten verwendet zu werden, deutlich<br />
gestiegen. Eine kluge Lösung, auch wenn Protokollnotizen<br />
nicht die klare Wortwahl in den gesetzlichen Regelungen<br />
ersetzen sollten.<br />
Logo für Nicht-<strong>EU</strong>-Erzeugnisse fakultativ<br />
Das <strong>EU</strong>-Bio-Logo muss in der Kennzeichnung von Nicht-<br />
<strong>EU</strong>-Erzeugnissen nicht erscheinen. Geografische Pflichtherkunftsangaben<br />
würden im Markt der Europäischen<br />
Union Drittstaatenprodukte diskriminieren. So der Rechtsdienst<br />
der Europäischen Kommission. Er trat dafür ein,<br />
das Logo für „aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse“<br />
nur fakultativ vorzusehen. Die Ausnahme ist unklar: Sie<br />
gilt offensichtlich für importierte Fertigpackungen. Gilt<br />
sie für Erzeugnisse, die nach dem <strong>EU</strong>-Import verarbeitet<br />
oder verpackt werden? Wenn nicht, würden nur Nicht-<strong>EU</strong>-<br />
Fertigpackungen nicht, wohl aber alle anderen Produkte<br />
aus Drittländern der Diskriminierung durch die Herkunftsangabe<br />
unterworfen, die nach Auffassung der Kommissionsjuristen<br />
verboten ist. Nach dem Ausnahmezweck ist<br />
das <strong>EU</strong>-Bio-Logo daher wohl fakultativ bei Produkten, die<br />
einen für die Kaufentscheidung eventuell wesentlichen<br />
Drittländeranteil aufweisen. Was wesentlich ist, wie weit<br />
also der Anteil dieser Zutaten absinken muss, damit für<br />
ein bestimmtes Produkt das <strong>EU</strong>-Bio-Logo Pflicht wird, ist<br />
schwer zu beantworten. Nach dem Zweck der Regelung,<br />
Ausschluss der Diskriminierung von Drittländerprodukten,<br />
dürfte er bei 20% oder weniger liegen. Die Frage ist noch<br />
ungeklärt.<br />
Das Gesetz wurde von manchen anders gelesen. Diesen<br />
Streitpunkt löste die Kommission elegant durch eine Protokollnotiz<br />
im März 2010. Es genügt die Wiedergabe des