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EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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Einführung 21<br />

1. Einführung<br />

Wann ist ein Produkt als Ökoprodukt gekennzeichnet? Der Eindruck der Käufer ist entscheidend!<br />

Kontrollstellencode<br />

Der neue Code der Kontrollstellen lautet in Deutschland<br />

z. B. DE-ÖKO-001. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft<br />

(BLE) hat die Codes auf ihrer Webseite veröffentlicht. Die<br />

neuen Codenummern sind ab dem 01. Juli 2012 verpflichtend<br />

anzuwenden.<br />

Herkunftskennzeichnung „<strong>EU</strong>-/Nicht-<br />

<strong>EU</strong>-Landwirtschaft“<br />

Weshalb sollten Bio-Unternehmen die lange Zwei-Jahres-<br />

Frist nutzen wollen? In naher Zukunft werden sie weitere<br />

gesetzliche Pflichten umzusetzen haben, etwa die<br />

harmonisierte Nährwertkennzeichnung. Die Anpassung<br />

an mehrere neue Gesetzesforderungen in einem Schritt<br />

verringert den Aufwand. Das neue <strong>EU</strong>-Bio-Logo führt zu<br />

Gestaltungsproblemen wegen seiner beiden Pflichtbegleiter:<br />

Die Codenummer der Öko-Kontrollstelle, muss<br />

im gleichen Sichtfeld (mit einem Blick, ohne Drehen der<br />

Packung, lesbar) zu sehen sein. Die geografische Angabe<br />

des landwirtschaftlichen Ursprungs muss unmittelbar<br />

unter der Codenummer stehen. Für den Ursprung ist<br />

zwingend vorgeschrieben: „<strong>EU</strong>-Landwirtschaft“, „Nicht-<br />

<strong>EU</strong>-Landwirtschaft“ und „<strong>EU</strong>-/Nicht-<strong>EU</strong>-Landwirtschaft“.<br />

Ein Ländername darf stattdessen nur verwendet werden,<br />

wenn alle landwirtschaftlichen Zutaten aus einem einzigen<br />

Land stammen. „Deutsche Landwirtschaft“ darf angegeben<br />

werden.<br />

<strong>EU</strong>-Bio-Logo darf auch alleine stehen<br />

Logos mit Code und Herkunft an einer Stelle. Eine zweite<br />

Wiedergabe kann dann solo erfolgen. Damit ist die Chance<br />

des Logos auf Schauseiten verwendet zu werden, deutlich<br />

gestiegen. Eine kluge Lösung, auch wenn Protokollnotizen<br />

nicht die klare Wortwahl in den gesetzlichen Regelungen<br />

ersetzen sollten.<br />

Logo für Nicht-<strong>EU</strong>-Erzeugnisse fakultativ<br />

Das <strong>EU</strong>-Bio-Logo muss in der Kennzeichnung von Nicht-<br />

<strong>EU</strong>-Erzeugnissen nicht erscheinen. Geografische Pflichtherkunftsangaben<br />

würden im Markt der Europäischen<br />

Union Drittstaatenprodukte diskriminieren. So der Rechtsdienst<br />

der Europäischen Kommission. Er trat dafür ein,<br />

das Logo für „aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse“<br />

nur fakultativ vorzusehen. Die Ausnahme ist unklar: Sie<br />

gilt offensichtlich für importierte Fertigpackungen. Gilt<br />

sie für Erzeugnisse, die nach dem <strong>EU</strong>-Import verarbeitet<br />

oder verpackt werden? Wenn nicht, würden nur Nicht-<strong>EU</strong>-<br />

Fertigpackungen nicht, wohl aber alle anderen Produkte<br />

aus Drittländern der Diskriminierung durch die Herkunftsangabe<br />

unterworfen, die nach Auffassung der Kommissionsjuristen<br />

verboten ist. Nach dem Ausnahmezweck ist<br />

das <strong>EU</strong>-Bio-Logo daher wohl fakultativ bei Produkten, die<br />

einen für die Kaufentscheidung eventuell wesentlichen<br />

Drittländeranteil aufweisen. Was wesentlich ist, wie weit<br />

also der Anteil dieser Zutaten absinken muss, damit für<br />

ein bestimmtes Produkt das <strong>EU</strong>-Bio-Logo Pflicht wird, ist<br />

schwer zu beantworten. Nach dem Zweck der Regelung,<br />

Ausschluss der Diskriminierung von Drittländerprodukten,<br />

dürfte er bei 20% oder weniger liegen. Die Frage ist noch<br />

ungeklärt.<br />

Das Gesetz wurde von manchen anders gelesen. Diesen<br />

Streitpunkt löste die Kommission elegant durch eine Protokollnotiz<br />

im März 2010. Es genügt die Wiedergabe des

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