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EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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Kennzeichnung und Kontrolle 27<br />

Hauptzutat aus der Jagd oder Fischerei (z.B. Thunfisch in<br />

Bio-Olivenöl) oder solche, bei denen der Bio-Hinweis nur<br />

in der Zutatenliste gestattet ist (vergl. Seite 29), können<br />

mit dem <strong>EU</strong>-Bio-Logo gekennzeichnet werden.<br />

Bei einer Kennzeichnung mit dem <strong>EU</strong>-Bio-Logo muss die<br />

Codenummer der Öko-Kontrollstelle (DE-ÖKO-000) und<br />

unmittelbar darunter eine vorgegebene Herkunftskennzeichnung<br />

angegeben werden. Die Herkunftsangabe soll<br />

Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, den Ort<br />

der landwirtschaftlichen Erzeugung zu identifizieren.<br />

2.Kontrolle<br />

Für die Herkunftskennzeichnung wurden von<br />

der <strong>EU</strong> für die Herkunftsdeklaration folgende<br />

Begriffe vorgeschrieben: „<strong>EU</strong>-Landwirtschaft“,<br />

„Nicht-<strong>EU</strong>-Landwirtschaft“ und „<strong>EU</strong>-/Nicht-<strong>EU</strong>-<br />

Landwirtschaft“. Statt „<strong>EU</strong>-Landwirtschaft“ oder<br />

„Nicht-<strong>EU</strong>-Landwirtschaft“ darf auch ein Ländername<br />

verwendet werden, allerdings nur dann,<br />

wenn mindestens 98% der landwirtschaftlichen<br />

Ausgangsstoffe aus einem einzigen Land stammen.<br />

Das <strong>EU</strong>-Bio-Logo darf außerhalb der Etikettierung auch<br />

für Werbezwecke verwendet werden, zum Beispiel auf<br />

Plakaten, im Schaufenster, auf Internetseiten, Katalogen,<br />

Werbefoldern und Geschäftspapieren. Eine Angabe von<br />

Codenummer und Herkunftsangabe ist in diesem Fall<br />

nicht erforderlich. Wichtig ist lediglich, dass die Verwendung<br />

nicht irreführend erfolgen darf, also nicht so, dass<br />

bei Verbraucherinnen und Verbrauchern der Eindruck<br />

entsteht, konventionelle Erzeugnisse seien Öko-Produkte.<br />

Über das neue <strong>EU</strong>-Bio-Logo hinaus gibt es auf dem Markt<br />

für Öko-Lebensmittel eine Vielzahl unterschiedlicher Markenzeichen<br />

für Bio-Produkte, so beispielsweise das 2001<br />

eingeführte deutsche Bio-Siegel. Auch hier müssen die<br />

Vorgaben der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007, (Seite 105)<br />

und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllt sein, bevor<br />

dieses Zeichen verwendet werden darf. Das Biosiegel ist<br />

mittlerweile sehr weit verbreitet. Der Lebensmitteleinzelhandel<br />

verwendet zudem für seine im Supermarkt vertriebenen<br />

Öko-Produkte eigene Warenzeichen.<br />

Auch die Warenzeichen der Anbauverbände, viele von<br />

ihnen Mitglieder des Bundes Ökologische Lebensmittelwirtschaft<br />

(BÖLW), sind sehr bekannt. Sie dürfen nur von<br />

den Mitgliedern dieser Verbände verwendet werden. Die<br />

Betriebe und Unternehmen müssen über die Anforderungen<br />

der <strong>EU</strong>-<strong>Verordnung</strong>en hinaus noch weitere Vorgaben<br />

der Richtlinien der Anbauverbände einhalten.<br />

Auch wenn keine der oben genannten Verbands- oder<br />

anderen Markenzeichen verwendet werden, sondern landwirtschaftliche<br />

Erzeugnisse unter Bezeichnungen wie „aus<br />

Erzeugnisse, die zwölf Monate nach Aufnahme des Betriebes in<br />

das Kontrollverfahren geerntet wurden, können mit Hinweisen<br />

auf die Umstellung vermarktet werden. Als Umstellungsware<br />

deklarierte Öko-Produkte dürfen nur aus einer pflanzlichen<br />

Zutat bestehen<br />

ökologischem <strong>Landbau</strong>“, „aus kontrolliert biologischer<br />

Landwirtschaft“ oder ähnlichem vermarktet werden,<br />

müssen die EG-Rechtsvorschriften zum Ökologischen<br />

<strong>Landbau</strong> eingehalten werden.<br />

Kennzeichnung von Umstellungsware<br />

(Artikel 26, <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007, (Seite 123)<br />

und Artikel 62, <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008), (Seite<br />

156)<br />

(Siehe hierzu auch das Kapitel Verarbeitung, Seite 80)<br />

Pflanzliche Erzeugnisse, die zwölf Monate nach Aufnahme<br />

des Betriebes in das Kontrollverfahren geerntet wurden,<br />

können bereits mit Hinweisen auf die Umstellung des<br />

Herkunftsbetriebes vermarktet werden. Für tierische<br />

Öko-Produkte gibt es diese Kennzeichnungsmöglichkeit<br />

dagegen nicht.<br />

Der Markt für pflanzliche Umstellungserzeugnisse ist<br />

allerdings begrenzt. Denn nach den EG-Rechtsvorschriften<br />

dürfen Umstellungsprodukte lediglich aus einer<br />

pflanz lichen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs bestehen.<br />

Beispielsweise dürften ökologische Kartoffeln aus<br />

der Umstellung verkauft werden. Ökologischer Weizen<br />

von Umstellungsflächen darf nur dann als solcher und mit<br />

Hinweisen auf die Umstellung deklariert werden, wenn er<br />

beispielsweise als Weizenflocken verkauft wird. Soll er in<br />

Weizen-Roggen-Mischbrot verbacken werden, verstößt<br />

dies gegen die Vorschriften der EG-Rechtsvorschriften.<br />

Denn das Brot enthält als Mischbrot zwei verschiedene<br />

Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs.

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