EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
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Kennzeichnung und Kontrolle 27<br />
Hauptzutat aus der Jagd oder Fischerei (z.B. Thunfisch in<br />
Bio-Olivenöl) oder solche, bei denen der Bio-Hinweis nur<br />
in der Zutatenliste gestattet ist (vergl. Seite 29), können<br />
mit dem <strong>EU</strong>-Bio-Logo gekennzeichnet werden.<br />
Bei einer Kennzeichnung mit dem <strong>EU</strong>-Bio-Logo muss die<br />
Codenummer der Öko-Kontrollstelle (DE-ÖKO-000) und<br />
unmittelbar darunter eine vorgegebene Herkunftskennzeichnung<br />
angegeben werden. Die Herkunftsangabe soll<br />
Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, den Ort<br />
der landwirtschaftlichen Erzeugung zu identifizieren.<br />
2.Kontrolle<br />
Für die Herkunftskennzeichnung wurden von<br />
der <strong>EU</strong> für die Herkunftsdeklaration folgende<br />
Begriffe vorgeschrieben: „<strong>EU</strong>-Landwirtschaft“,<br />
„Nicht-<strong>EU</strong>-Landwirtschaft“ und „<strong>EU</strong>-/Nicht-<strong>EU</strong>-<br />
Landwirtschaft“. Statt „<strong>EU</strong>-Landwirtschaft“ oder<br />
„Nicht-<strong>EU</strong>-Landwirtschaft“ darf auch ein Ländername<br />
verwendet werden, allerdings nur dann,<br />
wenn mindestens 98% der landwirtschaftlichen<br />
Ausgangsstoffe aus einem einzigen Land stammen.<br />
Das <strong>EU</strong>-Bio-Logo darf außerhalb der Etikettierung auch<br />
für Werbezwecke verwendet werden, zum Beispiel auf<br />
Plakaten, im Schaufenster, auf Internetseiten, Katalogen,<br />
Werbefoldern und Geschäftspapieren. Eine Angabe von<br />
Codenummer und Herkunftsangabe ist in diesem Fall<br />
nicht erforderlich. Wichtig ist lediglich, dass die Verwendung<br />
nicht irreführend erfolgen darf, also nicht so, dass<br />
bei Verbraucherinnen und Verbrauchern der Eindruck<br />
entsteht, konventionelle Erzeugnisse seien Öko-Produkte.<br />
Über das neue <strong>EU</strong>-Bio-Logo hinaus gibt es auf dem Markt<br />
für Öko-Lebensmittel eine Vielzahl unterschiedlicher Markenzeichen<br />
für Bio-Produkte, so beispielsweise das 2001<br />
eingeführte deutsche Bio-Siegel. Auch hier müssen die<br />
Vorgaben der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007, (Seite 105)<br />
und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllt sein, bevor<br />
dieses Zeichen verwendet werden darf. Das Biosiegel ist<br />
mittlerweile sehr weit verbreitet. Der Lebensmitteleinzelhandel<br />
verwendet zudem für seine im Supermarkt vertriebenen<br />
Öko-Produkte eigene Warenzeichen.<br />
Auch die Warenzeichen der Anbauverbände, viele von<br />
ihnen Mitglieder des Bundes Ökologische Lebensmittelwirtschaft<br />
(BÖLW), sind sehr bekannt. Sie dürfen nur von<br />
den Mitgliedern dieser Verbände verwendet werden. Die<br />
Betriebe und Unternehmen müssen über die Anforderungen<br />
der <strong>EU</strong>-<strong>Verordnung</strong>en hinaus noch weitere Vorgaben<br />
der Richtlinien der Anbauverbände einhalten.<br />
Auch wenn keine der oben genannten Verbands- oder<br />
anderen Markenzeichen verwendet werden, sondern landwirtschaftliche<br />
Erzeugnisse unter Bezeichnungen wie „aus<br />
Erzeugnisse, die zwölf Monate nach Aufnahme des Betriebes in<br />
das Kontrollverfahren geerntet wurden, können mit Hinweisen<br />
auf die Umstellung vermarktet werden. Als Umstellungsware<br />
deklarierte Öko-Produkte dürfen nur aus einer pflanzlichen<br />
Zutat bestehen<br />
ökologischem <strong>Landbau</strong>“, „aus kontrolliert biologischer<br />
Landwirtschaft“ oder ähnlichem vermarktet werden,<br />
müssen die EG-Rechtsvorschriften zum Ökologischen<br />
<strong>Landbau</strong> eingehalten werden.<br />
Kennzeichnung von Umstellungsware<br />
(Artikel 26, <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007, (Seite 123)<br />
und Artikel 62, <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008), (Seite<br />
156)<br />
(Siehe hierzu auch das Kapitel Verarbeitung, Seite 80)<br />
Pflanzliche Erzeugnisse, die zwölf Monate nach Aufnahme<br />
des Betriebes in das Kontrollverfahren geerntet wurden,<br />
können bereits mit Hinweisen auf die Umstellung des<br />
Herkunftsbetriebes vermarktet werden. Für tierische<br />
Öko-Produkte gibt es diese Kennzeichnungsmöglichkeit<br />
dagegen nicht.<br />
Der Markt für pflanzliche Umstellungserzeugnisse ist<br />
allerdings begrenzt. Denn nach den EG-Rechtsvorschriften<br />
dürfen Umstellungsprodukte lediglich aus einer<br />
pflanz lichen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs bestehen.<br />
Beispielsweise dürften ökologische Kartoffeln aus<br />
der Umstellung verkauft werden. Ökologischer Weizen<br />
von Umstellungsflächen darf nur dann als solcher und mit<br />
Hinweisen auf die Umstellung deklariert werden, wenn er<br />
beispielsweise als Weizenflocken verkauft wird. Soll er in<br />
Weizen-Roggen-Mischbrot verbacken werden, verstößt<br />
dies gegen die Vorschriften der EG-Rechtsvorschriften.<br />
Denn das Brot enthält als Mischbrot zwei verschiedene<br />
Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs.