EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
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Ökologische Aquakultur 77<br />
Tierärztliche Behandlung<br />
(Art. 25t (Seite 258), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 710/2009)<br />
Umstellung<br />
(Art. 38a (Seite 259), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 710/2009)<br />
Tritt ein Gesundheitsproblem auf, können tierärztliche<br />
Behandlungen in nachstehender Rangfolge durchgeführt<br />
werden:<br />
Für Aquakulturproduktionseinheiten einschließlich der<br />
vorhandenen Aquakulturtiere gelten folgende Umstellungszeiträume:<br />
- Einsatz pflanzlicher, tierischer oder mineralischer<br />
Stoffe in homöopathischer Verdünnung;<br />
- Einsatz von Pflanzen und Pflanzenextrakten, die keine<br />
betäubende Wirkung haben, sowie<br />
- Einsatz von Substanzen wie Spurenelementen, Metallen,<br />
natürlichen Immunostimulanzien oder zugelassenen<br />
Probiotika.<br />
Allopathische Behandlungen sind auf zwei Behandlungen<br />
jährlich beschränkt, ausgenommen Impfungen und obligatorische<br />
Tilgungspläne. Wird häufiger allopathisch behandelt,<br />
dürfen die betreffenden Tiere nicht als ökologisches<br />
Erzeugnis verkauft werden.<br />
Parasitenbehandlungen, staatlich verordnete obligatorische<br />
Bekämpfungsprogramme ausgenommen, dürfen<br />
zweimal jährlich bzw. bei einem Produktionszyklus von<br />
weniger als 18 Monaten einmal jährlich vorgenommen<br />
werden.<br />
Die Wartezeit nach Verabreichung allopathischer Tierarzneimittel<br />
und nach Parasitenbehandlungen ist doppelt so<br />
lang wie die gemäß Richtlinie 2001/82/EG vorgeschriebene<br />
Wartezeit. Wenn keine Wartezeit festgelegt ist, beträgt<br />
sie 48 Stunden.<br />
Der Einsatz von Tierarzneimitteln ist der Kontrollstelle<br />
zu melden, bevor die Tiere als ökologische Erzeugnisse<br />
vermarktet werden. Behandelte Tiere müssen eindeutig zu<br />
identifizieren sein.<br />
• für Anlagen, die nicht entleert, gereinigt und desinfiziert<br />
werden können, ein Umstellungszeitraum von 24<br />
Monaten;<br />
• für Anlagen, die entleert und längere Zeit trockengelegt<br />
wurden, ein Umstellungszeitraum von 12 Monaten;<br />
• für Anlagen, die entleert, gereinigt und desinfiziert<br />
wurden, ein Umstellungszeitraum von sechs Monaten;<br />
• für Anlagen im offenen Gewässer (Netzkäfige) ein<br />
Umstellungszeitraum von drei Monaten.<br />
Die zuständige Behörde kann jeden zurückliegenden<br />
dokumentierten Zeitraum rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums<br />
anerkennen. Dies setzt jedoch voraus,<br />
dass die Anlagen nicht mit für die ökologische Produktion<br />
unzulässigen Erzeugnissen behandelt worden sind. Ebenso<br />
dürfen die Anlagen nicht für die ökologische Produktion<br />
unzulässigen Erzeugnissen ausgesetzt gewesen sein.<br />
Spezielle Hinweise zu den<br />
Kontrollvorschriften Aquakultur<br />
Nachhaltigkeitsplan<br />
(Art. 25b (Seite 254), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 710/2009)<br />
Der Unternehmer erstellt einen Nachhaltigkeitsplan<br />
für seine Aquakulturproduktion. Der Plan ist jährlich zu<br />
5.Aquakultur<br />
Für die ökologische Aquakultur<br />
zugelassene Reinigungs-<br />
und Desinfektionsmittel<br />
gemäß Anhang VII (Seite<br />
264) der <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />
Nr. 710/2009<br />
Stoffe zur Reinigung und Desinfektion<br />
von Ausrüstungen und Anlagen in<br />
Abwesenheit von Aquakulturtieren:<br />
- Ozon<br />
- Natriumchlorid<br />
- Natriumhypochlorit<br />
- Calciumhypochlorit<br />
- Kalk (CaO, Calciumoxid)<br />
- Natriumhydroxid<br />
- Alkohol<br />
- Wasserstoffperoxid<br />
- organische Säuren (Essigsäure, Milchsäure,<br />
Zitronensäure)<br />
- Huminsäure<br />
- Peroxyessigsäure<br />
- Iodophore<br />
- Kupfersulfat: nur bis 31. Dezember 2015<br />
- Kaliumpermanganat<br />
- Peressig- und Peroctansäuren<br />
- Kamelienölkuchen aus natürlichen Kameliensamen<br />
(ausschließlich für die Garnelenzucht)<br />
zulässige Stoffe bei Anwesenheit<br />
von Aquakulturtieren:<br />
- Kalkstein (Calciumcarbonat) zur pH-Kontrolle<br />
- Dolomit zur pH-Korrektur (ausschließlich für<br />
die Garnelenzucht)