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EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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20 Einführung<br />

eingesetzt werden. Genauso dürfen rund 90% der für<br />

Lebensmittel allgemein zugelassenen Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe<br />

für Bio-Produkte nicht zum Einsatz<br />

gelangen. Bio-Bauern dürfen als Dünge- und Pflanzenschutzmittel<br />

nur die positiv gelisteten, ausdrücklich in<br />

den Anhängen I und II der Kommissionsverordnung aufgeführten<br />

Stoffe einsetzen, darunter zur Pilzbekämpfung<br />

im Obst- und Weinbau auch anorganische Kupferverbindungen<br />

oder als Dünger anorganische Phosphorverbindungen.<br />

Sie werden traditionell in der biologischen<br />

Landwirtschaft eingesetzt, aber in chemisch-technischen<br />

Verfahren hergestellt. Richtig ist, dass für den Einsatz in<br />

der biologischen Landwirtschaft keine organo-synthetischen<br />

Pestizide positiv gelistet und der Einsatz der mineralischen<br />

Stickstoffdünger (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe<br />

e der Ratsverordnung) ausgeschlossen ist.<br />

Die Bedeutung der „Ziele“ und<br />

„Grundsätze“<br />

Die Ratsverordnung enthält harte gesetzliche Vorgaben<br />

in Titel III, der mit Artikel 8 beginnt. In den Artikeln 3 bis<br />

7, dies ist Titel II, finden sich „Ziele“, „Allgemeine Grundsätze“,<br />

„Spezielle Grundsätze für die landwirtschaftliche<br />

Erzeugung, .... für die Verarbeitung von Lebensmitteln und<br />

.... von Futtermitteln“. Diese Vorgaben klingen wie direkt<br />

in den Betrieben anwendbares Gesetzesrecht, sie sind<br />

es aber nicht. Artikel 8 stellt klar, dass Unternehmer die<br />

Produktionsvorschriften in Titel III einhalten müssen, was<br />

im Gegenschluss zur Frage führt, welche Bedeutung die<br />

Vorgaben in Titel II haben. Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 sagt,<br />

dass die Ziele und Grundsätze die verbindlichen Vorschriften<br />

„untermauern“ sollen. Damit wird deutlich, dass Titel<br />

II Auslegungshilfen für die Vorschriften des Titel III enthält.<br />

Titel II setzt der Kommission bei der Wahrnehmung<br />

ihrer delegierten Gesetzgebungsbefugnis Grenzen. Für<br />

die teleologische, an den Zielen des Unionsgesetzgebers<br />

orientierte Auslegung der verbindlichen Vorschriften des<br />

Titel III haben die Vorgaben des Artikel II Bedeutung.<br />

Was sind sichere Hinweise auf<br />

Bio-Produkte?<br />

Seit Januar 1997 müssen alle Erzeugnisse in ihrer<br />

Etikettierung den Namen oder die Codenummer der<br />

Kontrollstelle tragen, die für die Überwachung des letzten<br />

Erzeugungs- oder Aufbereitungsschritts zuständig war.<br />

Die Mitgliedstaaten hatten unterschiedlich gestaltete<br />

Kennzeichnungen gewählt, weil ihnen dies nach dem<br />

Vorschlag der <strong>EU</strong>-Kommission freigestellt worden war.<br />

Milch und Käse dürfen nur als Bio-Milch oder Öko-Käse<br />

vermarktet werden, wenn bestimmte gesetzliche Erzeugungsund<br />

Verarbeitungsregeln eingehalten werden<br />

Durch Artikel 58 Absatz 1 der Kommissionsverordnung<br />

wurde eine gemeinschaftsweite Vereinheitlichung der<br />

Codenummern vorgeschrieben. Sie müssen immer mit<br />

dem Kürzel des Mitgliedstaats beginnen und ein Wortelement<br />

mit Bezug auf die ökologische Produktion enthalten.<br />

Die Codenummer wird damit künftig eindeutige, für Verbraucher<br />

erkennbare Signale setzen, dass das entsprechende<br />

Erzeugnis der Öko-Kontrolle unterlag. Auch die<br />

Verbandszeichen der ökologischen Anbauverbände<br />

geben, wenn der Verbraucher sie kennt, einen sicheren<br />

Hinweis auf die Herkunft aus ökologischer Produktion.<br />

Das durch die <strong>Verordnung</strong> (<strong>EU</strong>) Nr. 271/2010 eingeführte<br />

<strong>EU</strong>-Bio-Logo wird, wo es abgebildet ist, einen eindeutigen<br />

Hinweis liefern. „Ab Juli 2010 besteht für alle vorverpackten<br />

Biolebensmittel innerhalb der Europäischen Union<br />

Kennzeichnungspflicht mit dem Bio-Logo“ steht auf der<br />

Kommissions-Webseite. Das ist so nicht ganz richtig. Der<br />

Stichtag ist der 01. Juli 2012. Die <strong>Verordnung</strong> (<strong>EU</strong>) Nr.<br />

271/2010 änderte die Übergangsvorschriften.<br />

„Verpackungsmaterial“ kann nach Artikel 95 der <strong>Verordnung</strong><br />

(EG) Nr. 889/2008 – hier noch „EG“ - „weiterverwendet<br />

werden“, wenn es mit dem alten Kennzeichnungsrecht<br />

(mit dem Kontrollstellencode, aber ohne<br />

<strong>EU</strong>-Bio-Logo) „im Einklang steht“. Hier gibt es drei Auslegungsschritte:<br />

Manche Autoren schreiben, gedruckte<br />

Packungen könnten aufgebraucht werden. Andere meinen,<br />

„weiterverwenden“ bedeute, für jetzt vorhandene<br />

Packungsdesigns greife die Logopflicht zwei Jahre später.<br />

Die Übergangsregelung greift aber tatsächlich weiter: Sie<br />

bezieht sich auf die alten Kennzeichnungsvorschriften, die<br />

„weiterverwendet“ werden dürfen, und zwar für Produkte,<br />

die den neuen Vorschriften im übrigen entsprechen, ganz<br />

gleich, ob sie „neu“ oder schon vor 01. Juli 2010 am Markt<br />

waren. Erst ab dem 01. Juli 2012 wird das neue <strong>EU</strong>-Bio-<br />

Logo Pflicht.

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