EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
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20 Einführung<br />
eingesetzt werden. Genauso dürfen rund 90% der für<br />
Lebensmittel allgemein zugelassenen Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe<br />
für Bio-Produkte nicht zum Einsatz<br />
gelangen. Bio-Bauern dürfen als Dünge- und Pflanzenschutzmittel<br />
nur die positiv gelisteten, ausdrücklich in<br />
den Anhängen I und II der Kommissionsverordnung aufgeführten<br />
Stoffe einsetzen, darunter zur Pilzbekämpfung<br />
im Obst- und Weinbau auch anorganische Kupferverbindungen<br />
oder als Dünger anorganische Phosphorverbindungen.<br />
Sie werden traditionell in der biologischen<br />
Landwirtschaft eingesetzt, aber in chemisch-technischen<br />
Verfahren hergestellt. Richtig ist, dass für den Einsatz in<br />
der biologischen Landwirtschaft keine organo-synthetischen<br />
Pestizide positiv gelistet und der Einsatz der mineralischen<br />
Stickstoffdünger (Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe<br />
e der Ratsverordnung) ausgeschlossen ist.<br />
Die Bedeutung der „Ziele“ und<br />
„Grundsätze“<br />
Die Ratsverordnung enthält harte gesetzliche Vorgaben<br />
in Titel III, der mit Artikel 8 beginnt. In den Artikeln 3 bis<br />
7, dies ist Titel II, finden sich „Ziele“, „Allgemeine Grundsätze“,<br />
„Spezielle Grundsätze für die landwirtschaftliche<br />
Erzeugung, .... für die Verarbeitung von Lebensmitteln und<br />
.... von Futtermitteln“. Diese Vorgaben klingen wie direkt<br />
in den Betrieben anwendbares Gesetzesrecht, sie sind<br />
es aber nicht. Artikel 8 stellt klar, dass Unternehmer die<br />
Produktionsvorschriften in Titel III einhalten müssen, was<br />
im Gegenschluss zur Frage führt, welche Bedeutung die<br />
Vorgaben in Titel II haben. Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 sagt,<br />
dass die Ziele und Grundsätze die verbindlichen Vorschriften<br />
„untermauern“ sollen. Damit wird deutlich, dass Titel<br />
II Auslegungshilfen für die Vorschriften des Titel III enthält.<br />
Titel II setzt der Kommission bei der Wahrnehmung<br />
ihrer delegierten Gesetzgebungsbefugnis Grenzen. Für<br />
die teleologische, an den Zielen des Unionsgesetzgebers<br />
orientierte Auslegung der verbindlichen Vorschriften des<br />
Titel III haben die Vorgaben des Artikel II Bedeutung.<br />
Was sind sichere Hinweise auf<br />
Bio-Produkte?<br />
Seit Januar 1997 müssen alle Erzeugnisse in ihrer<br />
Etikettierung den Namen oder die Codenummer der<br />
Kontrollstelle tragen, die für die Überwachung des letzten<br />
Erzeugungs- oder Aufbereitungsschritts zuständig war.<br />
Die Mitgliedstaaten hatten unterschiedlich gestaltete<br />
Kennzeichnungen gewählt, weil ihnen dies nach dem<br />
Vorschlag der <strong>EU</strong>-Kommission freigestellt worden war.<br />
Milch und Käse dürfen nur als Bio-Milch oder Öko-Käse<br />
vermarktet werden, wenn bestimmte gesetzliche Erzeugungsund<br />
Verarbeitungsregeln eingehalten werden<br />
Durch Artikel 58 Absatz 1 der Kommissionsverordnung<br />
wurde eine gemeinschaftsweite Vereinheitlichung der<br />
Codenummern vorgeschrieben. Sie müssen immer mit<br />
dem Kürzel des Mitgliedstaats beginnen und ein Wortelement<br />
mit Bezug auf die ökologische Produktion enthalten.<br />
Die Codenummer wird damit künftig eindeutige, für Verbraucher<br />
erkennbare Signale setzen, dass das entsprechende<br />
Erzeugnis der Öko-Kontrolle unterlag. Auch die<br />
Verbandszeichen der ökologischen Anbauverbände<br />
geben, wenn der Verbraucher sie kennt, einen sicheren<br />
Hinweis auf die Herkunft aus ökologischer Produktion.<br />
Das durch die <strong>Verordnung</strong> (<strong>EU</strong>) Nr. 271/2010 eingeführte<br />
<strong>EU</strong>-Bio-Logo wird, wo es abgebildet ist, einen eindeutigen<br />
Hinweis liefern. „Ab Juli 2010 besteht für alle vorverpackten<br />
Biolebensmittel innerhalb der Europäischen Union<br />
Kennzeichnungspflicht mit dem Bio-Logo“ steht auf der<br />
Kommissions-Webseite. Das ist so nicht ganz richtig. Der<br />
Stichtag ist der 01. Juli 2012. Die <strong>Verordnung</strong> (<strong>EU</strong>) Nr.<br />
271/2010 änderte die Übergangsvorschriften.<br />
„Verpackungsmaterial“ kann nach Artikel 95 der <strong>Verordnung</strong><br />
(EG) Nr. 889/2008 – hier noch „EG“ - „weiterverwendet<br />
werden“, wenn es mit dem alten Kennzeichnungsrecht<br />
(mit dem Kontrollstellencode, aber ohne<br />
<strong>EU</strong>-Bio-Logo) „im Einklang steht“. Hier gibt es drei Auslegungsschritte:<br />
Manche Autoren schreiben, gedruckte<br />
Packungen könnten aufgebraucht werden. Andere meinen,<br />
„weiterverwenden“ bedeute, für jetzt vorhandene<br />
Packungsdesigns greife die Logopflicht zwei Jahre später.<br />
Die Übergangsregelung greift aber tatsächlich weiter: Sie<br />
bezieht sich auf die alten Kennzeichnungsvorschriften, die<br />
„weiterverwendet“ werden dürfen, und zwar für Produkte,<br />
die den neuen Vorschriften im übrigen entsprechen, ganz<br />
gleich, ob sie „neu“ oder schon vor 01. Juli 2010 am Markt<br />
waren. Erst ab dem 01. Juli 2012 wird das neue <strong>EU</strong>-Bio-<br />
Logo Pflicht.