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EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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Ökologische Aquakultur 71<br />

Reguliert wird die ökologische Erzeugung von Fischen,<br />

Krebstieren, Stachelhäutern und Weichtieren, die im Anhang<br />

XIIIa (Seite 266) der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008<br />

aufgeführt sind. Die Durchführungsbestimmungen gelten<br />

aber auch sinngemäß für Zooplankton, Kleinkrebse, Rädertierchen,<br />

Würmer und andere aquatische Futtertiere.<br />

Fischarten, die nicht im Anhang XIIIa aufgeführt sind,<br />

können weiterhin nach anerkannten privatwirtschaftlichen<br />

oder nationalen Standards erzeugt werden. Dies<br />

setzt jedoch voraus, dass diese Standards im Einklang mit<br />

den grundsätzlichen Regelungen der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr.<br />

834/2007 stehen.<br />

Grundsätzlich gelten in der Aquakultur, zumindest in der<br />

Europäischen Union, bereits hohe gesetzliche Standards<br />

zu Tier-, Gewässer- und Verbraucherschutz. Darüber<br />

hinaus werden in der ökologischen Aquakultur noch weitergehende<br />

Regelungen getroffen, die den Prinzipien des<br />

Ökolandbaus und den Verbrauchererwartungen entsprechen.<br />

Hierzu zählen z. B. die Begrenzung der Besatzdichte<br />

sowie die Beschränkung von Fischmehlherkünften auf<br />

nachhaltige Quellen. Somit stellt die ökologische Aquakultur<br />

eine Erhöhung der bereits geltenden Standards dar.<br />

Allgemeine Grundregeln<br />

Zu einer der wichtigsten Grundregeln der ökologischen<br />

Aquakultur zählt das Verbot gentechnisch veränderter Organismen<br />

(GVO) entlang der gesamten Wertschöpfungskette<br />

(Art. 9 (Seite 114), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007).<br />

Es sind Standorte zu wählen, die nicht durch in der ökologischen<br />

Aquakultur verbotene Stoffe (z. B. Antibiotika)<br />

oder Schadstoffe kontaminiert sind. Ökologische und<br />

nichtökologische Produktionseinheiten sind angemessen<br />

voneinander zu trennen, um eine entsprechende Konta-<br />

mination auszuschließen (Art. 6b (Seite 252), <strong>Verordnung</strong><br />

(EG) Nr. 710/2009).<br />

Herkunft der Fische,<br />

Reproduktion<br />

Arten<br />

(Art. 25d (Seite 254), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 710/2009)<br />

Es werden grundsätzlich heimische Arten verwendet.<br />

Erlaubt sind aber auch bestimmte Arten, die in Nordrhein-<br />

Westfalen nicht oder nicht flächendeckend heimisch<br />

sind. Diese sind in Anhang IV der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr.<br />

708/2007 aufgeführt.<br />

Nicht heimische Arten, die auch nicht im Anhang IV der<br />

<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 708/2007 aufgeführt sind, können<br />

nicht ökologisch erzeugt werden.<br />

Nicht heimische erlaubte Arten<br />

des Anhang IV der <strong>Verordnung</strong><br />

(EG) Nr. 708/2007:<br />

• Regenbogenforelle, Oncorhynchus mykiss 1<br />

• Bachsaibling, Salvelinus fontinalis 1<br />

• Karpfen, Cyprinus carpio 1<br />

• Graskarpfen, Ctenopharyntgodon idella 1<br />

• Silberkarpfen, Hypophthalmichthys molitrix 1<br />

• Marmorkarpfen, Aristichtys nobilis 1<br />

• Pazifische Auster, Crassostrea gigas<br />

• Japanische Teppichmuschel, Ruditapes<br />

philippinarum<br />

• Forellenbarsch, Micropterus salmoides<br />

• Seesaibling, Salvelinus alpinus 1<br />

1 in Nordrhein-Westfalen relevante Arten<br />

5.Aquakultur<br />

Für neu errichtete Anlagen, die jährlich mehr<br />

als 20 Tonnen ökologische Aquakulturerzeugnisse<br />

produzieren, muss eine umweltbezogene<br />

Prüfung durchgeführt werden. In der umweltbezogenen<br />

Prüfung muss der Zustand der Produktionseinheit<br />

und ihres unmittelbaren Umfeldes<br />

sowie die Auswirkungen ihrer Inbetriebnahme<br />

beurteilt werden (Art. 6b (3), (Seite 252)<br />

<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 710/2009). In Nordrhein-<br />

Westfalen liegt das Potenzial eher in der<br />

Umstellung bereits bestehender Anlagen auf<br />

ökologische Wirtschaftsweise. Die Errichtung<br />

neuer Anlagen ist angesichts der restriktiven<br />

Genehmigungspraxis der zuständigen Wasser-<br />

und Baubehörden die Ausnahme. Deshalb<br />

wird auf die Errichtung neuer Anlagen in dieser<br />

Ausgabe nicht weiter eingegangen.<br />

Beispiele: Die Bachforelle, Salmo trutta ist<br />

in Nordrhein-Westfalen heimisch und kann hier<br />

somit ökologisch erzeugt werden.<br />

Die Regenbogenforelle, Oncorhynchus<br />

mykiss wurde aus Nordamerika nach Europa<br />

eingeführt und ist somit nicht heimisch. Da<br />

die Regenbogenforelle aber im Anhang IV der<br />

<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 708/2007 aufgeführt ist,<br />

kann sie auch in Nordrhein-Westfalen ökologisch<br />

erzeugt werden.<br />

Haiwelse, Pangasius sp. kommen natürlicher<br />

Weise nicht in Nordrhein-Westfalen vor und sind<br />

auch nicht im Anhang IV der <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />

Nr. 708/2007 gelistet. Sie können somit nicht in<br />

Nordrhein-Westfalen ökologisch erzeugt werden.

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