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EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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Verarbeitung von Öko-Lebensmitteln 85<br />

Weinbereitung, weil diese in einem gesonderten Verfahren<br />

im Rahmen harmonisierter Regeln auf <strong>EU</strong>-Ebene noch<br />

festzulegen sind. Die Kriterien für die Zulassung dieser<br />

Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung werden in<br />

Artikel 21 (Seite 120), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007<br />

benannt (siehe unten).<br />

bestimmter Produkte bzw. Produktbereiche (z.B. Milcherzeugnisse),<br />

konkrete Anwendungen (z.B. Antioxidans)<br />

oder durch Mengenvorgaben (z.B. Rückstandshöchstmengen)<br />

einschränken können. Darüber hinaus sind einzelne<br />

Zusatzstoffe näher spezifiziert, z.B. nicht-amidiertes<br />

Pektin durch den E-Nummern-Zusatz (i).<br />

Stoffe gemäß Anhang VIII (Seite 180),<br />

<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008<br />

Es wurden die Stoffe, die bereits in Anhang VI der <strong>Verordnung</strong><br />

(EWG) Nr. 2092/91 zugelassen waren, durch<br />

Bestimmung des Artikel 21 Absatz 2 (Seite 120), <strong>Verordnung</strong><br />

(EG) Nr. 834/2007 auf diese übertragen. In diesem<br />

Zusammenhang sei übrigens erwähnt, dass die Europäische<br />

Kommission erstmals mit Erlass der <strong>Verordnung</strong><br />

(EG) Nr. 780/2006 vom 24.05.2006 sowie ergänzend<br />

dazu mit <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 123/2008 vom 12.02.2008<br />

zur Änderung und Berichtigung des Anhangs VI der alten<br />

EG-Öko-<strong>Verordnung</strong> ein erschöpfendes Verzeichnis der<br />

Zutaten und Stoffe aufgestellt hat, die für die Aufbereitung<br />

von Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs<br />

erlaubt sind.<br />

Abschnitt A (Seite 180)<br />

(Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger)<br />

Die zugelassenen Zusatzstoffe sind auf Seite 180 entsprechend<br />

ihren E-Nummern in aufsteigender Reihenfolge<br />

aufgelistet. Es handelt sich dabei unter anderem um<br />

Säuerungsmittel, Stabilisatoren, Antioxidantien, Konservierungsstoffe,<br />

Backtriebmittel, Emulgatoren, Bindemittel<br />

und Trennmittel. In Übereinstimmung mit den oben genannten<br />

Grundsätzen für Verarbeitungserzeugnisse aus<br />

ökologischem <strong>Landbau</strong> wurde auf problematische Stoffe<br />

wie z.B. Geschmacksverstärker, Schnellreifemittel, Süßstoffe<br />

und Phosphate (mit Ausnahme von Monocalciumphosphat<br />

als Triebmittel in Mehlen) verzichtet.<br />

Der Abschnitt A besagt in einer Fußnote zu Natriumnitrit<br />

(E 250) und Kaliumnitrat (Salpeter, E 252), dass diese<br />

Stoffe für Fleischerzeugnisse nur verwendet werden<br />

dürfen, wenn gegenüber der zuständigen Behörde zufriedenstellend<br />

nachgewiesen wurde, dass es keine technologische<br />

Alternative gibt, die in Bezug auf die Hygiene<br />

dieselbe Sicherheit bietet und/oder die Erhaltung der<br />

besonderen Merkmale des Erzeugnisses gestattet. In der<br />

Kontrollpraxis bedarf es dazu einer schriftlichen Erklärung<br />

des fleischverarbeitenden Betriebes. In den meisten Bundesländern<br />

erfolgt diese Erklärung formlos gegenüber der<br />

Kontrollstelle des Unternehmens.<br />

Die Zulassung eines Zusatzstoffes schließt gegebenenfalls<br />

auch den dafür verwendeten Träger, einschließlich Trägerlösungsmittel,<br />

mit ein.<br />

Abschnitt B (Seite 183)<br />

(Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse,<br />

die für die Herstellung von landwirtschaftlichen<br />

Zutaten aus ökologischer Erzeugung verwendet<br />

werden können)<br />

Die zugelassenen Verarbeitungshilfsstoffe bzw. technischen<br />

Hilfsstoffe sind der Tabelle auf der Seite 183 zu<br />

entnehmen. Der Buchstabe „A“ in der linken Spalte der<br />

Tabelle signalisiert, dass alle Stoffe aus der alten EG-Öko-<br />

<strong>Verordnung</strong> überführt wurden. Auch hier ist die Zulassung<br />

– wie bei Stoffen in Abschnitt A – mit Anwendungsbedingungen<br />

versehen.<br />

6.Verarbeitg.<br />

In der Tabelle (Seite 180) sind die Anwendungsbereiche<br />

(Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen oder tierischen<br />

Ursprungs) kenntlich gemacht. Zu beachten sind<br />

außerdem die Anwendungsbedingungen in der rechten<br />

Spalte, die den Einsatz von Stoffen auf die Herstellung

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