EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
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Verarbeitung von Öko-Lebensmitteln 85<br />
Weinbereitung, weil diese in einem gesonderten Verfahren<br />
im Rahmen harmonisierter Regeln auf <strong>EU</strong>-Ebene noch<br />
festzulegen sind. Die Kriterien für die Zulassung dieser<br />
Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung werden in<br />
Artikel 21 (Seite 120), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007<br />
benannt (siehe unten).<br />
bestimmter Produkte bzw. Produktbereiche (z.B. Milcherzeugnisse),<br />
konkrete Anwendungen (z.B. Antioxidans)<br />
oder durch Mengenvorgaben (z.B. Rückstandshöchstmengen)<br />
einschränken können. Darüber hinaus sind einzelne<br />
Zusatzstoffe näher spezifiziert, z.B. nicht-amidiertes<br />
Pektin durch den E-Nummern-Zusatz (i).<br />
Stoffe gemäß Anhang VIII (Seite 180),<br />
<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008<br />
Es wurden die Stoffe, die bereits in Anhang VI der <strong>Verordnung</strong><br />
(EWG) Nr. 2092/91 zugelassen waren, durch<br />
Bestimmung des Artikel 21 Absatz 2 (Seite 120), <strong>Verordnung</strong><br />
(EG) Nr. 834/2007 auf diese übertragen. In diesem<br />
Zusammenhang sei übrigens erwähnt, dass die Europäische<br />
Kommission erstmals mit Erlass der <strong>Verordnung</strong><br />
(EG) Nr. 780/2006 vom 24.05.2006 sowie ergänzend<br />
dazu mit <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 123/2008 vom 12.02.2008<br />
zur Änderung und Berichtigung des Anhangs VI der alten<br />
EG-Öko-<strong>Verordnung</strong> ein erschöpfendes Verzeichnis der<br />
Zutaten und Stoffe aufgestellt hat, die für die Aufbereitung<br />
von Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs<br />
erlaubt sind.<br />
Abschnitt A (Seite 180)<br />
(Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger)<br />
Die zugelassenen Zusatzstoffe sind auf Seite 180 entsprechend<br />
ihren E-Nummern in aufsteigender Reihenfolge<br />
aufgelistet. Es handelt sich dabei unter anderem um<br />
Säuerungsmittel, Stabilisatoren, Antioxidantien, Konservierungsstoffe,<br />
Backtriebmittel, Emulgatoren, Bindemittel<br />
und Trennmittel. In Übereinstimmung mit den oben genannten<br />
Grundsätzen für Verarbeitungserzeugnisse aus<br />
ökologischem <strong>Landbau</strong> wurde auf problematische Stoffe<br />
wie z.B. Geschmacksverstärker, Schnellreifemittel, Süßstoffe<br />
und Phosphate (mit Ausnahme von Monocalciumphosphat<br />
als Triebmittel in Mehlen) verzichtet.<br />
Der Abschnitt A besagt in einer Fußnote zu Natriumnitrit<br />
(E 250) und Kaliumnitrat (Salpeter, E 252), dass diese<br />
Stoffe für Fleischerzeugnisse nur verwendet werden<br />
dürfen, wenn gegenüber der zuständigen Behörde zufriedenstellend<br />
nachgewiesen wurde, dass es keine technologische<br />
Alternative gibt, die in Bezug auf die Hygiene<br />
dieselbe Sicherheit bietet und/oder die Erhaltung der<br />
besonderen Merkmale des Erzeugnisses gestattet. In der<br />
Kontrollpraxis bedarf es dazu einer schriftlichen Erklärung<br />
des fleischverarbeitenden Betriebes. In den meisten Bundesländern<br />
erfolgt diese Erklärung formlos gegenüber der<br />
Kontrollstelle des Unternehmens.<br />
Die Zulassung eines Zusatzstoffes schließt gegebenenfalls<br />
auch den dafür verwendeten Träger, einschließlich Trägerlösungsmittel,<br />
mit ein.<br />
Abschnitt B (Seite 183)<br />
(Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse,<br />
die für die Herstellung von landwirtschaftlichen<br />
Zutaten aus ökologischer Erzeugung verwendet<br />
werden können)<br />
Die zugelassenen Verarbeitungshilfsstoffe bzw. technischen<br />
Hilfsstoffe sind der Tabelle auf der Seite 183 zu<br />
entnehmen. Der Buchstabe „A“ in der linken Spalte der<br />
Tabelle signalisiert, dass alle Stoffe aus der alten EG-Öko-<br />
<strong>Verordnung</strong> überführt wurden. Auch hier ist die Zulassung<br />
– wie bei Stoffen in Abschnitt A – mit Anwendungsbedingungen<br />
versehen.<br />
6.Verarbeitg.<br />
In der Tabelle (Seite 180) sind die Anwendungsbereiche<br />
(Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen oder tierischen<br />
Ursprungs) kenntlich gemacht. Zu beachten sind<br />
außerdem die Anwendungsbedingungen in der rechten<br />
Spalte, die den Einsatz von Stoffen auf die Herstellung