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EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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Ökologische Tierhaltung 67<br />

Enthornung<br />

Idealerweise erfolgt die Rinderhaltung in Stallsystemen,<br />

die für behornte Tiere geeignet sind.<br />

Dies sind zum Beispiel großzügig bemessene<br />

Laufställe, in denen die Tiere bei Auseinandersetzungen<br />

untereinander ungehindert ausweichen<br />

können, so dass weder die Futteraufnahme einzelner<br />

Tiere eingeschränkt ist, noch eine Verletzungsgefahr<br />

für Mensch und Tier vorliegt.<br />

In vielen Betrieben sind derart großzügige<br />

Ställe jedoch nicht vorhanden. Hier kann es zu<br />

Engpasssituationen ohne Ausweichmöglichkeit<br />

kommen, so dass das Verletzungsrisiko für die<br />

Tiere bei Auseinandersetzungen und auch für die<br />

betreuenden Menschen hoch ist. Das Halten von<br />

nicht behornten Tieren ist daher in vielen Fällen<br />

auch im Ökobetrieb ein notwendiger Kompromiss.<br />

Zu beachten ist aber unbedingt, dass ein<br />

begründeter Ausnahmeantrag bei der Kontrollbehörde<br />

gestellt werden muß, wenn man enthornen<br />

will. Wenn enthornt wird, muß der Schmerz mit<br />

lokaler Narkose (Tierarzt!) und anschließender<br />

Verabreichung von Schmerzmitteln gemildert<br />

werden.<br />

Kastration<br />

■ ■ Tabelle 11 – Höchstzulässige Anzahl<br />

von Tieren je ha (Anhang IV (Seite 172), <strong>Verordnung</strong><br />

(EG) Nr. 889/2008)<br />

Kategorie oder Art<br />

Höchstzulässige<br />

Anzahl von Tieren<br />

je ha Äquivalent von<br />

170 kg N/ ha,a<br />

Equiden ab 6 Monaten 2<br />

Mastkälber 5<br />

Andere Rinder unter einem<br />

Jahr<br />

Rinder zwischen 1 und<br />

2 Jahren<br />

Männliche Rinder über<br />

2 Jahren<br />

5<br />

3,3<br />

Färsen 2,5<br />

Milchkühe 2<br />

Andere Kühe 2<br />

Weibliche Zuchtkaninchen 100<br />

Mutterschafe 13,3<br />

2<br />

4.Tierhaltung<br />

Die betäubungslose Ferkelkastration wird nach<br />

wie vor mangels Alternative auch im Ökolandbau<br />

praktiziert. Es wird jedoch mit Hochdruck nach<br />

Alternativen gesucht. Die Ebermast wird bisher<br />

von fast allen Fleischverarbeitern abgelehnt, da<br />

das Aufspüren von „Geruchsebern“ gerade in<br />

kleineren Verarbeitungsbetrieben auf Schwierigkeiten<br />

stößt. Für die Betäubung und nachfolgende<br />

Schmerzbehandlung werden verschiedene<br />

Methoden mit ihren Vor- und Nachteilen<br />

diskutiert und in einzelnen Betrieben bereits<br />

umgesetzt. Auch die Immunokastration wird<br />

nach heutiger Auffassung gemäß dieser <strong>Verordnung</strong><br />

als zulässig erachtet. Die Behandlung zum<br />

Zwecke der Kastration gilt nicht als tierärztliche<br />

Behandlung im Sinne des Artikel 24 (4) (Seite<br />

145), der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008.<br />

Ziegen 13,3<br />

Ferkel 74<br />

Zuchtsauen 6,5<br />

Mastschweine 14<br />

Masthühner 580<br />

Legehennen 230<br />

das Leiden der Tiere durch Verabreichung angemessener<br />

Betäubungs- und Schmerzmittel dabei auf ein Minimum<br />

reduziert wird. Auch die Kastration (z.B. von Schweinen<br />

und Wiederkäuern) ist unter diesen Bedingungen möglich.<br />

Ab 2012 darf sie bei Schweinen nur noch mit Betäubung<br />

und/oder Verabreichung von Schmerzmitteln stattfinden.<br />

(Artikel 95 (Seite 164), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008)<br />

Tiertransporte<br />

Tiertransporte müssen möglichst schonend und unter<br />

Beachtung der geltenden einschlägigen einzelstaatlichen<br />

oder Gemeinschaftsvorschriften erfolgen. Beim Be- und<br />

Entladen dürfen keine elektrischen Treibhilfen eingesetzt<br />

werden. Der Gebrauch von allopathischen Beruhigungsmitteln<br />

vor und während der Fahrt ist verboten.

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