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EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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Einfuhren aus Drittländern 93<br />

• Maßnahmenplan zur Einhaltung der<br />

EG-Öko-<strong>Verordnung</strong><br />

Auch im Importunternehmen werden bei der ersten<br />

Inspektion Fragen zu den gesetzlichen Regelungen und<br />

zum Standardkontrollprogramm der privaten Kontrollstelle<br />

erörtert. Es wird erläutert, dass künftig Bio-Ware in allen<br />

Belegen (z.B. Bill of Lading, Rechnungen) ausreichend<br />

gekennzeichnet werden muss (z.B. „Bio-Tee“).<br />

Schließlich besuchen die Inspekteurinnen und Inspekteure<br />

der privaten Kontrollstellen die Lager des Einfuhrunternehmens<br />

und stellen fest, ob die Vorraussetzungen für<br />

den Import der Bio-Ware gegeben sind.<br />

Befinden sich die Lagereinrichtungen des Importeurs in<br />

einem anderen <strong>EU</strong>-Mitgliedstaat, sehen die gesetzlichen<br />

Vorgaben vor, dass die Kontrollstelle des Importeurs mit<br />

den in diesem <strong>EU</strong>-Land tätigen Kontrollstellen zusammenarbeitet,<br />

um eine physische Inspektion der Importpartien<br />

zu gewährleisten. Auch die Ausgangsbelege (Lieferscheine,<br />

Rechnungen) des Einfuhrunternehmens müssen<br />

die Bio-Qualität der aus Drittländern importierten Öko-<br />

Erzeugnisse ausweisen.<br />

Dokumentationspflichten<br />

im Einfuhr- bzw Import unternehmen<br />

Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Informationen<br />

hervorgehen (Artikel 66 (Seite 158) und 83 (Seite 161),<br />

<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008):<br />

• Lieferanten, Verkäufer und Ausführer der gelieferten<br />

Erzeugnisse;<br />

• Art und die Mengen der gelieferten ökologischen<br />

Erzeugnisse;<br />

• Art und die Mengen der in den Betriebsstätten<br />

gelagerten ökologischen Erzeugnisse einschließlich<br />

Wareneingangsprüfung;<br />

• Art, die Mengen und die Empfänger sowie, falls es sich<br />

um andere Personen handelt, die Käufer, ausgenommen<br />

die Endverbraucher, aller Erzeugnisse;<br />

• alle anderen Informationen, die die Kontrollstelle für<br />

eine wirksame Kontrolle benötigt (z.B. Angaben zum<br />

Transport vom Ausführer im Drittland bis zum ersten<br />

Empfänger in der <strong>EU</strong> und vom ersten Empfänger bis<br />

zum Abnehmer der Ware in der <strong>EU</strong>).<br />

Auch in Einfuhrunternehmen muss eine Wareneingangsprüfung<br />

durchgeführt werden. Hierbei wird die<br />

Öko-Kennzeichnung der Gebinde und deren Verschluss<br />

überprüft, so dass sichergestellt ist, dass die Ware nicht<br />

ausgetauscht werden konnte. Alle der Partie zugehörigen<br />

Dokumente müssen einen Öko-Hinweis enthalten und<br />

die von der im Drittland tätigen Kontrollstelle ausgestellte<br />

Kontrollbescheinigung muss als Partiezertifikat bei<br />

„gleichwertigen Importen“ (Seite 96) vorliegen. Nur dann,<br />

wenn keine Zweifel bestehen, darf die importierte Öko-<br />

Partie in der <strong>EU</strong> weiter vermarktet werden.<br />

Meldepflichten des Einfuhr- bzw.<br />

Importunternehmens<br />

Auch vom Importunternehmen müssen Änderungen der<br />

betrieblichen Grundinformationen (Betriebsbeschreibung)<br />

der privaten Kontrollstelle mitgeteilt werden, damit<br />

diese ihren Kontrollaufgaben nachkommen kann. Das Unternehmen<br />

muss die Kontrollstelle zudem über jede einzelne,<br />

in die <strong>EU</strong> importierte Öko-Warenpartie unterrichten<br />

(Artikel 84 (Seite 161), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2007). Es<br />

empfiehlt sich, mit der Kontrollstelle abzuklären, welche<br />

ergänzenden Informationen von dieser verlangt werden<br />

(z.B. Kopie der Importdokumentation, Angaben zum<br />

Lagerort der Partie).<br />

Wenn beispielsweise bei der Wareneingangsprüfung<br />

oder aufgrund von Analyseergebnissen der hausinternen<br />

Qualitätssicherung Zweifel an der Öko-Qualität der importierten<br />

Partien entstehen, muss die Kontrollstelle sofort<br />

benachrichtigt werden. Die betroffene Partie kann erst<br />

dann weiterverkauft werden, wenn sichergestellt ist, dass<br />

die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.<br />

Zertifizierung<br />

Auch bei Importunternehmen wird durch die private Kontrollstelle<br />

im Anschluss an die erste Inspektion eine Zertifizierungsentscheidung<br />

getroffen. Wenn die Voraussetzungen<br />

erfüllt sind, erhält das Unternehmen ein Zertifikat.<br />

In den Folgejahren ist die private Kontrollstelle verpflichtet,<br />

im Einfuhrunternehmen mindestens einmal jährlich<br />

einen Kontrollbesuch und ergänzend dazu unangekündigte<br />

Inspektionen durchzuführen. Importpartien, die<br />

Importdokumentation und die Aufzeichnungen nach EG-<br />

Öko-<strong>Verordnung</strong> werden überprüft. Es wird festgestellt,<br />

ob das Unternehmen weiterhin die Vorschriften erfüllt.<br />

Die Ergebnisse der Unternehmensinspektionen werden<br />

wiederum in Berichten festgehalten und von der Kontrollstelle<br />

ausgewertet.<br />

7. Einfuhren

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