EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
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Einfuhren aus Drittländern 93<br />
• Maßnahmenplan zur Einhaltung der<br />
EG-Öko-<strong>Verordnung</strong><br />
Auch im Importunternehmen werden bei der ersten<br />
Inspektion Fragen zu den gesetzlichen Regelungen und<br />
zum Standardkontrollprogramm der privaten Kontrollstelle<br />
erörtert. Es wird erläutert, dass künftig Bio-Ware in allen<br />
Belegen (z.B. Bill of Lading, Rechnungen) ausreichend<br />
gekennzeichnet werden muss (z.B. „Bio-Tee“).<br />
Schließlich besuchen die Inspekteurinnen und Inspekteure<br />
der privaten Kontrollstellen die Lager des Einfuhrunternehmens<br />
und stellen fest, ob die Vorraussetzungen für<br />
den Import der Bio-Ware gegeben sind.<br />
Befinden sich die Lagereinrichtungen des Importeurs in<br />
einem anderen <strong>EU</strong>-Mitgliedstaat, sehen die gesetzlichen<br />
Vorgaben vor, dass die Kontrollstelle des Importeurs mit<br />
den in diesem <strong>EU</strong>-Land tätigen Kontrollstellen zusammenarbeitet,<br />
um eine physische Inspektion der Importpartien<br />
zu gewährleisten. Auch die Ausgangsbelege (Lieferscheine,<br />
Rechnungen) des Einfuhrunternehmens müssen<br />
die Bio-Qualität der aus Drittländern importierten Öko-<br />
Erzeugnisse ausweisen.<br />
Dokumentationspflichten<br />
im Einfuhr- bzw Import unternehmen<br />
Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Informationen<br />
hervorgehen (Artikel 66 (Seite 158) und 83 (Seite 161),<br />
<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008):<br />
• Lieferanten, Verkäufer und Ausführer der gelieferten<br />
Erzeugnisse;<br />
• Art und die Mengen der gelieferten ökologischen<br />
Erzeugnisse;<br />
• Art und die Mengen der in den Betriebsstätten<br />
gelagerten ökologischen Erzeugnisse einschließlich<br />
Wareneingangsprüfung;<br />
• Art, die Mengen und die Empfänger sowie, falls es sich<br />
um andere Personen handelt, die Käufer, ausgenommen<br />
die Endverbraucher, aller Erzeugnisse;<br />
• alle anderen Informationen, die die Kontrollstelle für<br />
eine wirksame Kontrolle benötigt (z.B. Angaben zum<br />
Transport vom Ausführer im Drittland bis zum ersten<br />
Empfänger in der <strong>EU</strong> und vom ersten Empfänger bis<br />
zum Abnehmer der Ware in der <strong>EU</strong>).<br />
Auch in Einfuhrunternehmen muss eine Wareneingangsprüfung<br />
durchgeführt werden. Hierbei wird die<br />
Öko-Kennzeichnung der Gebinde und deren Verschluss<br />
überprüft, so dass sichergestellt ist, dass die Ware nicht<br />
ausgetauscht werden konnte. Alle der Partie zugehörigen<br />
Dokumente müssen einen Öko-Hinweis enthalten und<br />
die von der im Drittland tätigen Kontrollstelle ausgestellte<br />
Kontrollbescheinigung muss als Partiezertifikat bei<br />
„gleichwertigen Importen“ (Seite 96) vorliegen. Nur dann,<br />
wenn keine Zweifel bestehen, darf die importierte Öko-<br />
Partie in der <strong>EU</strong> weiter vermarktet werden.<br />
Meldepflichten des Einfuhr- bzw.<br />
Importunternehmens<br />
Auch vom Importunternehmen müssen Änderungen der<br />
betrieblichen Grundinformationen (Betriebsbeschreibung)<br />
der privaten Kontrollstelle mitgeteilt werden, damit<br />
diese ihren Kontrollaufgaben nachkommen kann. Das Unternehmen<br />
muss die Kontrollstelle zudem über jede einzelne,<br />
in die <strong>EU</strong> importierte Öko-Warenpartie unterrichten<br />
(Artikel 84 (Seite 161), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2007). Es<br />
empfiehlt sich, mit der Kontrollstelle abzuklären, welche<br />
ergänzenden Informationen von dieser verlangt werden<br />
(z.B. Kopie der Importdokumentation, Angaben zum<br />
Lagerort der Partie).<br />
Wenn beispielsweise bei der Wareneingangsprüfung<br />
oder aufgrund von Analyseergebnissen der hausinternen<br />
Qualitätssicherung Zweifel an der Öko-Qualität der importierten<br />
Partien entstehen, muss die Kontrollstelle sofort<br />
benachrichtigt werden. Die betroffene Partie kann erst<br />
dann weiterverkauft werden, wenn sichergestellt ist, dass<br />
die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.<br />
Zertifizierung<br />
Auch bei Importunternehmen wird durch die private Kontrollstelle<br />
im Anschluss an die erste Inspektion eine Zertifizierungsentscheidung<br />
getroffen. Wenn die Voraussetzungen<br />
erfüllt sind, erhält das Unternehmen ein Zertifikat.<br />
In den Folgejahren ist die private Kontrollstelle verpflichtet,<br />
im Einfuhrunternehmen mindestens einmal jährlich<br />
einen Kontrollbesuch und ergänzend dazu unangekündigte<br />
Inspektionen durchzuführen. Importpartien, die<br />
Importdokumentation und die Aufzeichnungen nach EG-<br />
Öko-<strong>Verordnung</strong> werden überprüft. Es wird festgestellt,<br />
ob das Unternehmen weiterhin die Vorschriften erfüllt.<br />
Die Ergebnisse der Unternehmensinspektionen werden<br />
wiederum in Berichten festgehalten und von der Kontrollstelle<br />
ausgewertet.<br />
7. Einfuhren