19.10.2014 Aufrufe

EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ökologische Aquakultur 73<br />

- Natürliches Einströmen von Fisch- oder Krebstierlarven<br />

und Juvenilen beim Auffüllen von Teichen und<br />

anderen Haltungseinrichtungen;<br />

- Europäischer Aal, solange es für den betreffenden<br />

Standort einen genehmigten Aalbewirtschaftungsplan<br />

gibt und die künstliche Vermehrung von Aalen weiterhin<br />

Probleme aufwirft (Art. 25e (4) (Seite 255), <strong>Verordnung</strong><br />

(EG) Nr. 710/2009).<br />

Fütterung<br />

Allgemeine Grundregeln<br />

Die in ökologischer Aquakultur erlaubten tierischen und<br />

mineralischen Futtermittelausgangserzeugnisse sind im<br />

Anhang V (Seite 173) der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008<br />

in Verbindung mit Anhang V (Seite 262) der <strong>Verordnung</strong><br />

(EG) Nr. 710/2009 aufgelistet. Hierunter fallen u. a. Fisch,<br />

nicht raffiniertes Fischöl und Kabeljaulebertran, Autolysate<br />

von Fischen, Weich- und Krebstieren, enzymatisch<br />

gewonnene, lösliche oder unlösliche Hydrolysate und Proteolysate<br />

sowie Fisch- und Krebstiermehl aus nachhaltiger<br />

Fischerei. Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe<br />

dürfen nur dann verwendet werden, sofern sie im<br />

Anhang VI (Seite 177) der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008<br />

aufgeführt sind (in Verbindung mit Art. 25m (Seite 257),<br />

<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 710/2009).<br />

Satzkarpfen in dieser Größe ernähren sich vorrangig von dem<br />

sich im Karpfenteich entwickelnden Zooplankton<br />

werden, wenn höherrangige Proteinträger nachweislich<br />

nicht verfügbar sind. Die Rangliste ist:<br />

• Ausgangsstoffe aus ökologischer Aquakultur,<br />

• Fischmehl/-öl aus Überresten der Verarbeitung von<br />

Fischen aus ökologischer Aquakultur,<br />

• Fischmehl/-öl und andere Erzeugnisse aus Überresten<br />

der Verarbeitung von Wildfischen für den menschlichen<br />

Verzehr aus nachhaltiger Fischerei,<br />

5.Aquakultur<br />

Die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen<br />

Aminosäuren ist verboten (Art. 15 (1d) (Seite 118),<br />

<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007).<br />

Bei der Fütterungsstrategie wird zwischen zwei Fällen<br />

unterschieden:<br />

- karnivore Aquakulturtiere<br />

- Aquakulturtiere aus Karpfenteichwirtschaft.<br />

1. Karnivore Aquakulturtiere<br />

(Art. 25k (Seite 256), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 710/2009)<br />

Karnivore Fische werden in der Regel mit Alleinfuttermitteln<br />

von Mischfutterherstellern gefüttert. In der<br />

ökologischen Aquakultur müssen diese zertifizierte Öko-<br />

Alleinfuttermittel sein. Die Einhaltung der Öko-Kriterien<br />

obliegt den Mischfutterherstellern, die auch entsprechend<br />

kontrolliert werden. Der Einsatz oder eine Untermischung<br />

nichtökologischer Futtermittel im Aquakulturbetrieb ist<br />

verboten.<br />

Bei der Futtermittelherstellung ist eine Rangfolge zu beachten,<br />

die v. a. auf die Herkunft der Proteinträger abzielt.<br />

Proteinträger niedrigeren Ranges dürfen erst eingesetzt<br />

• ökologische Futtermittel pflanzlichen und tierischen<br />

Ursprungs gemäß Anhang V (Seite 173) der <strong>Verordnung</strong><br />

(EG) Nr. 889/2008.<br />

Stehen die o. g. Futtermittel nicht zur Verfügung, darf<br />

auch Fischmehl/-öl aus Schlachtabfällen aus nichtökologischer<br />

Aquakultur und aus Fangfischerei (die hier nicht<br />

zwingend nachhaltig sein muss) verfüttert werden. Solche<br />

Futtermittel dürfen höchstens 30 % der Tagesration<br />

betragen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur während eines<br />

Übergangszeitraums bis zum 31.12.2014. Danach darf<br />

Fischmehl/-öl aus Schlachtabfällen aus nichtökologischer<br />

Aquakultur oder aus nicht nachhaltiger Fischerei nicht<br />

mehr eingesetzt werden.<br />

Die Futterrationen dürfen höchstens 60 % pflanzliche<br />

Erzeugnisse enthalten. Die pflanzlichen Ausgangsstoffe<br />

müssen ökologischen Ursprungs sein.<br />

Lachsen und Forellen darf Astaxanthin, vorrangig aus<br />

ökologischen Quellen wie den Schalen ökologisch erzeugter<br />

Krebstiere, verabreicht werden. Stehen ökologische<br />

Ausgangsstoffe nicht zur Verfügung, dürfen natürliche<br />

Astaxanthinquellen (z. B. Phaffia-Hefe) verwendet werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!