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EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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152 EG-Öko-<strong>Verordnung</strong> Nr. 889/2008<br />

L 250/20 DE Amtsblatt der Europäischen Union 18.9.2008<br />

Artikel 41<br />

Bewirtschaftung von Bienenhaltungseinheiten zum Zwecke<br />

der Bestäubung<br />

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe<br />

a der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden,<br />

kann ein Unternehmer zum Zwecke der Bestäubung ökologische/biologische<br />

und nichtökologische/nichtbiologische Bienenhaltungseinheiten<br />

in ein und demselben Betrieb bewirtschaften,<br />

sofern alle Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion,<br />

mit Ausnahme der Bestimmungen über den Standort für<br />

die Aufstellung der Bienenstöcke, erfüllt sind. In diesem Fall darf<br />

das Erzeugnis nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis<br />

vermarktet werden.<br />

Das Unternehmen führt Buch über die Anwendung dieser<br />

Bestimmung.<br />

Abschnitt 2<br />

Ausnahmen von den<br />

Produktionsvorschriften wegen<br />

Nichtverfügbarkeit ökologischer/<br />

biologischer Betriebsmittel gemäß<br />

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der<br />

<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007<br />

Artikel 42<br />

Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere<br />

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe<br />

b der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden<br />

und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen<br />

Behörde<br />

a) kann, wenn bei Beginn des Aufbaus eines Geflügelbestandes<br />

oder bei einer Erneuerung oder einem Wiederaufbau<br />

des Bestandes ökologisch/biologisch aufgezogene Tiere<br />

nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen,<br />

nichtökologisches/nichtbiologisches Geflügel in eine ökologische/biologische<br />

Geflügelproduktionseinheit eingestellt<br />

werden, sofern das Geflügel für die Eier- und Fleischerzeugung<br />

weniger als drei Tage alt sind;<br />

b) können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Junglegehennen<br />

von weniger als 18 Wochen vor dem<br />

31. Dezember 2011 in eine ökologische/biologische Tierhaltungseinheit<br />

eingestellt werden, wenn keine ökologischen/biologischen<br />

Jungtiere zur Verfügung stehen und<br />

sofern die einschlägigen Bestimmungen von Kapitel 2<br />

Abschnitte 3 und 4 erfüllt sind.<br />

Artikel 43<br />

Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen<br />

Futtermitteln landwirtschaftlichen Ursprungs<br />

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe<br />

b der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden,<br />

ist die Verwendung einer begrenzten Menge nichtökologischer/<br />

nichtbiologischer Futtermittel pflanzlichen und tierischen<br />

Ursprungs zulässig, wenn die Landwirte nicht in der Lage sind,<br />

sich mit Futtermitteln aus ausschließlich ökologischer/biologischer<br />

Erzeugung zu versorgen. Der Höchstsatz nichtökologischer/nichtbiologischer<br />

Futtermittel, der je Zwölfmonatszeitraum<br />

für andere Arten als Pflanzenfresser zulässig ist, beträgt<br />

a) 10 % im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember<br />

2009;<br />

b) 5 % im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember<br />

2011.<br />

Diese Prozentsätze beziehen sich auf die Trockenmasse der<br />

Futtermittel landwirtschaftlicher Herkunft und werden jährlich<br />

berechnet. Der zulässige Höchstanteil nichtökologischer/nichtbiologischer<br />

Futtermittel in der Tagesration beträgt 25 % der<br />

Trockenmasse.<br />

Der Unternehmer führt Buch über die Notwendigkeit der<br />

Anwendung dieser Bestimmung.<br />

Artikel 44<br />

Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem<br />

Bienenwachs<br />

Bei neuen Anlagen oder während des Umstellungszeitraums darf<br />

nichtökologisches/nichtbiologisches Bienenwachs nur verwendet<br />

werden, wenn<br />

a) auf dem Markt kein Wachs aus ökologischer/biologischer<br />

Bienenhaltung erhältlich ist;<br />

b) das Wachs erwiesenermaßen nicht mit Stoffen verunreinigt<br />

ist, die für die ökologische/biologische Produktion nicht<br />

zugelassen sind und<br />

c) das Wachs von den Deckeln stammt.<br />

Artikel 45<br />

Verwendung von Saatgut und vegetativem<br />

Vermehrungsmaterial, das nicht nach der ökologischen/<br />

biologischen Produktionsmethode erzeugt wurde<br />

(1) Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2<br />

Buchstabe b der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 Anwendung<br />

finden,<br />

a) darf Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aus einer<br />

Produktionseinheit verwendet werden, die sich in Umstellung<br />

auf den ökologischen/biologischen <strong>Landbau</strong> befindet,<br />

b) soweit Buchstabe a nicht anwendbar ist, können die<br />

Mitgliedstaaten die Verwendung von nichtökologischem/<br />

nichtbiologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial<br />

genehmigen, wenn kein ökologisch/biologisch<br />

erzeugtes Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial<br />

zur Verfügung steht. Für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem<br />

Saatgut und nichtökologischen/<br />

nichtbiologischen Pflanzkartoffeln gelten jedoch die nachstehenden<br />

Absätze 2 bis 9.<br />

(2) Nichtökologisches/nichtbiologisches Saatgut und nichtökologische/nichtbiologische<br />

Pflanzkartoffeln können verwendet<br />

werden, sofern das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln nicht mit<br />

Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden, ausgenommen solche,<br />

die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zur Behandlung von Saatgut<br />

zugelassen sind, es sein denn, nach Maßgabe der Richtlinie 2000/<br />

29/EG des Rates ( 16 ) hat die zuständige Behörde des Mitgliedstaats<br />

aus Gründen der Pflanzengesundheit eine chemische<br />

Behandlung aller Sorten einer gegebenen Art in dem Gebiet, in<br />

dem das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln verwendet werden<br />

sollen, vorgeschrieben.<br />

( 16 ) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

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