EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
152 EG-Öko-<strong>Verordnung</strong> Nr. 889/2008<br />
L 250/20 DE Amtsblatt der Europäischen Union 18.9.2008<br />
Artikel 41<br />
Bewirtschaftung von Bienenhaltungseinheiten zum Zwecke<br />
der Bestäubung<br />
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe<br />
a der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden,<br />
kann ein Unternehmer zum Zwecke der Bestäubung ökologische/biologische<br />
und nichtökologische/nichtbiologische Bienenhaltungseinheiten<br />
in ein und demselben Betrieb bewirtschaften,<br />
sofern alle Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion,<br />
mit Ausnahme der Bestimmungen über den Standort für<br />
die Aufstellung der Bienenstöcke, erfüllt sind. In diesem Fall darf<br />
das Erzeugnis nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis<br />
vermarktet werden.<br />
Das Unternehmen führt Buch über die Anwendung dieser<br />
Bestimmung.<br />
Abschnitt 2<br />
Ausnahmen von den<br />
Produktionsvorschriften wegen<br />
Nichtverfügbarkeit ökologischer/<br />
biologischer Betriebsmittel gemäß<br />
Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der<br />
<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007<br />
Artikel 42<br />
Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere<br />
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe<br />
b der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden<br />
und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen<br />
Behörde<br />
a) kann, wenn bei Beginn des Aufbaus eines Geflügelbestandes<br />
oder bei einer Erneuerung oder einem Wiederaufbau<br />
des Bestandes ökologisch/biologisch aufgezogene Tiere<br />
nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen,<br />
nichtökologisches/nichtbiologisches Geflügel in eine ökologische/biologische<br />
Geflügelproduktionseinheit eingestellt<br />
werden, sofern das Geflügel für die Eier- und Fleischerzeugung<br />
weniger als drei Tage alt sind;<br />
b) können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Junglegehennen<br />
von weniger als 18 Wochen vor dem<br />
31. Dezember 2011 in eine ökologische/biologische Tierhaltungseinheit<br />
eingestellt werden, wenn keine ökologischen/biologischen<br />
Jungtiere zur Verfügung stehen und<br />
sofern die einschlägigen Bestimmungen von Kapitel 2<br />
Abschnitte 3 und 4 erfüllt sind.<br />
Artikel 43<br />
Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen<br />
Futtermitteln landwirtschaftlichen Ursprungs<br />
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe<br />
b der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden,<br />
ist die Verwendung einer begrenzten Menge nichtökologischer/<br />
nichtbiologischer Futtermittel pflanzlichen und tierischen<br />
Ursprungs zulässig, wenn die Landwirte nicht in der Lage sind,<br />
sich mit Futtermitteln aus ausschließlich ökologischer/biologischer<br />
Erzeugung zu versorgen. Der Höchstsatz nichtökologischer/nichtbiologischer<br />
Futtermittel, der je Zwölfmonatszeitraum<br />
für andere Arten als Pflanzenfresser zulässig ist, beträgt<br />
a) 10 % im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember<br />
2009;<br />
b) 5 % im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember<br />
2011.<br />
Diese Prozentsätze beziehen sich auf die Trockenmasse der<br />
Futtermittel landwirtschaftlicher Herkunft und werden jährlich<br />
berechnet. Der zulässige Höchstanteil nichtökologischer/nichtbiologischer<br />
Futtermittel in der Tagesration beträgt 25 % der<br />
Trockenmasse.<br />
Der Unternehmer führt Buch über die Notwendigkeit der<br />
Anwendung dieser Bestimmung.<br />
Artikel 44<br />
Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem<br />
Bienenwachs<br />
Bei neuen Anlagen oder während des Umstellungszeitraums darf<br />
nichtökologisches/nichtbiologisches Bienenwachs nur verwendet<br />
werden, wenn<br />
a) auf dem Markt kein Wachs aus ökologischer/biologischer<br />
Bienenhaltung erhältlich ist;<br />
b) das Wachs erwiesenermaßen nicht mit Stoffen verunreinigt<br />
ist, die für die ökologische/biologische Produktion nicht<br />
zugelassen sind und<br />
c) das Wachs von den Deckeln stammt.<br />
Artikel 45<br />
Verwendung von Saatgut und vegetativem<br />
Vermehrungsmaterial, das nicht nach der ökologischen/<br />
biologischen Produktionsmethode erzeugt wurde<br />
(1) Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2<br />
Buchstabe b der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 Anwendung<br />
finden,<br />
a) darf Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aus einer<br />
Produktionseinheit verwendet werden, die sich in Umstellung<br />
auf den ökologischen/biologischen <strong>Landbau</strong> befindet,<br />
b) soweit Buchstabe a nicht anwendbar ist, können die<br />
Mitgliedstaaten die Verwendung von nichtökologischem/<br />
nichtbiologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial<br />
genehmigen, wenn kein ökologisch/biologisch<br />
erzeugtes Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial<br />
zur Verfügung steht. Für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem<br />
Saatgut und nichtökologischen/<br />
nichtbiologischen Pflanzkartoffeln gelten jedoch die nachstehenden<br />
Absätze 2 bis 9.<br />
(2) Nichtökologisches/nichtbiologisches Saatgut und nichtökologische/nichtbiologische<br />
Pflanzkartoffeln können verwendet<br />
werden, sofern das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln nicht mit<br />
Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden, ausgenommen solche,<br />
die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zur Behandlung von Saatgut<br />
zugelassen sind, es sein denn, nach Maßgabe der Richtlinie 2000/<br />
29/EG des Rates ( 16 ) hat die zuständige Behörde des Mitgliedstaats<br />
aus Gründen der Pflanzengesundheit eine chemische<br />
Behandlung aller Sorten einer gegebenen Art in dem Gebiet, in<br />
dem das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln verwendet werden<br />
sollen, vorgeschrieben.<br />
( 16 ) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.