EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
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Ökologische Tierhaltung 53<br />
C Herkunft der Tiere<br />
(Artikel 8 und 9 (Seite 140), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr.<br />
889/2008)<br />
Bei der Wahl der Rassen oder Zuchtlinien ist der Anpassungsfähigkeit<br />
der Tiere an die Umwelt, ihrer Vitalität und<br />
ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung<br />
zu tragen. Auf in der Intensivhaltung verwendete Rassen<br />
und Linien mit typischen Krankheiten oder Gesundheitsproblemen<br />
(z.B. Stressanfälligkeit, Kreislaufschwäche<br />
oder Schwergeburtsneigung) muss verzichtet werden.<br />
Einheimischen Rassen und Linien bzw. Rassen, die regional<br />
angepasst sind, ist der Vorzug zu geben.<br />
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden<br />
Betrieben stammen und sollen auch in diesem<br />
Produktionssystem verbleiben. In folgenden Ausnahmefällen<br />
können jedoch Tiere aus konventionellen Betrieben<br />
zu Zuchtzwecken in den Ökobetrieb eingeführt und umgestellt<br />
werden, falls ökologisch aufgezogene Tiere nicht in<br />
ausreichender Zahl zu Verfügung stehen:<br />
a) Beim erstmaligen Aufbau eines Tierbestandes können<br />
Tiere aus konventionellen Betrieben bei Nichtverfügbarkeit<br />
von Tieren aus ökologischen Einheiten eingestellt<br />
werden, wenn Tiere aus ökologischem <strong>Landbau</strong><br />
nicht in ausreichender Menge verfügbar sind; hierfür<br />
gelten die in Tabelle 5 genannten Bedingungen:<br />
b) Eine Bestandserneuerung (männliche und weibliche<br />
Zuchttiere) ist vorbehaltlich der Nichtverfügbarkeit<br />
aus ökologischen Einheiten möglich, wenn die Tiere<br />
anschließend nach den ökologischen Grundsätzen<br />
aufgezogen werden. Die Zahl weiblicher nulliparer<br />
Zuchttiere ist jedoch begrenzt auf 10 % bei Rindern<br />
und 20 % bei Schweinen, Schafen und Ziegen. Bei<br />
Bei „nicht gleichzeitiger“ Umstellung von Tierhaltung und Futterflächen<br />
müssen tierartspezifische Umstellungszeiten eingehalten werden.<br />
Beständen von unter 10 Rindern oder unter 5 Schweinen,<br />
Schafen oder Ziegen darf nur ein Zuchttier je Jahr<br />
konventionell zugekauft werden.<br />
c) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen<br />
Behörden können die Prozentsätze bei folgenden<br />
Sonderfällen auf 40 % erhöht werden:<br />
• erhebliche Ausdehnung der Tierhaltung (z.B.<br />
um mehr als 20 Prozent)<br />
• Rasseumstellung<br />
• Aufbau eines neuen Produktionszweigs oder<br />
• vom Aussterben bedrohten Nutztierrassen<br />
Bei allen Tierzukäufen aus konventionellen Betrieben<br />
gemäß den genannten Bedingungen müssen vor einer<br />
Vermarktung der Erzeugnisse der betreffenden Tiere als<br />
Ökoerzeugnisse die Umstellungsfristen gemäß Tabelle 4<br />
(Seite 51) eingehalten werden.<br />
4.Tierhaltung<br />
■ ■ Tabelle 5 – Maximales Zukaufalter/-gewicht bei Zukauf von konv. Tieren beim<br />
erstmaligen Bestandsaufbau bzw. für die regelmäßige Bestandserneuerung bei<br />
Geflügel (Artikel 9 (Seite 140) und 42 (Seite 152), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008)<br />
Tierart und Nutzungsrichtung<br />
Maximales Zukaufalter/-gewicht<br />
Kälber und Fohlen für die Zucht<br />
Nach dem Absetzen, jedoch weniger als 6 Monate alt<br />
weibliche Schaf- und Ziegenlämmer für die Zucht<br />
Ferkel<br />
Junggeflügel*<br />
Nach dem Absetzen, jedoch maximal bis zum Alter<br />
von 60 Tagen<br />
Nach dem Absetzen, jedoch mit einem Gewicht von<br />
unter 35 kg<br />
3 Tage<br />
Junghennen, wenn Fütterung und tierärztliche Behandlung<br />
gemäß dieser <strong>Verordnung</strong> erfolgt ist<br />
(bis 31.12.2011)*<br />
18 Wochen<br />
* vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn keine ökologischen Jungtiere zur Verfügung stehen