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EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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Ökologische Tierhaltung 53<br />

C Herkunft der Tiere<br />

(Artikel 8 und 9 (Seite 140), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr.<br />

889/2008)<br />

Bei der Wahl der Rassen oder Zuchtlinien ist der Anpassungsfähigkeit<br />

der Tiere an die Umwelt, ihrer Vitalität und<br />

ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung<br />

zu tragen. Auf in der Intensivhaltung verwendete Rassen<br />

und Linien mit typischen Krankheiten oder Gesundheitsproblemen<br />

(z.B. Stressanfälligkeit, Kreislaufschwäche<br />

oder Schwergeburtsneigung) muss verzichtet werden.<br />

Einheimischen Rassen und Linien bzw. Rassen, die regional<br />

angepasst sind, ist der Vorzug zu geben.<br />

Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden<br />

Betrieben stammen und sollen auch in diesem<br />

Produktionssystem verbleiben. In folgenden Ausnahmefällen<br />

können jedoch Tiere aus konventionellen Betrieben<br />

zu Zuchtzwecken in den Ökobetrieb eingeführt und umgestellt<br />

werden, falls ökologisch aufgezogene Tiere nicht in<br />

ausreichender Zahl zu Verfügung stehen:<br />

a) Beim erstmaligen Aufbau eines Tierbestandes können<br />

Tiere aus konventionellen Betrieben bei Nichtverfügbarkeit<br />

von Tieren aus ökologischen Einheiten eingestellt<br />

werden, wenn Tiere aus ökologischem <strong>Landbau</strong><br />

nicht in ausreichender Menge verfügbar sind; hierfür<br />

gelten die in Tabelle 5 genannten Bedingungen:<br />

b) Eine Bestandserneuerung (männliche und weibliche<br />

Zuchttiere) ist vorbehaltlich der Nichtverfügbarkeit<br />

aus ökologischen Einheiten möglich, wenn die Tiere<br />

anschließend nach den ökologischen Grundsätzen<br />

aufgezogen werden. Die Zahl weiblicher nulliparer<br />

Zuchttiere ist jedoch begrenzt auf 10 % bei Rindern<br />

und 20 % bei Schweinen, Schafen und Ziegen. Bei<br />

Bei „nicht gleichzeitiger“ Umstellung von Tierhaltung und Futterflächen<br />

müssen tierartspezifische Umstellungszeiten eingehalten werden.<br />

Beständen von unter 10 Rindern oder unter 5 Schweinen,<br />

Schafen oder Ziegen darf nur ein Zuchttier je Jahr<br />

konventionell zugekauft werden.<br />

c) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen<br />

Behörden können die Prozentsätze bei folgenden<br />

Sonderfällen auf 40 % erhöht werden:<br />

• erhebliche Ausdehnung der Tierhaltung (z.B.<br />

um mehr als 20 Prozent)<br />

• Rasseumstellung<br />

• Aufbau eines neuen Produktionszweigs oder<br />

• vom Aussterben bedrohten Nutztierrassen<br />

Bei allen Tierzukäufen aus konventionellen Betrieben<br />

gemäß den genannten Bedingungen müssen vor einer<br />

Vermarktung der Erzeugnisse der betreffenden Tiere als<br />

Ökoerzeugnisse die Umstellungsfristen gemäß Tabelle 4<br />

(Seite 51) eingehalten werden.<br />

4.Tierhaltung<br />

■ ■ Tabelle 5 – Maximales Zukaufalter/-gewicht bei Zukauf von konv. Tieren beim<br />

erstmaligen Bestandsaufbau bzw. für die regelmäßige Bestandserneuerung bei<br />

Geflügel (Artikel 9 (Seite 140) und 42 (Seite 152), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008)<br />

Tierart und Nutzungsrichtung<br />

Maximales Zukaufalter/-gewicht<br />

Kälber und Fohlen für die Zucht<br />

Nach dem Absetzen, jedoch weniger als 6 Monate alt<br />

weibliche Schaf- und Ziegenlämmer für die Zucht<br />

Ferkel<br />

Junggeflügel*<br />

Nach dem Absetzen, jedoch maximal bis zum Alter<br />

von 60 Tagen<br />

Nach dem Absetzen, jedoch mit einem Gewicht von<br />

unter 35 kg<br />

3 Tage<br />

Junghennen, wenn Fütterung und tierärztliche Behandlung<br />

gemäß dieser <strong>Verordnung</strong> erfolgt ist<br />

(bis 31.12.2011)*<br />

18 Wochen<br />

* vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn keine ökologischen Jungtiere zur Verfügung stehen

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