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EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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Ökologische Tierhaltung 59<br />

oben: Viele Betriebe schätzen den postitiven Einfluss eines Laufhofes<br />

auf Klauengesundheit, Fruchtbarkeit und Brunsterkennung<br />

links: Vorrrang bei der tierärztlichen Behandlung haben<br />

phytotherapeutische und homöopathische Präparate<br />

Umsetzung der Regelungen<br />

zur Krankheitsvorsorge und<br />

tierärztlichen Behandlung<br />

Zugelassen sind homöopathische Mittel, die insbesondere<br />

die Selbstheilungskräfte des Körpers<br />

anregen sollen oder auch Phytotherapeutika, die<br />

nicht chemisch-synthetisch hergestellt, sondern aus<br />

Pflanzen gewonnen werden. Resistenzen oder Rückstandsprobleme<br />

sind von diesen Arzneimittelgruppen<br />

kaum zu erwarten. Ihr Einsatz erfordert jedoch Wissen<br />

und Erfahrung. Das Arzneimittelgesetz ist auch<br />

hier zu beachten. Für Lebensmitteltiere zugelassene<br />

Homöopathika können ohne Verschreibung durch einen<br />

Tierarzt eingesetzt werden. Nicht für Lebensmitteltiere<br />

zugelassene Homöopathika dürfen dagegen<br />

im Einzelfall nur vom Tierarzt umgewidmet oder auf<br />

dessen Verschreibung hin vom Tierhalter angewendet<br />

werden.<br />

4.Tierhaltung<br />

Durch tiergerechte Haltungs- und Fütterungsverfahren,<br />

fachgerechte Hygiene, Zucht auf konstitutionsstarke<br />

Tiere bzw. Nutzung von Herkünften, die an die<br />

Bedingungen im Ökologischen <strong>Landbau</strong> angepasst<br />

sind, sowie den Verzicht auf Maximalleistungen kann<br />

eine hohe Widerstandskraft der Tiere gegen Erkrankungen<br />

erreicht werden. Bei immer wieder auftretenden<br />

Problemen muss daher nach den Ursachen<br />

gesucht werden, damit man diese abstellen kann,<br />

und somit ein regelmäßiger und häufiger Einsatz von<br />

chemisch-synthetischen allopathischen Mitteln oder<br />

Antibiotika nicht erforderlich ist. Zu dieser Gruppe<br />

von Mitteln zählen synthetisch hergestellte Wirkstoffe<br />

oder auch (i.d.R. biotechnisch hergestellte)<br />

Antibiotika, die direkt gegen die Krankheit oder den<br />

Krankheitserreger wirken. Hierunter fallen z.B. auch<br />

antibiotische Trockensteller zur Euterbehandlung bei<br />

Kühen, deren präventiver (vorbeugender), routinemäßiger<br />

Einsatz nicht zugelassen ist. Sie dürfen lediglich<br />

bei einzelnen Problemtieren zur Therapie bzw. in zu<br />

sanierenden Problemherden nach bakteriologischer<br />

Untersuchung oder Resistenztest verwendet werden.<br />

Nicht allen Krankheiten kann so mit gesicherter Wirkung<br />

begegnet werden. Wirksame homöopathische<br />

oder phytotherapeutische Behandlungsverfahren<br />

sind zum Beispiel gegen Parasitenbefall, insbesondere<br />

gegen die Weideparasiten bei Rindern, Schweinen,<br />

Schafen und Ziegen derzeit kaum bekannt.<br />

Parasitenbehandlungen mit chemisch-synthetischen<br />

allopathischen Medikamenten können deshalb auch<br />

in ökologischen Betrieben notwendig sein. Der Befallsdruck<br />

und die Resistenzentwicklung sollte jedoch<br />

über geeignete Weideführung, Weidepflege, Nutzung<br />

von Ackerfutterflächen und Teilherdenbehandlung in<br />

Verbindung mit regelmäßiger Befallskontrolle soweit<br />

als möglich reduziert werden. Auch bei Infektionsund<br />

Stoffwechselkrankheiten bietet in vielen Fällen<br />

nur die Schulmedizin eine bewährte Therapiemöglichkeit.<br />

Bei allen Erkrankungen muss immer die Heilung<br />

des Tieres und der Tierschutz im Vordergrund stehen;<br />

letztlich entscheidet daher auch das Wissen des Therapeuten<br />

über die Wahl des Behandlungsverfahrens.<br />

Die Dokumentation des Arzneimitteleinsatzes ist<br />

heute in Deutschland durch die Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung<br />

vom 20.12.2006 (früher<br />

„Bestandsbuch-<strong>Verordnung</strong>“) für alle Tierhalter<br />

detailliert geregelt. Einzelheiten der Behandlung wie<br />

Datum, Standort der Tiere, Diagnose, Art der Behandlung<br />

und Wirkstoffeinsatz, Wartezeiten gehören dazu.<br />

Der Regelung, dass jeder Einsatz von Medikamenten<br />

der Kontrollstelle mitgeteilt werden muss, wird durch<br />

die ordnungsgemäße Eintragung und die jederzeitige<br />

Offenlegung des Stallbuches gegenüber der Kontrollstelle<br />

genüge getan.

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