EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
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Ökologische Tierhaltung 59<br />
oben: Viele Betriebe schätzen den postitiven Einfluss eines Laufhofes<br />
auf Klauengesundheit, Fruchtbarkeit und Brunsterkennung<br />
links: Vorrrang bei der tierärztlichen Behandlung haben<br />
phytotherapeutische und homöopathische Präparate<br />
Umsetzung der Regelungen<br />
zur Krankheitsvorsorge und<br />
tierärztlichen Behandlung<br />
Zugelassen sind homöopathische Mittel, die insbesondere<br />
die Selbstheilungskräfte des Körpers<br />
anregen sollen oder auch Phytotherapeutika, die<br />
nicht chemisch-synthetisch hergestellt, sondern aus<br />
Pflanzen gewonnen werden. Resistenzen oder Rückstandsprobleme<br />
sind von diesen Arzneimittelgruppen<br />
kaum zu erwarten. Ihr Einsatz erfordert jedoch Wissen<br />
und Erfahrung. Das Arzneimittelgesetz ist auch<br />
hier zu beachten. Für Lebensmitteltiere zugelassene<br />
Homöopathika können ohne Verschreibung durch einen<br />
Tierarzt eingesetzt werden. Nicht für Lebensmitteltiere<br />
zugelassene Homöopathika dürfen dagegen<br />
im Einzelfall nur vom Tierarzt umgewidmet oder auf<br />
dessen Verschreibung hin vom Tierhalter angewendet<br />
werden.<br />
4.Tierhaltung<br />
Durch tiergerechte Haltungs- und Fütterungsverfahren,<br />
fachgerechte Hygiene, Zucht auf konstitutionsstarke<br />
Tiere bzw. Nutzung von Herkünften, die an die<br />
Bedingungen im Ökologischen <strong>Landbau</strong> angepasst<br />
sind, sowie den Verzicht auf Maximalleistungen kann<br />
eine hohe Widerstandskraft der Tiere gegen Erkrankungen<br />
erreicht werden. Bei immer wieder auftretenden<br />
Problemen muss daher nach den Ursachen<br />
gesucht werden, damit man diese abstellen kann,<br />
und somit ein regelmäßiger und häufiger Einsatz von<br />
chemisch-synthetischen allopathischen Mitteln oder<br />
Antibiotika nicht erforderlich ist. Zu dieser Gruppe<br />
von Mitteln zählen synthetisch hergestellte Wirkstoffe<br />
oder auch (i.d.R. biotechnisch hergestellte)<br />
Antibiotika, die direkt gegen die Krankheit oder den<br />
Krankheitserreger wirken. Hierunter fallen z.B. auch<br />
antibiotische Trockensteller zur Euterbehandlung bei<br />
Kühen, deren präventiver (vorbeugender), routinemäßiger<br />
Einsatz nicht zugelassen ist. Sie dürfen lediglich<br />
bei einzelnen Problemtieren zur Therapie bzw. in zu<br />
sanierenden Problemherden nach bakteriologischer<br />
Untersuchung oder Resistenztest verwendet werden.<br />
Nicht allen Krankheiten kann so mit gesicherter Wirkung<br />
begegnet werden. Wirksame homöopathische<br />
oder phytotherapeutische Behandlungsverfahren<br />
sind zum Beispiel gegen Parasitenbefall, insbesondere<br />
gegen die Weideparasiten bei Rindern, Schweinen,<br />
Schafen und Ziegen derzeit kaum bekannt.<br />
Parasitenbehandlungen mit chemisch-synthetischen<br />
allopathischen Medikamenten können deshalb auch<br />
in ökologischen Betrieben notwendig sein. Der Befallsdruck<br />
und die Resistenzentwicklung sollte jedoch<br />
über geeignete Weideführung, Weidepflege, Nutzung<br />
von Ackerfutterflächen und Teilherdenbehandlung in<br />
Verbindung mit regelmäßiger Befallskontrolle soweit<br />
als möglich reduziert werden. Auch bei Infektionsund<br />
Stoffwechselkrankheiten bietet in vielen Fällen<br />
nur die Schulmedizin eine bewährte Therapiemöglichkeit.<br />
Bei allen Erkrankungen muss immer die Heilung<br />
des Tieres und der Tierschutz im Vordergrund stehen;<br />
letztlich entscheidet daher auch das Wissen des Therapeuten<br />
über die Wahl des Behandlungsverfahrens.<br />
Die Dokumentation des Arzneimitteleinsatzes ist<br />
heute in Deutschland durch die Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung<br />
vom 20.12.2006 (früher<br />
„Bestandsbuch-<strong>Verordnung</strong>“) für alle Tierhalter<br />
detailliert geregelt. Einzelheiten der Behandlung wie<br />
Datum, Standort der Tiere, Diagnose, Art der Behandlung<br />
und Wirkstoffeinsatz, Wartezeiten gehören dazu.<br />
Der Regelung, dass jeder Einsatz von Medikamenten<br />
der Kontrollstelle mitgeteilt werden muss, wird durch<br />
die ordnungsgemäße Eintragung und die jederzeitige<br />
Offenlegung des Stallbuches gegenüber der Kontrollstelle<br />
genüge getan.