EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
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Einfuhren aus Drittländern 95<br />
Beispiel<br />
Ermächtigung zur Vermarktung<br />
(„Importermächtigung“)<br />
Das nordrhein-westfälische Unternehmen „Fair Trade<br />
GmbH“ (Name frei erfunden) möchte ökologisch erzeugten<br />
Kaffee aus Peru nach Deutschland importieren.<br />
Dieser Kaffee soll dann in Deutschland und Österreich<br />
als Bio-Kaffee vermarktet werden. Da Peru nicht in der<br />
Drittlandsliste aufgeführt ist, muss bei der BLE rechtzeitig<br />
eine Ermächtigung zur Vermarktung beantragt<br />
werden. Ein Mitarbeiter des Importunternehmens fordert<br />
dort zunächst die Antragsformulare für Vermarktungsermächtigungen<br />
an. Im Antragsformular werden<br />
verschiedene Informationen abgefragt. Zunächst sollen<br />
von der „Fair Trade GmbH“ das Exportunternehmen,<br />
die Verarbeitungsunternehmen und die landwirtschaftlichen<br />
Erzeugerbetriebe in Peru benannt werden. Auch<br />
in Peru müssen alle Stufen von der landwirtschaftlichen<br />
Erzeugung über die Verarbeitung bis hin zum Export<br />
durch eine Kontrollstelle vor Ort überprüft worden sein.<br />
In einem nächsten Schritt beauftragt das Importunternehmen<br />
die Drittlands-Kontrollstelle mit der Vorbereitung<br />
des Antrags.<br />
Im Antrag soll dargelegt werden, wie die Gleichwertigkeit<br />
der Produktionsvorschriften und der Kontrollmaßnahmen<br />
mit der <strong>Verordnung</strong> in Peru gewährleistet ist.<br />
Dies kann beispielsweise durch Inspektionsberichte für<br />
das Exportunternehmen, den Verarbeitungsbetrieb und<br />
die landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe im Drittland<br />
und durch Zertifikate der Drittlands-Kontrollstelle<br />
belegt werden. Schließlich werden im Antrag verschiedene<br />
Angaben zu der in Peru tätigen Kontrollstelle<br />
gefordert. Damit die Tätigkeit dieser Kontrollstelle in<br />
Peru akzeptiert werden kann, muss diese den gleichen<br />
strengen Zulassungskriterien genügen, die auch für in<br />
Deutschland tätige Stellen verlangt werden. Nach einigen<br />
Wochen trifft der von der Drittlands-Kontrollstelle<br />
vorbereitete Antrag beim Importunternehmen ein. Der<br />
Antrag wird vom Importunternehmen unterzeichnet<br />
und bei der BLE eingereicht. Nachdem mehrere Wochen<br />
vergangen sind, wird der „Fair Trade GmbH“ eine<br />
Ermächtigung zur Vermarktung erteilt.<br />
Die Bewilligung gilt für ein Jahr und ermöglicht der „Fair<br />
Trade GmbH“, während dieses Zeitraums von den im<br />
Antrag genannten Betrieben aus Peru Öko-Rohkaffee<br />
nach Deutschland zu importieren. Die „Fair Trade<br />
GmbH“ teilt nun ihrer deutschen Kontrollstelle mit,<br />
dass der Antrag genehmigt wurde. Der erste peruanische<br />
Öko-Kaffee trifft nach drei Monaten in Bremerhaven<br />
ein und wird von der „Fair Trade GmbH“ bei ihrer<br />
deutschen Kontrollstelle angemeldet.<br />
7. Einfuhren<br />
Während Kommissionslisten „konformer“ und „gleichwertiger“<br />
Öko-Kontrollstellen zum Redaktionsschluss<br />
dieser Veröffentlichung noch nicht publiziert waren, ist ein<br />
Verzeichnis von durch die <strong>EU</strong> anerkannten, gleichwertigen<br />
Drittländern und das Verfahren zur Erteilung von Vermarktungsermächtigungen<br />
bereits in der Praxis eingeführt.<br />
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Broschüre<br />
sind Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien,<br />
Israel, Neuseeland und die Schweiz in dieser<br />
Drittlandsliste aufgeführt.<br />
Drittlandsliste<br />
Für die Aufnahme in die Drittlandsliste muss von der diplomatischen<br />
Vertretung des betreffenden Drittlandes bei<br />
der <strong>EU</strong>-Kommission in Brüssel ein offizieller Aufnahmeantrag<br />
gestellt werden. Die <strong>EU</strong>-Kommission prüft dann, ob<br />
die Erzeugungs- und Kontrollvorschriften im Drittland den<br />
Bedingungen der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 und der<br />
<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008 gleichwertig sind. Voraussetzung<br />
für die Aufnahme ist, dass im antragstellenden<br />
Drittland gesetzliche Regelungen zur Erzeugung, Kontrolle<br />
und Kennzeichnung von ökologisch erzeugten Produkten<br />
bestehen.<br />
Für die in die <strong>EU</strong> eingeführte Importpartien muss eine<br />
standardisierte Kontrollbescheinigung vorliegen. Diese<br />
Kontrollbescheinigung darf beispielsweise für argentinische<br />
Ware nur durch die nationalen argentinischen Kontrollstelle<br />
ARGENCERT, OIA oder LETIS S.A. ausgestellt<br />
werden, die für Argentinien in der Drittlandsliste als Kontrollstellen<br />
benannt sind.