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EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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Einfuhren aus Drittländern 95<br />

Beispiel<br />

Ermächtigung zur Vermarktung<br />

(„Importermächtigung“)<br />

Das nordrhein-westfälische Unternehmen „Fair Trade<br />

GmbH“ (Name frei erfunden) möchte ökologisch erzeugten<br />

Kaffee aus Peru nach Deutschland importieren.<br />

Dieser Kaffee soll dann in Deutschland und Österreich<br />

als Bio-Kaffee vermarktet werden. Da Peru nicht in der<br />

Drittlandsliste aufgeführt ist, muss bei der BLE rechtzeitig<br />

eine Ermächtigung zur Vermarktung beantragt<br />

werden. Ein Mitarbeiter des Importunternehmens fordert<br />

dort zunächst die Antragsformulare für Vermarktungsermächtigungen<br />

an. Im Antragsformular werden<br />

verschiedene Informationen abgefragt. Zunächst sollen<br />

von der „Fair Trade GmbH“ das Exportunternehmen,<br />

die Verarbeitungsunternehmen und die landwirtschaftlichen<br />

Erzeugerbetriebe in Peru benannt werden. Auch<br />

in Peru müssen alle Stufen von der landwirtschaftlichen<br />

Erzeugung über die Verarbeitung bis hin zum Export<br />

durch eine Kontrollstelle vor Ort überprüft worden sein.<br />

In einem nächsten Schritt beauftragt das Importunternehmen<br />

die Drittlands-Kontrollstelle mit der Vorbereitung<br />

des Antrags.<br />

Im Antrag soll dargelegt werden, wie die Gleichwertigkeit<br />

der Produktionsvorschriften und der Kontrollmaßnahmen<br />

mit der <strong>Verordnung</strong> in Peru gewährleistet ist.<br />

Dies kann beispielsweise durch Inspektionsberichte für<br />

das Exportunternehmen, den Verarbeitungsbetrieb und<br />

die landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe im Drittland<br />

und durch Zertifikate der Drittlands-Kontrollstelle<br />

belegt werden. Schließlich werden im Antrag verschiedene<br />

Angaben zu der in Peru tätigen Kontrollstelle<br />

gefordert. Damit die Tätigkeit dieser Kontrollstelle in<br />

Peru akzeptiert werden kann, muss diese den gleichen<br />

strengen Zulassungskriterien genügen, die auch für in<br />

Deutschland tätige Stellen verlangt werden. Nach einigen<br />

Wochen trifft der von der Drittlands-Kontrollstelle<br />

vorbereitete Antrag beim Importunternehmen ein. Der<br />

Antrag wird vom Importunternehmen unterzeichnet<br />

und bei der BLE eingereicht. Nachdem mehrere Wochen<br />

vergangen sind, wird der „Fair Trade GmbH“ eine<br />

Ermächtigung zur Vermarktung erteilt.<br />

Die Bewilligung gilt für ein Jahr und ermöglicht der „Fair<br />

Trade GmbH“, während dieses Zeitraums von den im<br />

Antrag genannten Betrieben aus Peru Öko-Rohkaffee<br />

nach Deutschland zu importieren. Die „Fair Trade<br />

GmbH“ teilt nun ihrer deutschen Kontrollstelle mit,<br />

dass der Antrag genehmigt wurde. Der erste peruanische<br />

Öko-Kaffee trifft nach drei Monaten in Bremerhaven<br />

ein und wird von der „Fair Trade GmbH“ bei ihrer<br />

deutschen Kontrollstelle angemeldet.<br />

7. Einfuhren<br />

Während Kommissionslisten „konformer“ und „gleichwertiger“<br />

Öko-Kontrollstellen zum Redaktionsschluss<br />

dieser Veröffentlichung noch nicht publiziert waren, ist ein<br />

Verzeichnis von durch die <strong>EU</strong> anerkannten, gleichwertigen<br />

Drittländern und das Verfahren zur Erteilung von Vermarktungsermächtigungen<br />

bereits in der Praxis eingeführt.<br />

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Broschüre<br />

sind Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien,<br />

Israel, Neuseeland und die Schweiz in dieser<br />

Drittlandsliste aufgeführt.<br />

Drittlandsliste<br />

Für die Aufnahme in die Drittlandsliste muss von der diplomatischen<br />

Vertretung des betreffenden Drittlandes bei<br />

der <strong>EU</strong>-Kommission in Brüssel ein offizieller Aufnahmeantrag<br />

gestellt werden. Die <strong>EU</strong>-Kommission prüft dann, ob<br />

die Erzeugungs- und Kontrollvorschriften im Drittland den<br />

Bedingungen der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 und der<br />

<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008 gleichwertig sind. Voraussetzung<br />

für die Aufnahme ist, dass im antragstellenden<br />

Drittland gesetzliche Regelungen zur Erzeugung, Kontrolle<br />

und Kennzeichnung von ökologisch erzeugten Produkten<br />

bestehen.<br />

Für die in die <strong>EU</strong> eingeführte Importpartien muss eine<br />

standardisierte Kontrollbescheinigung vorliegen. Diese<br />

Kontrollbescheinigung darf beispielsweise für argentinische<br />

Ware nur durch die nationalen argentinischen Kontrollstelle<br />

ARGENCERT, OIA oder LETIS S.A. ausgestellt<br />

werden, die für Argentinien in der Drittlandsliste als Kontrollstellen<br />

benannt sind.

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