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EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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Ökologische Aquakultur 79<br />

aktualisieren. Er enthält Angaben zu den Auswirkungen<br />

der Produktion auf die Umwelt. Weiterhin werden<br />

Maßnahmen aufgeführt, um die Umweltbelastung der<br />

angrenzenden Gewässer und Landflächen zu reduzieren<br />

und zu dokumentieren. Dies kann z. B. die häufig wasserrechtlich<br />

vorgeschriebene Messung der Nährstofffracht<br />

im Ablaufwasser sein. Ebenfalls im Plan vermerkt werden<br />

die Wartung und Reparaturen der technischen Anlagen.<br />

Der Nachhaltigkeitsplan enthält auch ein umzusetzendes<br />

Abfallreduzierungskonzept. So sind vorzugsweise<br />

erneuerbare Energien und wiederverwertete Materialien<br />

zu nutzen. Bereits Mülltrennung oder die Teilnahme am<br />

dualen System (Grüner Punkt) leisten einen Beitrag zur<br />

Abfallreduzierung und können in den Nachhaltigkeitsplan<br />

aufgenommen werden. Weiterhin sind Maßnahmen zum<br />

Schutz und zur Vorbeugung gegen Prädatoren (z. B. Kormoran)<br />

aufzuführen. Wo es sinnvoll ist, sollten benachbarte<br />

Unternehmer ihre Nachhaltigkeitspläne nachvollziehbar<br />

koordinieren.<br />

Vorzulegende Dokumente<br />

Folgende Dokumente müssen vorliegen (Art. 79a (Seite<br />

260), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 710/2009):<br />

• eine vollständige Beschreibung der Anlagen an Land<br />

und im Meer,<br />

• den Nachhaltigkeitsplan,<br />

• gegebenenfalls die Ergebnisse der umweltbezogenen<br />

Prüfung gemäß Art. 6b (Seite 252), <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />

Nr. 710/2009.<br />

Nachstehende Aufzeichnungen sind in Form eines Registers<br />

zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten.<br />

Das Register ist den Kontrollstellen jederzeit in den Betriebsstätten<br />

zur Verfügung zu stellen (Art. 79b (Seite<br />

260), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 710/2009):<br />

- Ursprung, Ankunftsdatum und Umstellungszeitraum<br />

der in den Betrieb eingebrachten Tiere,<br />

- Nummer der Lose, Alter, Gewicht und Empfänger der<br />

den Betrieb verlassenden Tiere,<br />

- Angaben zu Stückverlusten,<br />

- Art und Menge der für Fische eingesetzten Futtermittel,<br />

- tierärztliche Behandlungen mit Angabe des Behandlungszwecks<br />

sowie Datum der Verabreichung, Verabreichungsmethode,<br />

Art des verabreichten Mittels und<br />

Wartezeit,<br />

- Maßnahmen zur Krankheitsvorsorge mit Angaben zur<br />

Trockenlegung von Haltungseinrichtungen, Reinigung<br />

und Wasserbehandlung.<br />

Bei der ökologischen Erzeugung von Regenbogenforellen darf die<br />

Besatzdichte 25 kg/m³ nicht überschreiten<br />

Parallele ökologische und<br />

nichtökologische Produktion im selben<br />

Betrieb<br />

(Art. 25c (Seite 254), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 710/2009, Art.<br />

79d (Seite 261), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 710/2009)<br />

Die zuständige Behörde kann gestatten, dass in Brut- und<br />

Jungtierstationen desselben Betriebs Jungtiere ökologisch<br />

und nichtökologisch aufgezogen werden. Dies setzt<br />

voraus, dass die betreffenden Einheiten deutlich voneinander<br />

getrennt sind und die Wasserversorgung über<br />

getrennte Systeme erfolgt.<br />

Handelt es sich nicht um Brut- oder Jungtierstationen,<br />

müssen unterschiedliche Arten oder Produktionsphasen<br />

erzeugt werden (z. B. nichtökologische Setzlingserzeugung<br />

und parallel ökologische Speisefischerzeugung).<br />

Es wird empfohlen, in diesen Fällen beim Landesamt für<br />

Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) eine<br />

entsprechende Genehmigung zu beantragen. Hierzu muss<br />

der Betrieb die korrekte Trennung zwischen ökologischer<br />

und nichtökologischer Produktion belegen können. Zu<br />

beachten ist, dass auch die nichtökologischen Produktionseinheiten<br />

den oben erläuterten Kontrollregelungen<br />

unterliegen.<br />

5.Aquakultur

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