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EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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Kennzeichnung und Kontrolle 29<br />

Kennzeichnung in der Zutatenliste<br />

(Artikel 23 Abs. 4b, <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007),<br />

(Seite 122)<br />

Dann, wenn unter 95% Gewichtsprozent landwirtschaftlicher<br />

Öko-Zutaten enthalten ist, darf die Bio-Kennzeichnung<br />

nur über die Zutatenliste eines Verarbeitungserzeugnisses<br />

erfolgen. In der Zutatenliste müssen die einzelnen<br />

Öko-Zutaten als solche gekennzeichnet werden.<br />

Der Gesamtanteil der Öko-Zutaten ist auf der Zutatenliste<br />

anzugeben. Die Öko-Zutaten dürfen gegenüber den anderen<br />

Produktzutaten nicht durch Schriftvergrößerung,<br />

Farbänderung oder ähnliche Hervorhebungen besonders<br />

herausgehoben werden. Die Verkehrsbezeichnung des<br />

Verarbeitungsproduktes darf keinen Hinweis auf den<br />

Öko-<strong>Landbau</strong> beinhalten, und das <strong>EU</strong>-Bio-Logo darf nicht<br />

verwendet werden. Zudem gilt, dass nicht die gleiche landwirtschaftliche<br />

Zutat in ökologischer und konventioneller<br />

Qualität verwendet werden darf. Schließlich dürfen nur<br />

Stoffe gemäß Artikel 27 Absatz 1 der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr.<br />

889/2008, (Seite 146) verwendet werden.<br />

Erzeugnisse mit Hauptzutat aus der<br />

Jagd oder Fischerei<br />

(Artikel 23 Abs. 4c, <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007),<br />

(Seite 122)<br />

Für Verarbeitungsprodukte, deren Hauptzutat aus der –<br />

nicht unter den Anwendungsbereich der <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />

Nr. 834/2007 fallende – Jagd oder Fischerei stammt,<br />

gelten Sonderregelungen. Die Hauptzutat, das Wild<br />

oder der Wildfisch, können nicht zertifiziert werden. Die<br />

übrigen landwirtschaftlichen Zutaten solcher Produkte<br />

(z.B. Olivenöl) müssen aus Öko-Erzeugung stammen<br />

und die Vorgaben des Artikel 27 Absatz 1, (Seite 146) und<br />

des Anhangs VIII, (Seite 180) der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr.<br />

889/2008 müssen eingehalten sein. Der Öko-Hinweis darf<br />

Auch beim Brot müssen die Kennzeichnungsvorschriften<br />

der <strong>Verordnung</strong> eingehalten werden<br />

dann im gleichen Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung<br />

und im Verzeichnis der Zutaten erfolgen, wobei dort auch<br />

der Gesamtanteil der Öko-Zutaten auszuweisen ist. Eine<br />

Kennzeichnung mit dem <strong>EU</strong>-Bio-Logo ist nicht möglich.<br />

Kennzeichnung in der Außer-Haus-<br />

Verpflegung und Gastronomie<br />

(siehe § 6, Ökolandbaugesetz (ÖLG), Seite 271)<br />

Großküchen und Gastronomen kennzeichnen ihre Öko-<br />

Erzeugnisse über den Speiseplan bzw. die Speisekarte<br />

und über Werbematerial (Folder, Aushänge, Webpage im<br />

Internet). Bei Buffets werden Schildchen und Tischaufsteller<br />

mit Bio-Hinweis verwendet. Grundsätzlich gibt es<br />

drei Möglichkeiten, Bio in der Großküche und Gastronomie<br />

auszuloben:<br />

Bio-Zutaten (Bio-„Rohstoffe“)<br />

Viele Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung und<br />

auch viele Restaurants entscheiden sich für einen<br />

Bio-Einsatz in Form des kompletten Austausches einer<br />

konventionell erzeugten Zutat durch eine Bio-Zutat. So<br />

kauft ein Betrieb beispielsweise ab einem bestimmten<br />

Zeitpunkt alle Kartoffeln in zertifizierter Bio-Qualität<br />

und kauft keine konventionell erzeugten Kartoffeln<br />

mehr ein. Diese komplett ausgetauschten Zutaten<br />

dürfen dann bei den auf der Speisekarte bzw. dem<br />

Speiseplan genannten Gerichten als „Bio“ ausgelobt<br />

werden. Selbstverständlich muss die Kennzeichnung<br />

so erfolgen, dass für den Verbraucher nicht der Eindruck<br />

entsteht, auch andere, konventionelle Zutaten<br />

würden aus dem Öko-<strong>Landbau</strong> stammen.<br />

Bio-Komponente (aus Verbrauchersicht abgrenzbar)<br />

z.B. Steak mit Bio-Petersilienkartoffeln.<br />

Wird eine Komponente mit „Bio“ gekennzeichnet,<br />

müssen bei dieser Komponente i.d.R. alle Zutaten<br />

landwirtschaftlichen Ursprungs zu 100% aus Ökologischem<br />

<strong>Landbau</strong> stammen, also auch die Petersilie auf<br />

den Salzkartoffeln oder die Butter auf den Nudeln. Bei<br />

den Komponenten kann es sich um klassische Beilagen<br />

wie Reis, Gemüse oder Salat, aber auch um Hauptkomponenten<br />

wie Steak handeln.<br />

2.Kontrolle<br />

Bio-Gericht<br />

z.B. „Bio-Lasagne“, „Bio-Möhrensuppe“<br />

Wird eine Speise mit „Bio“ gekennzeichnet, müssen<br />

alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zu 100 %<br />

aus ökologischem <strong>Landbau</strong> stammen.<br />

Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs und Verarbeitungshilfsstoffe<br />

müssen in den Anhängen der <strong>Verordnung</strong><br />

(EG) Nr. 889/2008 gelistet sein.

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