EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
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Kennzeichnung und Kontrolle 29<br />
Kennzeichnung in der Zutatenliste<br />
(Artikel 23 Abs. 4b, <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007),<br />
(Seite 122)<br />
Dann, wenn unter 95% Gewichtsprozent landwirtschaftlicher<br />
Öko-Zutaten enthalten ist, darf die Bio-Kennzeichnung<br />
nur über die Zutatenliste eines Verarbeitungserzeugnisses<br />
erfolgen. In der Zutatenliste müssen die einzelnen<br />
Öko-Zutaten als solche gekennzeichnet werden.<br />
Der Gesamtanteil der Öko-Zutaten ist auf der Zutatenliste<br />
anzugeben. Die Öko-Zutaten dürfen gegenüber den anderen<br />
Produktzutaten nicht durch Schriftvergrößerung,<br />
Farbänderung oder ähnliche Hervorhebungen besonders<br />
herausgehoben werden. Die Verkehrsbezeichnung des<br />
Verarbeitungsproduktes darf keinen Hinweis auf den<br />
Öko-<strong>Landbau</strong> beinhalten, und das <strong>EU</strong>-Bio-Logo darf nicht<br />
verwendet werden. Zudem gilt, dass nicht die gleiche landwirtschaftliche<br />
Zutat in ökologischer und konventioneller<br />
Qualität verwendet werden darf. Schließlich dürfen nur<br />
Stoffe gemäß Artikel 27 Absatz 1 der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr.<br />
889/2008, (Seite 146) verwendet werden.<br />
Erzeugnisse mit Hauptzutat aus der<br />
Jagd oder Fischerei<br />
(Artikel 23 Abs. 4c, <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007),<br />
(Seite 122)<br />
Für Verarbeitungsprodukte, deren Hauptzutat aus der –<br />
nicht unter den Anwendungsbereich der <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />
Nr. 834/2007 fallende – Jagd oder Fischerei stammt,<br />
gelten Sonderregelungen. Die Hauptzutat, das Wild<br />
oder der Wildfisch, können nicht zertifiziert werden. Die<br />
übrigen landwirtschaftlichen Zutaten solcher Produkte<br />
(z.B. Olivenöl) müssen aus Öko-Erzeugung stammen<br />
und die Vorgaben des Artikel 27 Absatz 1, (Seite 146) und<br />
des Anhangs VIII, (Seite 180) der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr.<br />
889/2008 müssen eingehalten sein. Der Öko-Hinweis darf<br />
Auch beim Brot müssen die Kennzeichnungsvorschriften<br />
der <strong>Verordnung</strong> eingehalten werden<br />
dann im gleichen Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung<br />
und im Verzeichnis der Zutaten erfolgen, wobei dort auch<br />
der Gesamtanteil der Öko-Zutaten auszuweisen ist. Eine<br />
Kennzeichnung mit dem <strong>EU</strong>-Bio-Logo ist nicht möglich.<br />
Kennzeichnung in der Außer-Haus-<br />
Verpflegung und Gastronomie<br />
(siehe § 6, Ökolandbaugesetz (ÖLG), Seite 271)<br />
Großküchen und Gastronomen kennzeichnen ihre Öko-<br />
Erzeugnisse über den Speiseplan bzw. die Speisekarte<br />
und über Werbematerial (Folder, Aushänge, Webpage im<br />
Internet). Bei Buffets werden Schildchen und Tischaufsteller<br />
mit Bio-Hinweis verwendet. Grundsätzlich gibt es<br />
drei Möglichkeiten, Bio in der Großküche und Gastronomie<br />
auszuloben:<br />
Bio-Zutaten (Bio-„Rohstoffe“)<br />
Viele Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung und<br />
auch viele Restaurants entscheiden sich für einen<br />
Bio-Einsatz in Form des kompletten Austausches einer<br />
konventionell erzeugten Zutat durch eine Bio-Zutat. So<br />
kauft ein Betrieb beispielsweise ab einem bestimmten<br />
Zeitpunkt alle Kartoffeln in zertifizierter Bio-Qualität<br />
und kauft keine konventionell erzeugten Kartoffeln<br />
mehr ein. Diese komplett ausgetauschten Zutaten<br />
dürfen dann bei den auf der Speisekarte bzw. dem<br />
Speiseplan genannten Gerichten als „Bio“ ausgelobt<br />
werden. Selbstverständlich muss die Kennzeichnung<br />
so erfolgen, dass für den Verbraucher nicht der Eindruck<br />
entsteht, auch andere, konventionelle Zutaten<br />
würden aus dem Öko-<strong>Landbau</strong> stammen.<br />
Bio-Komponente (aus Verbrauchersicht abgrenzbar)<br />
z.B. Steak mit Bio-Petersilienkartoffeln.<br />
Wird eine Komponente mit „Bio“ gekennzeichnet,<br />
müssen bei dieser Komponente i.d.R. alle Zutaten<br />
landwirtschaftlichen Ursprungs zu 100% aus Ökologischem<br />
<strong>Landbau</strong> stammen, also auch die Petersilie auf<br />
den Salzkartoffeln oder die Butter auf den Nudeln. Bei<br />
den Komponenten kann es sich um klassische Beilagen<br />
wie Reis, Gemüse oder Salat, aber auch um Hauptkomponenten<br />
wie Steak handeln.<br />
2.Kontrolle<br />
Bio-Gericht<br />
z.B. „Bio-Lasagne“, „Bio-Möhrensuppe“<br />
Wird eine Speise mit „Bio“ gekennzeichnet, müssen<br />
alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zu 100 %<br />
aus ökologischem <strong>Landbau</strong> stammen.<br />
Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs und Verarbeitungshilfsstoffe<br />
müssen in den Anhängen der <strong>Verordnung</strong><br />
(EG) Nr. 889/2008 gelistet sein.