EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
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Kennzeichnung und Kontrolle 35<br />
links:<br />
Wesentliche betriebliche<br />
Veränderungen<br />
müssen der<br />
Öko-Kontrollstelle<br />
mitgeteilt werden<br />
rechts:<br />
Zum Nachweis<br />
etwaiger Spuren<br />
von unzulässigen<br />
Mitteln können<br />
bei der Kontrolle<br />
Produktproben entnommen<br />
werden<br />
2.Kontrolle<br />
Manchmal werden bei Betriebsinspektionen Verstöße<br />
festgestellt, die durch eine Rückfrage bei der Öko-Kontrollstelle<br />
hätten vermieden werden können. Hierzu gehören<br />
zum Beispiel ein nach EG-Öko-<strong>Verordnung</strong> unzulässiger<br />
Zukauf konventioneller Milchkühe oder ein Einsatz<br />
von Futtermitteln, die nicht der <strong>Verordnung</strong> entsprechen.<br />
Solche Verstöße können erhebliche Konsequenzen auch<br />
bei der Agrarförderung haben.<br />
Es empfiehlt sich daher beim Zukauf von Betriebsmitteln<br />
oder konventionellen Tieren immer, zunächst mit seiner<br />
Öko-Kontrollstelle Rücksprache zu nehmen. Manche Öko-<br />
Kontrollstellen bieten ein freiwilliges Zustimmungsverfahren<br />
an, das hier Sicherheit für den Betrieb schafft.<br />
Betriebliche Meldepflichten an die<br />
Öko-Kontrollstelle<br />
Betriebliche Änderungen müssen der Öko-Kontrollstelle<br />
schriftlich mitgeteilt werden, beispielsweise die Pacht<br />
neuer Flächen oder die Aufnahme neuer Produktionszweige<br />
(z.B. Hühnerhaltung) und neuer Verarbeitungsschritte<br />
(z.B. Saftherstellung) (Artikel 64, (Seite 157), <strong>Verordnung</strong><br />
(EG) Nr. 889/2008). Es empfiehlt sich ferner, mit der Öko-<br />
Kontrollstelle bei der ersten Inspektion genau zu klären,<br />
wie den betrieblichen Meldepflichten (z.B. Anbauplanung)<br />
nachgekommen werden muss und nach welchen Verfahren<br />
Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.<br />
Auch von landwirtschaftlichen Betrieben werden Öko-<br />
Erzeugnisse zugekauft, beispielsweise Öko-Saatgut. Wenn<br />
nun ein Verdacht entsteht, dass diese Produkte nicht der<br />
EG-Öko-<strong>Verordnung</strong> entsprechen, muss der Betrieb die<br />
Öko-Kontrollstelle sofort informieren. Die betroffenen<br />
Produkte können erst dann als Bio-Produkte vermarktet<br />
werden, wenn der Zweifel ausgeräumt ist.<br />
Jährliche Folgeinspektionen<br />
Nach der Erstinspektion führt die Öko-Kontrollstelle mindestens<br />
einmal jährlich eine Inspektion durch (Artikel 65,<br />
(Seite 157), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008). Sachverständige<br />
Inspekteurinnen und Inspekteure der Öko-Kontrollstelle<br />
stellen fest, ob die Produktionsverfahren im Öko-<br />
Betrieb plausibel sind. Die Angaben in der Anbauplanung<br />
und der innerbetrieblichen Dokumentation werden mit der<br />
Realität abgeglichen und die Buchführung eingesehen. Im<br />
Rahmen einer Warenstrombilanz werden die vom Betrieb<br />
erzeugten Produktmengen den Verkaufsmengen gegenübergestellt.<br />
Neben diesen angekündigten Kontrollen<br />
erfolgen zusätzlich auch unangekündigte Kontrollbesuche<br />
und Probenahmen.<br />
Zertifikat (Bescheinigung nach Artikel<br />
29, (Seite 125), <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />
Nr. 834/2007) 1<br />
Nach den Inspektionen wird durch die private Öko-Kontrollstelle<br />
eine neutrale Zertifizierungsentscheidung<br />
ge troffen. Sofern die landwirtschaftlichen Produkte unter<br />
Bezugnahme auf den ökologischen <strong>Landbau</strong> gekennzeichnet<br />
werden dürfen, wird dem landwirtschaftlichen<br />
Betrieb durch die Öko-Kontrollstelle ein Zertifikat gemäß<br />
<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 zugestellt. Auf diesem<br />
Zertifikat sind diejenigen Produkte ausgewiesen, die mit<br />
Öko-Hinweisen vermarktet werden dürfen.<br />
1 Die <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 nennt dieses Zertifikat „Bescheinigung“,<br />
seine Mindestinhalte sind durch Anhang XII, (Seite 210) der<br />
<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008 vorgegeben.