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EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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72 Ökologische Aquakultur<br />

Gesunde Satzkarpfen sind eine<br />

Grundvoraussetzung für eine<br />

erfolgreiche ökologische Karpfenteichwirtschaft<br />

Reproduktion<br />

Neben GVO sind künstliche Polyploidie-Induktion, künstliche<br />

Hybridisierung und das Klonen nicht zulässig. Generell<br />

ist die Erzeugung gleichgeschlechtlicher Linien,<br />

sog. Monosex-Bestände, mit Ausnahme der manuellen<br />

Sortierung, verboten (Art. 15 (1c) (Seite 117), <strong>Verordnung</strong><br />

(EG) Nr. 834/2007). Der Einsatz von Hormonen und Hormonderivaten<br />

ist ebenfalls verboten (Art. 25i (Seite 256),<br />

<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 710/2009).<br />

Einbringung nichtökologischer<br />

Zucht- oder Satzfische<br />

Grundsätzlich soll die ökologische Aquakultur auf einer<br />

Aufzucht von Satzfischen aus ökologischen Beständen<br />

bzw. Betrieben beruhen (Art. 15 (1a) (Seite 117), <strong>Verordnung</strong><br />

(EG) Nr. 834/2007). Es sind jedoch folgende Ausnahmen<br />

zulässig:<br />

1. Als Elterntiere zu Zuchtzwecken dürfen wild gefangene<br />

oder nichtökologisch erzeugte Fische in einen Betrieb<br />

Satzfischmarkt<br />

In Deutschland ansässige Öko-Aquakulturbetriebe erzeugen<br />

ihr Besatzmaterial zum größten Teil selbst. Es<br />

wird jedoch auch im geringen Umfang Besatzmaterial<br />

zugekauft, wobei derzeit Satzfische oder Brut aus<br />

nichtökologischen Beständen dominieren. Bei den<br />

Salmoniden werden überwiegend Brut und Satzfische<br />

in der Größe von 2 bis 10 g zugekauft. Der Zukauf<br />

von Karpfen erfolgt vor allem als K0 bis Kv (HILLER,<br />

WICHMANN, 2010).<br />

Die Einbringung von nichtökologischen Satzfischen in<br />

ökologische Aquakulturbetriebe ist nur noch bis zum<br />

eingebracht werden. Sie müssen mindestens drei Monate<br />

in ökologischer Haltung verbringen, bevor sie zu<br />

Zuchtzwecken eingesetzt werden dürfen (Art 25e (1)<br />

(Seite 254), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 710/2009).<br />

2. Als Besatzmaterial dürfen, wenn ökologische Satzfische<br />

nicht verfügbar sind, bis zum 31.12.2015 nichtökologische<br />

Satzfische in einen Betrieb eingebracht<br />

werden. Diese Fische müssen jedoch mindestens die<br />

letzten zwei Drittel des Produktionszyklus in ökologischer<br />

Haltung verbringen. Der Anteil nichtökologisch<br />

erzeugter Satzfische, die in einen Betrieb eingesetzt<br />

werden können, darf<br />

ab dem 31.12.2011 80 %<br />

ab dem 31.12.2013 50 %<br />

nicht überschreiten (Art. 25e (Seite 254), <strong>Verordnung</strong><br />

(EG) Nr. 710/2009).<br />

3. Die unbefristete Verwendung von Wildfängen als<br />

Besatzmaterial ist nur in den beiden nachstehenden<br />

Fällen erlaubt:<br />

31.12.2013 erlaubt. Auf Zukauf angewiesene Betriebe<br />

müssen deshalb verstärkt Zulieferer ökologischen<br />

Besatzmaterials suchen oder eine eigene Satzfischerzeugung<br />

aufbauen.<br />

Es ist mittelfristig mit einem knappen Angebot ökologischer<br />

Satzfische zu rechnen. Das ist für Betriebe<br />

ohne eigene Satzfischerzeugung ein gewisses Umstellungshemmnis.<br />

Betriebe mit eigener Satzfischerzeugung<br />

finden hingegen mit der Vermarktung ökologischer<br />

Satzfische eher gute Rahmenbedingungen<br />

für eine Umstellung vor.

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