EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
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72 Ökologische Aquakultur<br />
Gesunde Satzkarpfen sind eine<br />
Grundvoraussetzung für eine<br />
erfolgreiche ökologische Karpfenteichwirtschaft<br />
Reproduktion<br />
Neben GVO sind künstliche Polyploidie-Induktion, künstliche<br />
Hybridisierung und das Klonen nicht zulässig. Generell<br />
ist die Erzeugung gleichgeschlechtlicher Linien,<br />
sog. Monosex-Bestände, mit Ausnahme der manuellen<br />
Sortierung, verboten (Art. 15 (1c) (Seite 117), <strong>Verordnung</strong><br />
(EG) Nr. 834/2007). Der Einsatz von Hormonen und Hormonderivaten<br />
ist ebenfalls verboten (Art. 25i (Seite 256),<br />
<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 710/2009).<br />
Einbringung nichtökologischer<br />
Zucht- oder Satzfische<br />
Grundsätzlich soll die ökologische Aquakultur auf einer<br />
Aufzucht von Satzfischen aus ökologischen Beständen<br />
bzw. Betrieben beruhen (Art. 15 (1a) (Seite 117), <strong>Verordnung</strong><br />
(EG) Nr. 834/2007). Es sind jedoch folgende Ausnahmen<br />
zulässig:<br />
1. Als Elterntiere zu Zuchtzwecken dürfen wild gefangene<br />
oder nichtökologisch erzeugte Fische in einen Betrieb<br />
Satzfischmarkt<br />
In Deutschland ansässige Öko-Aquakulturbetriebe erzeugen<br />
ihr Besatzmaterial zum größten Teil selbst. Es<br />
wird jedoch auch im geringen Umfang Besatzmaterial<br />
zugekauft, wobei derzeit Satzfische oder Brut aus<br />
nichtökologischen Beständen dominieren. Bei den<br />
Salmoniden werden überwiegend Brut und Satzfische<br />
in der Größe von 2 bis 10 g zugekauft. Der Zukauf<br />
von Karpfen erfolgt vor allem als K0 bis Kv (HILLER,<br />
WICHMANN, 2010).<br />
Die Einbringung von nichtökologischen Satzfischen in<br />
ökologische Aquakulturbetriebe ist nur noch bis zum<br />
eingebracht werden. Sie müssen mindestens drei Monate<br />
in ökologischer Haltung verbringen, bevor sie zu<br />
Zuchtzwecken eingesetzt werden dürfen (Art 25e (1)<br />
(Seite 254), <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 710/2009).<br />
2. Als Besatzmaterial dürfen, wenn ökologische Satzfische<br />
nicht verfügbar sind, bis zum 31.12.2015 nichtökologische<br />
Satzfische in einen Betrieb eingebracht<br />
werden. Diese Fische müssen jedoch mindestens die<br />
letzten zwei Drittel des Produktionszyklus in ökologischer<br />
Haltung verbringen. Der Anteil nichtökologisch<br />
erzeugter Satzfische, die in einen Betrieb eingesetzt<br />
werden können, darf<br />
ab dem 31.12.2011 80 %<br />
ab dem 31.12.2013 50 %<br />
nicht überschreiten (Art. 25e (Seite 254), <strong>Verordnung</strong><br />
(EG) Nr. 710/2009).<br />
3. Die unbefristete Verwendung von Wildfängen als<br />
Besatzmaterial ist nur in den beiden nachstehenden<br />
Fällen erlaubt:<br />
31.12.2013 erlaubt. Auf Zukauf angewiesene Betriebe<br />
müssen deshalb verstärkt Zulieferer ökologischen<br />
Besatzmaterials suchen oder eine eigene Satzfischerzeugung<br />
aufbauen.<br />
Es ist mittelfristig mit einem knappen Angebot ökologischer<br />
Satzfische zu rechnen. Das ist für Betriebe<br />
ohne eigene Satzfischerzeugung ein gewisses Umstellungshemmnis.<br />
Betriebe mit eigener Satzfischerzeugung<br />
finden hingegen mit der Vermarktung ökologischer<br />
Satzfische eher gute Rahmenbedingungen<br />
für eine Umstellung vor.