EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
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96 Einfuhren aus Drittländern<br />
Ermächtigung zur Vermarktung<br />
(„Vermarktungsermächtigung“)<br />
Der überwiegende Teil der Importe in die Europäische<br />
Union wird derzeit im Rahmen von Vermarktungsermächtigungsverfahren<br />
abgewickelt. Im Vermarktungsermächtigungsverfahren<br />
muss das deutsche Importunternehmen<br />
den Nachweis führen, dass die Erzeugungsvorschriften im<br />
Drittland gleichwertig zu denen der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr.<br />
834/2007 und der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008 sind.<br />
Außerdem gilt es zu dokumentieren, dass die Kontrollmaßnahmen<br />
in dem jeweiligen Drittland gleichwertig sind.<br />
Im Gegensatz zur Drittlandsliste ist es beim Vermarktungsermächtigungsverfahren<br />
nicht erforderlich, dass<br />
im Drittland gesetzliche Regelungen zum ökologischen<br />
<strong>Landbau</strong> bestehen.<br />
Das Importunternehmen muss nachweisen, dass Erzeugung<br />
und Kontrolle im Drittland gleichwertig zu denen der<br />
<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 und der <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />
Nr. 889/2008 sind.<br />
Von in Nicht-<strong>EU</strong>-Ländern tätigen Kontrollstellen wird<br />
die regelmäßige Vorlage von Dokumentationen über die<br />
durchgeführte Inspektionstätigkeit verlangt. Ferner müssen<br />
diese Drittlands-Kontrollstellen einer regelmäßigen<br />
Überwachung unterstehen.<br />
Für Anträge auf Vermarktungsermächtigungen in<br />
Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und<br />
Ernährung (BLE), Dienstsitz Bonn (Anschrift auf Seite<br />
104) zuständig. Die Rahmenregelungen wie auch die Antragsformulare<br />
für die Importermächtigung können dort<br />
angefordert werden.<br />
Gleichwertigkeit<br />
Die <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 fordert, dass die<br />
Erzeugungsvorschriften und die Kontrollmaßnahmen<br />
im betreffenden Drittland der EG-Öko-<strong>Verordnung</strong> mindestens<br />
gleichwertig sein müssen. „Gleichwertigkeit“<br />
bedeutet nicht, dass die Anforderungen im Drittland unter<br />
denen innerhalb der Europäischen Union liegen müssen,<br />
sondern nur, dass Produktionsregeln und Kontrollmaßnahmen<br />
an die besonderen Bedingungen von Ländern<br />
außerhalb der <strong>EU</strong> angepasst werden können. Eine „identische“<br />
Anwendung der EG-Bestimmungen erscheint in den<br />
meisten Drittländern kaum möglich. Nachfolgend sollen<br />
zwei Beispiele für eine „Gleichwertigkeit“ von Erzeugungsvorschriften<br />
und Kontrollmaßnahmen im Drittland mit der<br />
<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 und der <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />
Nr. 889/2008 dargestellt werden (Seite 97).<br />
Die Bedingungen für den ökologischen Anbau können in<br />
Ländern außerhalb der Europäischen Union von den durch<br />
die <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 und durch die <strong>Verordnung</strong><br />
(EG) Nr. 889/2008 gesetzten Rahmenbedingungen<br />
abweichen. Dies ist in bestimmten Fällen zulässig.<br />
Inspektionen in Nicht-<strong>EU</strong>-<br />
Ländern („Drittländer“)<br />
Auch in Drittländern müssen vor Ort durch Kontrollstellen<br />
Inspektionen bei landwirtschaftlichen Erzeugern, Verarbeitungsunternehmen<br />
und Exporteuren durchgeführt werden.<br />
Diese Drittlands-Kontrollstellen unterliegen ebenfalls<br />
einem Überwachungsverfahren.<br />
In denjenigen Drittländern, die in der Drittlandsliste aufgeführt<br />
sind, wird die Zulassung und Überwachung der<br />
dort tätigen Kontrollstellen durch nationale Behörden vor<br />
Ort durchgeführt. Ihre Zuständigkeit ist in den nationalen<br />
Gesetzen für den ökologischen <strong>Landbau</strong> festgelegt, und<br />
das Kontrollsystem im jeweiligen Drittland wird durch<br />
Experten der <strong>EU</strong>-Kommission überprüft.<br />
Damit die Tätigkeit der Kontrollstelle im Drittland akzeptiert<br />
werden kann, muss diese strengen Zulassungskriterien genügen<br />
Auch in den übrigen Drittländern ist eine Überwachung<br />
der dort tätigen Kontrollstellen notwendig. Diese wird von<br />
der im jeweiligen Drittland tätigen Kontrollstelle in der<br />
Regel durch eine Akkreditierung nach EN 45011 / ISO 65<br />
nachgewiesen. Die im Drittland durchgeführten Inspektionen<br />
müssen sich auf alle Stufen von der landwirtschaftlichen<br />
Erzeugung über die Verarbeitung bis hin zum Export<br />
des für den Import in die <strong>EU</strong> vorgesehenen Produktes<br />
erstrecken.