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EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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96 Einfuhren aus Drittländern<br />

Ermächtigung zur Vermarktung<br />

(„Vermarktungsermächtigung“)<br />

Der überwiegende Teil der Importe in die Europäische<br />

Union wird derzeit im Rahmen von Vermarktungsermächtigungsverfahren<br />

abgewickelt. Im Vermarktungsermächtigungsverfahren<br />

muss das deutsche Importunternehmen<br />

den Nachweis führen, dass die Erzeugungsvorschriften im<br />

Drittland gleichwertig zu denen der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr.<br />

834/2007 und der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008 sind.<br />

Außerdem gilt es zu dokumentieren, dass die Kontrollmaßnahmen<br />

in dem jeweiligen Drittland gleichwertig sind.<br />

Im Gegensatz zur Drittlandsliste ist es beim Vermarktungsermächtigungsverfahren<br />

nicht erforderlich, dass<br />

im Drittland gesetzliche Regelungen zum ökologischen<br />

<strong>Landbau</strong> bestehen.<br />

Das Importunternehmen muss nachweisen, dass Erzeugung<br />

und Kontrolle im Drittland gleichwertig zu denen der<br />

<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 und der <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />

Nr. 889/2008 sind.<br />

Von in Nicht-<strong>EU</strong>-Ländern tätigen Kontrollstellen wird<br />

die regelmäßige Vorlage von Dokumentationen über die<br />

durchgeführte Inspektionstätigkeit verlangt. Ferner müssen<br />

diese Drittlands-Kontrollstellen einer regelmäßigen<br />

Überwachung unterstehen.<br />

Für Anträge auf Vermarktungsermächtigungen in<br />

Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und<br />

Ernährung (BLE), Dienstsitz Bonn (Anschrift auf Seite<br />

104) zuständig. Die Rahmenregelungen wie auch die Antragsformulare<br />

für die Importermächtigung können dort<br />

angefordert werden.<br />

Gleichwertigkeit<br />

Die <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 fordert, dass die<br />

Erzeugungsvorschriften und die Kontrollmaßnahmen<br />

im betreffenden Drittland der EG-Öko-<strong>Verordnung</strong> mindestens<br />

gleichwertig sein müssen. „Gleichwertigkeit“<br />

bedeutet nicht, dass die Anforderungen im Drittland unter<br />

denen innerhalb der Europäischen Union liegen müssen,<br />

sondern nur, dass Produktionsregeln und Kontrollmaßnahmen<br />

an die besonderen Bedingungen von Ländern<br />

außerhalb der <strong>EU</strong> angepasst werden können. Eine „identische“<br />

Anwendung der EG-Bestimmungen erscheint in den<br />

meisten Drittländern kaum möglich. Nachfolgend sollen<br />

zwei Beispiele für eine „Gleichwertigkeit“ von Erzeugungsvorschriften<br />

und Kontrollmaßnahmen im Drittland mit der<br />

<strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 und der <strong>Verordnung</strong> (EG)<br />

Nr. 889/2008 dargestellt werden (Seite 97).<br />

Die Bedingungen für den ökologischen Anbau können in<br />

Ländern außerhalb der Europäischen Union von den durch<br />

die <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007 und durch die <strong>Verordnung</strong><br />

(EG) Nr. 889/2008 gesetzten Rahmenbedingungen<br />

abweichen. Dies ist in bestimmten Fällen zulässig.<br />

Inspektionen in Nicht-<strong>EU</strong>-<br />

Ländern („Drittländer“)<br />

Auch in Drittländern müssen vor Ort durch Kontrollstellen<br />

Inspektionen bei landwirtschaftlichen Erzeugern, Verarbeitungsunternehmen<br />

und Exporteuren durchgeführt werden.<br />

Diese Drittlands-Kontrollstellen unterliegen ebenfalls<br />

einem Überwachungsverfahren.<br />

In denjenigen Drittländern, die in der Drittlandsliste aufgeführt<br />

sind, wird die Zulassung und Überwachung der<br />

dort tätigen Kontrollstellen durch nationale Behörden vor<br />

Ort durchgeführt. Ihre Zuständigkeit ist in den nationalen<br />

Gesetzen für den ökologischen <strong>Landbau</strong> festgelegt, und<br />

das Kontrollsystem im jeweiligen Drittland wird durch<br />

Experten der <strong>EU</strong>-Kommission überprüft.<br />

Damit die Tätigkeit der Kontrollstelle im Drittland akzeptiert<br />

werden kann, muss diese strengen Zulassungskriterien genügen<br />

Auch in den übrigen Drittländern ist eine Überwachung<br />

der dort tätigen Kontrollstellen notwendig. Diese wird von<br />

der im jeweiligen Drittland tätigen Kontrollstelle in der<br />

Regel durch eine Akkreditierung nach EN 45011 / ISO 65<br />

nachgewiesen. Die im Drittland durchgeführten Inspektionen<br />

müssen sich auf alle Stufen von der landwirtschaftlichen<br />

Erzeugung über die Verarbeitung bis hin zum Export<br />

des für den Import in die <strong>EU</strong> vorgesehenen Produktes<br />

erstrecken.

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