EU-Verordnung Ãkologischer Landbau - Ministerium für ...
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28 Kennzeichnung und Kontrolle<br />
Wenn pflanzliche Umstellungsprodukte gekennzeichnet<br />
und vermarktet werden, können sie nach der <strong>Verordnung</strong><br />
(EG) Nr. 889/2008 folgendermaßen gekennzeichnet<br />
werden: „Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen<br />
<strong>Landbau</strong>“ oder „Erzeugnis aus der Umstellung auf<br />
die biologische Landwirtschaft“. Sofern dieser Hinweis<br />
auf der Produktetikettierung oder in Werbematerialien<br />
verwendet wird, darf er in Form, Farbe und Größe nicht<br />
auffallender gestaltet sein als die eigentliche Produktbzw.<br />
Verkehrsbezeichnung. Das <strong>EU</strong>-Bio-Logo darf nicht<br />
verwendet werden.<br />
Auch wenn pflanzliche Umstellungsprodukte als lose Ware<br />
vermarktet werden (z.B. Getreide), ist es wichtig, dass ein<br />
Umstellungshinweis zusammen mit der Code-Nummer<br />
der zuständigen Kontrollstelle auf Lieferscheinen und<br />
Rechnungen vermerkt wird. Dies ist zusammen mit einer<br />
Kopie des Lieferantenzertifikates für verpackte und lose<br />
Ware der Qualitätsnachweis für den Abnehmer dieser<br />
Umstellungsware.<br />
Kennzeichnung von unverarbeiteter,<br />
landwirtschaftlicher Bio-Ware<br />
(Artikel 23, <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007), (Seite 121)<br />
Pflanzliche und tierische Öko-Produkte, die nach Ablauf<br />
der von der EG-Öko-<strong>Verordnung</strong> vorgeschriebenen Umstellungszeit<br />
erzeugt wurden, sollen für Abnehmer bzw.<br />
Verbraucherinnen und Verbraucher durch eine eindeutige<br />
Etikettierung als Bio-Produkte identifizierbar sein. Das gilt<br />
sowohl für lose wie für verpackte Ware.<br />
Die Etiketten verpackter Ware müssen neben dem Namen<br />
und der Adresse des landwirtschaftlichen Betriebes einen<br />
Hinweis auf die ökologische Erzeugung (z.B. „Bio-Eier“)<br />
und die Code-Nummer der Kontrollstelle tragen. Wenn<br />
lose Ware vermarktet wird, müssen diese Angaben zumindest<br />
aus Lieferschein und Rechnung hervorgehen.<br />
Kennzeichnung von verarbeiteten<br />
Öko-Lebensmitteln<br />
(Artikel 23, <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007), (Seite 121)<br />
Bei Verarbeitungsprodukten richtet sich die Kennzeichnung<br />
nach der Art des Erzeugnisses und dem Prozentanteil<br />
der landwirtschaftlichen Zutaten aus Öko-Erzeugung,<br />
die bei der Herstellung verwendet wurden.<br />
Generell gilt, dass Verarbeitungserzeugnisse überwiegend<br />
aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt<br />
sein müssen. Bei allen Kennzeichnungsvarianten sind die<br />
Öko-Zutaten in der Zutatenliste als solche auszuweisen<br />
(„Sternchensystem“, siehe Bild unten).<br />
Ferner müssen auch die übrigen Vorgaben der EG-Öko-<br />
<strong>Verordnung</strong> für die Verarbeitung von Öko-Lebensmitteln<br />
eingehalten werden (siehe auch Kapitel Verarbeitung,<br />
Seite 80).<br />
Kennzeichnung in der<br />
Verkehrs bezeichnung<br />
(Artikel 23 Abs. 4a, <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007),<br />
(Seite 122)<br />
Liegt der Gewichtsanteil von landwirtschaftlichen Zutaten<br />
aus ökologischem <strong>Landbau</strong> nach der Rezeptur höher als<br />
95 Prozent und werden die Vorgaben des Artikel 27 Abs.<br />
1, (Seite 146) sowie der Anhänge VIII und IX, (Seite 180,<br />
185) der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008 eingehalten, kann<br />
das Produkt über die Zutatenliste hinaus ohne Einschränkungen<br />
in der Verkehrsbezeichnung als Bioprodukt gekennzeichnet<br />
und beworben werden. Neben den nach der<br />
Lebensmittelkennzeichnungs-<strong>Verordnung</strong> vorgeschriebenen<br />
Angaben müssen auf dem Etikett das <strong>EU</strong>-Bio-Logo,<br />
die Code-Nummer der für den Letzverarbeiter zuständigen<br />
Öko-Kontrollstelle und eine vorgegebene Herkunftskennzeichnung<br />
(vergl. Seite 14) angegeben sein.<br />
Bei allen Kennzeichnungsvarianten sind die<br />
Öko-Zutaten in der Zutatenliste auszuweisen<br />
(„Sternchensystem“)<br />
Verpackte Bio-Eier müssen u. a. den Namen<br />
und die Adresse des Betriebes und die<br />
Code-Nummer der Kontrollstelle tragen