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EU-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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28 Kennzeichnung und Kontrolle<br />

Wenn pflanzliche Umstellungsprodukte gekennzeichnet<br />

und vermarktet werden, können sie nach der <strong>Verordnung</strong><br />

(EG) Nr. 889/2008 folgendermaßen gekennzeichnet<br />

werden: „Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen<br />

<strong>Landbau</strong>“ oder „Erzeugnis aus der Umstellung auf<br />

die biologische Landwirtschaft“. Sofern dieser Hinweis<br />

auf der Produktetikettierung oder in Werbematerialien<br />

verwendet wird, darf er in Form, Farbe und Größe nicht<br />

auffallender gestaltet sein als die eigentliche Produktbzw.<br />

Verkehrsbezeichnung. Das <strong>EU</strong>-Bio-Logo darf nicht<br />

verwendet werden.<br />

Auch wenn pflanzliche Umstellungsprodukte als lose Ware<br />

vermarktet werden (z.B. Getreide), ist es wichtig, dass ein<br />

Umstellungshinweis zusammen mit der Code-Nummer<br />

der zuständigen Kontrollstelle auf Lieferscheinen und<br />

Rechnungen vermerkt wird. Dies ist zusammen mit einer<br />

Kopie des Lieferantenzertifikates für verpackte und lose<br />

Ware der Qualitätsnachweis für den Abnehmer dieser<br />

Umstellungsware.<br />

Kennzeichnung von unverarbeiteter,<br />

landwirtschaftlicher Bio-Ware<br />

(Artikel 23, <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007), (Seite 121)<br />

Pflanzliche und tierische Öko-Produkte, die nach Ablauf<br />

der von der EG-Öko-<strong>Verordnung</strong> vorgeschriebenen Umstellungszeit<br />

erzeugt wurden, sollen für Abnehmer bzw.<br />

Verbraucherinnen und Verbraucher durch eine eindeutige<br />

Etikettierung als Bio-Produkte identifizierbar sein. Das gilt<br />

sowohl für lose wie für verpackte Ware.<br />

Die Etiketten verpackter Ware müssen neben dem Namen<br />

und der Adresse des landwirtschaftlichen Betriebes einen<br />

Hinweis auf die ökologische Erzeugung (z.B. „Bio-Eier“)<br />

und die Code-Nummer der Kontrollstelle tragen. Wenn<br />

lose Ware vermarktet wird, müssen diese Angaben zumindest<br />

aus Lieferschein und Rechnung hervorgehen.<br />

Kennzeichnung von verarbeiteten<br />

Öko-Lebensmitteln<br />

(Artikel 23, <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007), (Seite 121)<br />

Bei Verarbeitungsprodukten richtet sich die Kennzeichnung<br />

nach der Art des Erzeugnisses und dem Prozentanteil<br />

der landwirtschaftlichen Zutaten aus Öko-Erzeugung,<br />

die bei der Herstellung verwendet wurden.<br />

Generell gilt, dass Verarbeitungserzeugnisse überwiegend<br />

aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt<br />

sein müssen. Bei allen Kennzeichnungsvarianten sind die<br />

Öko-Zutaten in der Zutatenliste als solche auszuweisen<br />

(„Sternchensystem“, siehe Bild unten).<br />

Ferner müssen auch die übrigen Vorgaben der EG-Öko-<br />

<strong>Verordnung</strong> für die Verarbeitung von Öko-Lebensmitteln<br />

eingehalten werden (siehe auch Kapitel Verarbeitung,<br />

Seite 80).<br />

Kennzeichnung in der<br />

Verkehrs bezeichnung<br />

(Artikel 23 Abs. 4a, <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 834/2007),<br />

(Seite 122)<br />

Liegt der Gewichtsanteil von landwirtschaftlichen Zutaten<br />

aus ökologischem <strong>Landbau</strong> nach der Rezeptur höher als<br />

95 Prozent und werden die Vorgaben des Artikel 27 Abs.<br />

1, (Seite 146) sowie der Anhänge VIII und IX, (Seite 180,<br />

185) der <strong>Verordnung</strong> (EG) Nr. 889/2008 eingehalten, kann<br />

das Produkt über die Zutatenliste hinaus ohne Einschränkungen<br />

in der Verkehrsbezeichnung als Bioprodukt gekennzeichnet<br />

und beworben werden. Neben den nach der<br />

Lebensmittelkennzeichnungs-<strong>Verordnung</strong> vorgeschriebenen<br />

Angaben müssen auf dem Etikett das <strong>EU</strong>-Bio-Logo,<br />

die Code-Nummer der für den Letzverarbeiter zuständigen<br />

Öko-Kontrollstelle und eine vorgegebene Herkunftskennzeichnung<br />

(vergl. Seite 14) angegeben sein.<br />

Bei allen Kennzeichnungsvarianten sind die<br />

Öko-Zutaten in der Zutatenliste auszuweisen<br />

(„Sternchensystem“)<br />

Verpackte Bio-Eier müssen u. a. den Namen<br />

und die Adresse des Betriebes und die<br />

Code-Nummer der Kontrollstelle tragen

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