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UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die ... - Umwelt und Energie

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<strong>UVP</strong>-<strong>Handbuch</strong>. <strong>Richtlinie</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für <strong>die</strong> <strong>Umwelt</strong>verträglichkeitsprüfung BAFU 2009 16<br />

UVB Kap. 4<br />

UVB Kap. 4.1<br />

Vorhaben<br />

Beschreibung <strong>des</strong> Vorhabens<br />

Eine auf <strong>die</strong> <strong>Umwelt</strong>aspekte ausgerichtete Beschreibung <strong>des</strong> Vorhabens soll Aufschluss<br />

geben über Zweck, Funktionsweise, Standort, beanspruchte Fläche, geplante<br />

Bauten <strong>und</strong> Aktivitäten, Zufahrten, Zahl der Arbeitsplätze, Betriebsart (Arbeitszeiten),<br />

Materialflüsse, Unterhalt usw., einschliesslich der entsprechenden Karten. Das Vorhaben<br />

ist so genau zu beschreiben, wie für das Verständnis <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>Umwelt</strong>analyse bzw.<br />

Beurteilung in Kap. 5 <strong>des</strong> UVB nötig ist.<br />

In einem kurzen Rückblick kann angegeben werden, welche Varianten/Alternativen<br />

allenfalls erwogen, aber verworfen wurden, wobei hier aber nicht alle möglichen<br />

Untervarianten aufgeführt werden sollen.<br />

Eine Begründung <strong>des</strong> Vorhabens ist nach Art. 10b USG nicht erforderlich. Für <strong>die</strong><br />

Erteilung von einigen Spezialbewilligungen nach Art. 21 <strong>UVP</strong>V (z. B. Rodungsbewilligung<br />

nach Art. 5 WaG, Deponiebewilligung nach Art. 30e Abs. 2 USG) muss aber<br />

<strong>die</strong> Standortgeb<strong>und</strong>enheit der geplanten Anlage bzw. bei Deponien deren Notwendigkeit<br />

nachgewiesen werden. Um <strong>die</strong>sen Nachweis verständlich <strong>und</strong> nachvollziehbar zu<br />

erbringen, ist eine Begründung der Anlage, resp. das Aufzeigen von Varianten nötig.<br />

Varianten<br />

Begründung <strong>des</strong> Vorhabens<br />

UVB Kap. 4.2<br />

Übereinstimmung mit der Raumplanung<br />

Eine Gr<strong>und</strong>voraussetzung für <strong>die</strong> Verwirklichung eines Vorhabens ist seine Vereinbarkeit<br />

mit den planerischen Vorgaben (den Bestimmungen über <strong>die</strong> Nutzungszonen der<br />

betroffenen Gemeinden, der kantonalen Richtpläne sowie der Sachpläne <strong>und</strong> Inventare<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>und</strong> der Kantone). Es empfiehlt sich, im UVB Angaben zur planerischen<br />

Ausgangslage <strong>und</strong> zu den Rahmenbedingungen zu machen, soweit sie für das Vorhaben<br />

relevant sind. In Frage kommen etwa Angaben zu:<br />

> Nutzungszonen <strong>und</strong> Siedlungsstruktur: Beschreibung der Bodennutzung im Zusammenhang<br />

mit Nutzungsplänen, Reglementen <strong>und</strong> Inventaren (Gemeinde, Kanton,<br />

B<strong>und</strong>); Vorgaben zu Nutzungsart <strong>und</strong> Nutzungsmass<br />

> In der Umgebung von Anlagen im Geltungsbereich <strong>des</strong> Art. 10 USG / der StFV:<br />

Angaben zur Koordination zwischen Raumplanung <strong>und</strong> Störfallvorsorge (Literatur:<br />

ARE/BAFU/BAV 2009: Planungshilfe, Koordination Raumplanung <strong>und</strong> Störfallvorsorge<br />

entlang von risikorelevanten Bahnanlagen)<br />

> Erschliessung: Infrastrukturanlagen <strong>und</strong> Erschliessungsgrad (Verkehrsnetze, Fuss<strong>und</strong><br />

Wanderwege, Velowege, Wasser- <strong>und</strong> Stromversorgung, Abwasserbeseitigung);<br />

> Naturgefahren: Gebiete, <strong>die</strong> Lawinen, Erdrutschen, Steinschlag, Hochwasser oder<br />

Erdbeben ausgesetzt sein können (Auszüge aus den relevanten Gefahrenkarten)<br />

> Bezug zu Schutzzonen (Gr<strong>und</strong>wasserschutzzonen, Schutzzonen nach Art. 17 <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>gesetzes über <strong>die</strong> Raumplanung usw.)<br />

> Bezug zu den Sachplänen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (z. B. Militär, Übertragungsleitungen, Verkehr,<br />

Infrastruktur der Luftfahrt, Fruchtfolgeflächen)<br />

> Bezug zum kantonalen Richtplan, ggf. zu regionalen Richtplänen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lagen<br />

> Sonderfälle: Bauten oder Anlagen ausserhalb der Bauzonen; Sondernutzungspläne

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