UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die ... - Umwelt und Energie
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<strong>UVP</strong>-<strong>Handbuch</strong>. <strong>Richtlinie</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für <strong>die</strong> <strong>Umwelt</strong>verträglichkeitsprüfung BAFU 2009 22<br />
Verzicht auf eine <strong>UVP</strong> mit dem Bun<strong>des</strong>recht vereinbar ist, da durch <strong>die</strong> bewilligten<br />
Änderungen keine wesentlich verstärkten oder neuen <strong>Umwelt</strong>belastungen zu erwarten<br />
sind. (Hinweis: 300m-Schiessanlagen mit mehr als 15 Scheiben [Anh. Nr. 50.5 <strong>UVP</strong>V]<br />
sind aufgr<strong>und</strong> der <strong>UVP</strong>V-Revision 2008 nicht mehr <strong>UVP</strong>-pflichtig.)<br />
Allschwil; Schiessanlage; Anh. aNr. 50.5 <strong>UVP</strong>V<br />
Ausschlaggebend für <strong>die</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht ist <strong>die</strong> Tatsache, dass ein beträchtlicher Teil der<br />
früheren 300m-Schiessanlage stillgelegt bzw. umgenutzt werden soll <strong>und</strong> sich demnach<br />
Betriebsänderungen ergeben. Im Zusammenhang mit den Umnutzungen <strong>und</strong> den Lärmsanierungs-Umbauten<br />
entsteht zudem nach Auffassung der Behörden <strong>die</strong> Pflicht zur<br />
Durchführung einer Altlasten-Sanierung. (Hinweis: 300m-Schiessanlagen mit mehr als<br />
15 Scheiben [Anh. aNr. 50.5 <strong>UVP</strong>V] sind aufgr<strong>und</strong> der <strong>UVP</strong>V-Revision 2008 nicht<br />
mehr <strong>UVP</strong>-pflichtig.)<br />
X.; Anlage zur Aufbereitung <strong>und</strong> Verhüttung von Schrott <strong>und</strong> Altmetallen;<br />
Anh. Nr. 70.4 <strong>UVP</strong>V<br />
Die blosse Sanierung einer bestehenden Anlage, <strong>die</strong> zwecks Anpassung an <strong>die</strong> geltenden<br />
<strong>Umwelt</strong>schutzvorschriften vorgenommen wird, verpflichtet nicht zur Vornahme<br />
einer <strong>UVP</strong>, sofern sie keine wesentliche Änderung mit sich bringt. Eine solche liegt<br />
vor, wenn <strong>die</strong> der Anlage zuzurechnenden <strong>Umwelt</strong>belastungen bzw. -gefährdungen<br />
eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren können. Beim Ersatz der Abluftreinigung<br />
einer Fassreinigungsanlage durch eine regenerative Nachverbrennungsanlage<br />
(RNV) kann davon ausgegangen werden, dass sich <strong>die</strong> Änderung in einer blossen<br />
Emissionsreduktion erschöpft. Demnach ist keine <strong>UVP</strong> verlangt.<br />
BGer 30.4.2007 (1A.239/2003),<br />
E. 5, in URP 2007 811<br />
VGer ZH 6.4.2005, E. 6.3.1<br />
A4<br />
Rechtsprechung zu zusammenhängenden Anlagen (Auswahl)<br />
a) Rechtsprechung zum räumlichen <strong>und</strong> funktionellen Zusammenhang zwischen mehreren<br />
gleichartigen Anlagen<br />
St. Moritz; Parkhaus; Anh. Nr. 11.4 <strong>UVP</strong>V<br />
Zwischen einem öffentlichen Parkhaus mit etwa 480 Parkplätzen <strong>und</strong> einer Parkierungsanlage<br />
eines Hotels mit r<strong>und</strong> 70 Plätzen besteht trotz der gemeinsam benützten<br />
öffentlichen Strasse kein funktioneller Zusammenhang, auch wenn <strong>die</strong> Gemeinde der<br />
Hotelbetreiberin ein Näherbaurecht eingeräumt hat. Es besteht in keiner Form eine<br />
gemeinsame Bewirtschaftung <strong>und</strong> der Benutzerkreis ist ebenfalls getrennt. (Hinweis:<br />
Der Schwellenwert wurde mit <strong>UVP</strong>V-Revision 2008 von 300 auf 500 Parkplätze<br />
erhöht.)<br />
Böttstein; Bauschuttsortieranlage; Anh. Nr. 40.7 Bst. a <strong>UVP</strong>V<br />
Der Umstand, dass zwei Anlagen unabhängig voneinander betrieben werden können,<br />
führt noch nicht dazu, dass sie in keinem engen Zusammenhang stehen. Massgebend<br />
ist hierfür vielmehr, ob sie sich derart ergänzen bzw. ergänzen können, dass sie als<br />
betriebliche Einheit zu betrachten sind. Dies trifft zu: Die Bauschuttabfälle werden in<br />
den Mulden auf dem Lagerplatz gesammelt <strong>und</strong> später in der <strong>UVP</strong>-pflichtigen Bau-<br />
BGer 15.4.2004 (1A.133/2003),<br />
E. 2, Hinweis in URP 2004 351<br />
BGer 23.8.2005 (1A.129/2005),<br />
E. 3.2, in URP 2005 732