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UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die ... - Umwelt und Energie

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<strong>UVP</strong>-<strong>Handbuch</strong>. <strong>Richtlinie</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für <strong>die</strong> <strong>Umwelt</strong>verträglichkeitsprüfung BAFU 2009 22<br />

Verzicht auf eine <strong>UVP</strong> mit dem Bun<strong>des</strong>recht vereinbar ist, da durch <strong>die</strong> bewilligten<br />

Änderungen keine wesentlich verstärkten oder neuen <strong>Umwelt</strong>belastungen zu erwarten<br />

sind. (Hinweis: 300m-Schiessanlagen mit mehr als 15 Scheiben [Anh. Nr. 50.5 <strong>UVP</strong>V]<br />

sind aufgr<strong>und</strong> der <strong>UVP</strong>V-Revision 2008 nicht mehr <strong>UVP</strong>-pflichtig.)<br />

Allschwil; Schiessanlage; Anh. aNr. 50.5 <strong>UVP</strong>V<br />

Ausschlaggebend für <strong>die</strong> <strong>UVP</strong>-Pflicht ist <strong>die</strong> Tatsache, dass ein beträchtlicher Teil der<br />

früheren 300m-Schiessanlage stillgelegt bzw. umgenutzt werden soll <strong>und</strong> sich demnach<br />

Betriebsänderungen ergeben. Im Zusammenhang mit den Umnutzungen <strong>und</strong> den Lärmsanierungs-Umbauten<br />

entsteht zudem nach Auffassung der Behörden <strong>die</strong> Pflicht zur<br />

Durchführung einer Altlasten-Sanierung. (Hinweis: 300m-Schiessanlagen mit mehr als<br />

15 Scheiben [Anh. aNr. 50.5 <strong>UVP</strong>V] sind aufgr<strong>und</strong> der <strong>UVP</strong>V-Revision 2008 nicht<br />

mehr <strong>UVP</strong>-pflichtig.)<br />

X.; Anlage zur Aufbereitung <strong>und</strong> Verhüttung von Schrott <strong>und</strong> Altmetallen;<br />

Anh. Nr. 70.4 <strong>UVP</strong>V<br />

Die blosse Sanierung einer bestehenden Anlage, <strong>die</strong> zwecks Anpassung an <strong>die</strong> geltenden<br />

<strong>Umwelt</strong>schutzvorschriften vorgenommen wird, verpflichtet nicht zur Vornahme<br />

einer <strong>UVP</strong>, sofern sie keine wesentliche Änderung mit sich bringt. Eine solche liegt<br />

vor, wenn <strong>die</strong> der Anlage zuzurechnenden <strong>Umwelt</strong>belastungen bzw. -gefährdungen<br />

eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren können. Beim Ersatz der Abluftreinigung<br />

einer Fassreinigungsanlage durch eine regenerative Nachverbrennungsanlage<br />

(RNV) kann davon ausgegangen werden, dass sich <strong>die</strong> Änderung in einer blossen<br />

Emissionsreduktion erschöpft. Demnach ist keine <strong>UVP</strong> verlangt.<br />

BGer 30.4.2007 (1A.239/2003),<br />

E. 5, in URP 2007 811<br />

VGer ZH 6.4.2005, E. 6.3.1<br />

A4<br />

Rechtsprechung zu zusammenhängenden Anlagen (Auswahl)<br />

a) Rechtsprechung zum räumlichen <strong>und</strong> funktionellen Zusammenhang zwischen mehreren<br />

gleichartigen Anlagen<br />

St. Moritz; Parkhaus; Anh. Nr. 11.4 <strong>UVP</strong>V<br />

Zwischen einem öffentlichen Parkhaus mit etwa 480 Parkplätzen <strong>und</strong> einer Parkierungsanlage<br />

eines Hotels mit r<strong>und</strong> 70 Plätzen besteht trotz der gemeinsam benützten<br />

öffentlichen Strasse kein funktioneller Zusammenhang, auch wenn <strong>die</strong> Gemeinde der<br />

Hotelbetreiberin ein Näherbaurecht eingeräumt hat. Es besteht in keiner Form eine<br />

gemeinsame Bewirtschaftung <strong>und</strong> der Benutzerkreis ist ebenfalls getrennt. (Hinweis:<br />

Der Schwellenwert wurde mit <strong>UVP</strong>V-Revision 2008 von 300 auf 500 Parkplätze<br />

erhöht.)<br />

Böttstein; Bauschuttsortieranlage; Anh. Nr. 40.7 Bst. a <strong>UVP</strong>V<br />

Der Umstand, dass zwei Anlagen unabhängig voneinander betrieben werden können,<br />

führt noch nicht dazu, dass sie in keinem engen Zusammenhang stehen. Massgebend<br />

ist hierfür vielmehr, ob sie sich derart ergänzen bzw. ergänzen können, dass sie als<br />

betriebliche Einheit zu betrachten sind. Dies trifft zu: Die Bauschuttabfälle werden in<br />

den Mulden auf dem Lagerplatz gesammelt <strong>und</strong> später in der <strong>UVP</strong>-pflichtigen Bau-<br />

BGer 15.4.2004 (1A.133/2003),<br />

E. 2, Hinweis in URP 2004 351<br />

BGer 23.8.2005 (1A.129/2005),<br />

E. 3.2, in URP 2005 732

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