UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die ... - Umwelt und Energie
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Modul 1 Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen Stand: November 2009 7<br />
Anwendung von Artikel 8 USG <strong>und</strong> Art. 9 Abs. 3 <strong>UVP</strong>V<br />
Artikel 8 USG verlangt, dass Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft <strong>und</strong> nach<br />
ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind. Dieser Gr<strong>und</strong>satz ist nötig, weil einzelne<br />
Belastungen der <strong>Umwelt</strong> häufig für sich alleine betrachtet von geringer Bedeutung sind,<br />
aber durch ihr Zusammentreffen zu ernsthaften Beeinträchtigungen führen können.<br />
Die <strong>UVP</strong> nimmt <strong>die</strong>sen Gr<strong>und</strong>satz <strong>des</strong> USG bezogen auf Anlagen auf: Artikel 9 Absatz 3<br />
<strong>UVP</strong>V verlangt, dass <strong>die</strong> der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf <strong>die</strong><br />
<strong>Umwelt</strong> sowohl einzeln als auch gesamthaft <strong>und</strong> in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen<br />
sind. Auch sind <strong>die</strong> <strong>Umwelt</strong>auswirkungen von zwei oder mehreren Anlagen, <strong>die</strong> eng zusammen<br />
gehören, d. h. örtlich <strong>und</strong> funktionell eine Einheit bilden, zusammen <strong>und</strong> in ihrem<br />
Zusammenwirken zu beurteilen.(vgl. auch Modul 2, Kap. 2.3)<br />
Für <strong>die</strong> Erstellung <strong>des</strong> UVB ist das vorliegende <strong>Handbuch</strong> <strong>des</strong> BAFU als Vollzugshilfe<br />
massgebend, wenn <strong>die</strong> Prüfung durch eine Bun<strong>des</strong>behörde durchgeführt wird, wenn<br />
das BAFU im kantonalen Verfahren angehört wird oder wenn der zuständige Kanton<br />
keine eigenen <strong>Richtlinie</strong>n erlassen hat. In den übrigen Fällen gelten für den UVB <strong>die</strong><br />
kantonalen <strong>Richtlinie</strong>n. Von den <strong>Richtlinie</strong>n sollten Gesuchsteller <strong>und</strong> Behörden nur<br />
abweichen, wenn sie nachweisen können, dass sie dem Bun<strong>des</strong>recht trotzdem Genüge<br />
leisten.<br />
Art. 10 <strong>UVP</strong>V<br />
<strong>Richtlinie</strong>n der<br />
<strong>Umwelt</strong>schutzfachstellen<br />
Weitere für <strong>die</strong> Erstellung der UVB massgebende Vollzugshilfen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
sind auf der Webseite <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amts für <strong>Umwelt</strong> zusammengestellt:<br />
http://www.uvp.ch >Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen >Wegleitungen<br />
Eine Zusammenstellung relevanter Vollzugs- <strong>und</strong> Arbeitshilfen findet sich auch<br />
im Anhang A1 <strong>des</strong> Moduls 5<br />
Der Gesuchsteller muss den UVB zusammen mit den Unterlagen bei der Einleitung <strong>des</strong><br />
massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde einreichen.<br />
Art. 11 <strong>UVP</strong>V<br />
Einreichung <strong>des</strong> Berichts