19.10.2014 Aufrufe

UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die ... - Umwelt und Energie

UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die ... - Umwelt und Energie

UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die ... - Umwelt und Energie

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Modul 1 Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen Stand: November 2009 7<br />

Anwendung von Artikel 8 USG <strong>und</strong> Art. 9 Abs. 3 <strong>UVP</strong>V<br />

Artikel 8 USG verlangt, dass Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft <strong>und</strong> nach<br />

ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind. Dieser Gr<strong>und</strong>satz ist nötig, weil einzelne<br />

Belastungen der <strong>Umwelt</strong> häufig für sich alleine betrachtet von geringer Bedeutung sind,<br />

aber durch ihr Zusammentreffen zu ernsthaften Beeinträchtigungen führen können.<br />

Die <strong>UVP</strong> nimmt <strong>die</strong>sen Gr<strong>und</strong>satz <strong>des</strong> USG bezogen auf Anlagen auf: Artikel 9 Absatz 3<br />

<strong>UVP</strong>V verlangt, dass <strong>die</strong> der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf <strong>die</strong><br />

<strong>Umwelt</strong> sowohl einzeln als auch gesamthaft <strong>und</strong> in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen<br />

sind. Auch sind <strong>die</strong> <strong>Umwelt</strong>auswirkungen von zwei oder mehreren Anlagen, <strong>die</strong> eng zusammen<br />

gehören, d. h. örtlich <strong>und</strong> funktionell eine Einheit bilden, zusammen <strong>und</strong> in ihrem<br />

Zusammenwirken zu beurteilen.(vgl. auch Modul 2, Kap. 2.3)<br />

Für <strong>die</strong> Erstellung <strong>des</strong> UVB ist das vorliegende <strong>Handbuch</strong> <strong>des</strong> BAFU als Vollzugshilfe<br />

massgebend, wenn <strong>die</strong> Prüfung durch eine Bun<strong>des</strong>behörde durchgeführt wird, wenn<br />

das BAFU im kantonalen Verfahren angehört wird oder wenn der zuständige Kanton<br />

keine eigenen <strong>Richtlinie</strong>n erlassen hat. In den übrigen Fällen gelten für den UVB <strong>die</strong><br />

kantonalen <strong>Richtlinie</strong>n. Von den <strong>Richtlinie</strong>n sollten Gesuchsteller <strong>und</strong> Behörden nur<br />

abweichen, wenn sie nachweisen können, dass sie dem Bun<strong>des</strong>recht trotzdem Genüge<br />

leisten.<br />

Art. 10 <strong>UVP</strong>V<br />

<strong>Richtlinie</strong>n der<br />

<strong>Umwelt</strong>schutzfachstellen<br />

Weitere für <strong>die</strong> Erstellung der UVB massgebende Vollzugshilfen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

sind auf der Webseite <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amts für <strong>Umwelt</strong> zusammengestellt:<br />

http://www.uvp.ch >Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen >Wegleitungen<br />

Eine Zusammenstellung relevanter Vollzugs- <strong>und</strong> Arbeitshilfen findet sich auch<br />

im Anhang A1 <strong>des</strong> Moduls 5<br />

Der Gesuchsteller muss den UVB zusammen mit den Unterlagen bei der Einleitung <strong>des</strong><br />

massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde einreichen.<br />

Art. 11 <strong>UVP</strong>V<br />

Einreichung <strong>des</strong> Berichts

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!