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UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die ... - Umwelt und Energie

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<strong>UVP</strong>-<strong>Handbuch</strong>. <strong>Richtlinie</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für <strong>die</strong> <strong>Umwelt</strong>verträglichkeitsprüfung BAFU 2009 2<br />

1 > Allgemeines<br />

1.1 Gesetzlicher Rahmen <strong>und</strong> Bedeutung der <strong>UVP</strong><br />

Die <strong>Umwelt</strong>verträglichkeitsprüfung (<strong>UVP</strong>) ist in den Artikeln 10a bis 10d <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzes<br />

vom 7. Oktober 1983 über den <strong>Umwelt</strong>schutz (USG) verankert. Sie ist in der<br />

Verordnung über <strong>die</strong> <strong>Umwelt</strong>verträglichkeitsprüfung (<strong>UVP</strong>V) vom 19. Oktober 1988<br />

konkretisiert <strong>und</strong> bezieht sich auf <strong>die</strong> Errichtung neuer bzw. auf <strong>die</strong> Änderung bestehender<br />

Anlagen.<br />

Die <strong>UVP</strong> ist eine Teilprüfung <strong>des</strong> Vorhabens aus der Sicht <strong>des</strong> <strong>Umwelt</strong>rechts im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Entscheidverfahrens. Ihr Ergebnis ist eine der Gr<strong>und</strong>lagen für den Entscheid<br />

über ein Vorhaben. Sie bildet <strong>des</strong>halb kein eigenes Verfahren, sondern gliedert<br />

sich stets in das so genannte massgebliche Verfahren (Entscheidverfahren) ein.<br />

Mit der <strong>UVP</strong> wird sichergestellt, dass der Entscheid <strong>die</strong> massgebenden <strong>Umwelt</strong>schutzvorschriften<br />

berücksichtigt. In <strong>die</strong>sem Sinne ist <strong>die</strong> <strong>UVP</strong> als «Gesetzesverträglichkeitsprüfung»<br />

zu verstehen.<br />

Die <strong>UVP</strong> verschafft nicht nur dem Gesuchsteller, der <strong>Umwelt</strong>schutzfachstelle <strong>und</strong> der<br />

zuständigen Behörde, sondern auch der betroffenen Öffentlichkeit einen Überblick<br />

über <strong>die</strong> voraussehbaren Auswirkungen einer projektierten Anlage auf <strong>die</strong> <strong>Umwelt</strong>.<br />

Frühzeitige <strong>und</strong> laufende Information verbessern das öffentliche Projektverständnis,<br />

was letztlich dem Verfahrensablauf nur nützlich sein kann. Für jene Anlagen, welche<br />

nicht <strong>UVP</strong>-pflichtig sind, gelten <strong>die</strong> Vorschriften zum Schutz der <strong>Umwelt</strong> gleichermassen.<br />

Das heisst, alle Anlagen haben aufgr<strong>und</strong> der Gesetzesvorschriften «umweltverträglich»,<br />

d. h. gesetzeskonform zu sein, auch wenn darüber kein UVB erstellt werden<br />

muss.<br />

In der Schweiz ist <strong>die</strong> <strong>UVP</strong> nur für neue Anlagen oder – unter gewissen Umständen –<br />

für <strong>die</strong> Änderung von bestehenden Anlagen vorgesehen. Das Schweizer Recht sieht<br />

somit gr<strong>und</strong>sätzlich keine Beurteilung nach Projektdurchführung (<strong>UVP</strong> a posteriori)<br />

vor.<br />

USG <strong>und</strong> <strong>UVP</strong>V<br />

<strong>UVP</strong> im Entscheidverfahren<br />

Ziel der <strong>UVP</strong><br />

Instrument der Vorsorge<br />

Information der Öffentlichkeit<br />

Keine <strong>UVP</strong> à posteriori

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