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UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die ... - Umwelt und Energie

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Modul 4 Ablauf der <strong>UVP</strong> <strong>und</strong> Aufgaben der Beteiligten Stand: November 2009 7<br />

<strong>Umwelt</strong>schutzgesetz <strong>und</strong> einer konkreten <strong>UVP</strong> von «<strong>Umwelt</strong>schutzfachstelle» <strong>die</strong><br />

Rede ist, so ist in Kantonen mit einer dezentralen <strong>Umwelt</strong>schutzverwaltung immer <strong>die</strong><br />

Koordinationsstelle gemeint. Diese nimmt <strong>die</strong> <strong>UVP</strong>-Beurteilung stets zusammen mit<br />

den jeweils für <strong>die</strong> relevanten <strong>Umwelt</strong>bereiche zuständigen Fachämtern vor.<br />

2.5 Öffentlichkeit<br />

Gewisse Teile der Bevölkerung können ab einem gewissen Grad der Betroffenheit zur<br />

Einsprache <strong>und</strong> Beschwerde legitimiert sein. Sie – aber auch <strong>die</strong> nicht direkt an der<br />

<strong>UVP</strong> beteiligte Bevölkerung – haben ein Recht auf transparente Information.<br />

Die <strong>UVP</strong>V sieht vor, dass der Öffentlichkeit im Verlaufe je<strong>des</strong> Verfahrens zweimal<br />

Einsicht in <strong>die</strong> Akten gewährt wird.<br />

Direktbetroffene<br />

Akteneinsicht<br />

> Art. 15 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V verlangt, dass auch der UVB im Rahmen <strong>des</strong> Auflageverfahrens<br />

öffentlich zugänglich gemacht wird.<br />

> Nach dem Entscheid bekommt <strong>die</strong> Öffentlichkeit nochmals Gelegenheit, in <strong>die</strong><br />

Akten (UVB inkl. allfällige Ergänzungen, Beurteilung durch <strong>die</strong> <strong>Umwelt</strong>schutzfachstellen<br />

<strong>des</strong> Kantons <strong>und</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> sowie Entscheid, soweit er <strong>die</strong> Ergebnisse der<br />

Prüfung betrifft) Einsicht zu nehmen (Art. 20 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V).<br />

Die Einsichtmöglichkeit steht jedermann zu; Einsprache bzw. Beschwerde kann nur<br />

von den direkt Betroffenen <strong>und</strong> von den beschwerdeberechtigten <strong>Umwelt</strong>schutzorganisationen<br />

erhoben werden.<br />

Gesamtschweizerische <strong>Umwelt</strong>schutzorganisationen, <strong>die</strong> der Bun<strong>des</strong>rat in <strong>die</strong> Verordnung<br />

über <strong>die</strong> Bezeichnung der im Bereich <strong>des</strong> <strong>Umwelt</strong>schutzes sowie <strong>des</strong> Natur- <strong>und</strong><br />

Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) aufgenommen hat,<br />

sind aufgr<strong>und</strong> der besonderen Regelung <strong>des</strong> <strong>Umwelt</strong>schutzgesetzes (Art. 55 ff.) legitimiert,<br />

Verfügungen über <strong>UVP</strong>-pflichtige Anlagen mit den ordentlichen kantonalen <strong>und</strong><br />

eidgenössischen Rechtsmitteln anzufechten (Einsprache, Verbandsbeschwerde). Nach<br />

den Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>Umwelt</strong>schutzgesetzes <strong>und</strong> <strong>des</strong> Natur- <strong>und</strong> Heimatschutzgesetzes<br />

kann aber nur Beschwerde erhoben werden, wenn vorher auch eine Einsprache<br />

gemacht worden ist, soweit das Bun<strong>des</strong>recht oder das kantonale Recht ein Einspracheverfahren<br />

vorsehen.<br />

Seit Mitte 2006 gilt in der Bun<strong>des</strong>verwaltung das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt.<br />

Demzufolge können bei Bun<strong>des</strong>verfahren <strong>die</strong> Unterlagen auch nach<br />

Abschluss <strong>des</strong> Verfahrens durch jedermann eingesehen werden. Vorbehalten sind<br />

private oder öffentliche Interessen, welche <strong>die</strong> Geheimhaltung erfordern (vgl. Modul 1,<br />

rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen). Dies gilt auch für <strong>die</strong> kantonalen Verfahren in Kantonen, <strong>die</strong><br />

<strong>die</strong>ses Öffentlichkeitsprinzip kennen.<br />

Einsprache <strong>und</strong> Beschwerde<br />

Beschwerdeberechtigte<br />

<strong>Umwelt</strong>schutzorganisationen<br />

Öffentlichkeitsprinzip

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