UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die ... - Umwelt und Energie
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Modul 4 Ablauf der <strong>UVP</strong> <strong>und</strong> Aufgaben der Beteiligten Stand: November 2009 7<br />
<strong>Umwelt</strong>schutzgesetz <strong>und</strong> einer konkreten <strong>UVP</strong> von «<strong>Umwelt</strong>schutzfachstelle» <strong>die</strong><br />
Rede ist, so ist in Kantonen mit einer dezentralen <strong>Umwelt</strong>schutzverwaltung immer <strong>die</strong><br />
Koordinationsstelle gemeint. Diese nimmt <strong>die</strong> <strong>UVP</strong>-Beurteilung stets zusammen mit<br />
den jeweils für <strong>die</strong> relevanten <strong>Umwelt</strong>bereiche zuständigen Fachämtern vor.<br />
2.5 Öffentlichkeit<br />
Gewisse Teile der Bevölkerung können ab einem gewissen Grad der Betroffenheit zur<br />
Einsprache <strong>und</strong> Beschwerde legitimiert sein. Sie – aber auch <strong>die</strong> nicht direkt an der<br />
<strong>UVP</strong> beteiligte Bevölkerung – haben ein Recht auf transparente Information.<br />
Die <strong>UVP</strong>V sieht vor, dass der Öffentlichkeit im Verlaufe je<strong>des</strong> Verfahrens zweimal<br />
Einsicht in <strong>die</strong> Akten gewährt wird.<br />
Direktbetroffene<br />
Akteneinsicht<br />
> Art. 15 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V verlangt, dass auch der UVB im Rahmen <strong>des</strong> Auflageverfahrens<br />
öffentlich zugänglich gemacht wird.<br />
> Nach dem Entscheid bekommt <strong>die</strong> Öffentlichkeit nochmals Gelegenheit, in <strong>die</strong><br />
Akten (UVB inkl. allfällige Ergänzungen, Beurteilung durch <strong>die</strong> <strong>Umwelt</strong>schutzfachstellen<br />
<strong>des</strong> Kantons <strong>und</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> sowie Entscheid, soweit er <strong>die</strong> Ergebnisse der<br />
Prüfung betrifft) Einsicht zu nehmen (Art. 20 Abs. 1 <strong>UVP</strong>V).<br />
Die Einsichtmöglichkeit steht jedermann zu; Einsprache bzw. Beschwerde kann nur<br />
von den direkt Betroffenen <strong>und</strong> von den beschwerdeberechtigten <strong>Umwelt</strong>schutzorganisationen<br />
erhoben werden.<br />
Gesamtschweizerische <strong>Umwelt</strong>schutzorganisationen, <strong>die</strong> der Bun<strong>des</strong>rat in <strong>die</strong> Verordnung<br />
über <strong>die</strong> Bezeichnung der im Bereich <strong>des</strong> <strong>Umwelt</strong>schutzes sowie <strong>des</strong> Natur- <strong>und</strong><br />
Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO) aufgenommen hat,<br />
sind aufgr<strong>und</strong> der besonderen Regelung <strong>des</strong> <strong>Umwelt</strong>schutzgesetzes (Art. 55 ff.) legitimiert,<br />
Verfügungen über <strong>UVP</strong>-pflichtige Anlagen mit den ordentlichen kantonalen <strong>und</strong><br />
eidgenössischen Rechtsmitteln anzufechten (Einsprache, Verbandsbeschwerde). Nach<br />
den Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>Umwelt</strong>schutzgesetzes <strong>und</strong> <strong>des</strong> Natur- <strong>und</strong> Heimatschutzgesetzes<br />
kann aber nur Beschwerde erhoben werden, wenn vorher auch eine Einsprache<br />
gemacht worden ist, soweit das Bun<strong>des</strong>recht oder das kantonale Recht ein Einspracheverfahren<br />
vorsehen.<br />
Seit Mitte 2006 gilt in der Bun<strong>des</strong>verwaltung das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt.<br />
Demzufolge können bei Bun<strong>des</strong>verfahren <strong>die</strong> Unterlagen auch nach<br />
Abschluss <strong>des</strong> Verfahrens durch jedermann eingesehen werden. Vorbehalten sind<br />
private oder öffentliche Interessen, welche <strong>die</strong> Geheimhaltung erfordern (vgl. Modul 1,<br />
rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen). Dies gilt auch für <strong>die</strong> kantonalen Verfahren in Kantonen, <strong>die</strong><br />
<strong>die</strong>ses Öffentlichkeitsprinzip kennen.<br />
Einsprache <strong>und</strong> Beschwerde<br />
Beschwerdeberechtigte<br />
<strong>Umwelt</strong>schutzorganisationen<br />
Öffentlichkeitsprinzip