UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die ... - Umwelt und Energie
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<strong>UVP</strong>-<strong>Handbuch</strong>. <strong>Richtlinie</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für <strong>die</strong> <strong>Umwelt</strong>verträglichkeitsprüfung BAFU 2009 16<br />
7.2 Schweiz als Ursprungspartei<br />
Ist ein Vorhaben in der Schweiz geplant, hat <strong>die</strong> zuständige Behörde (vgl. unten) <strong>die</strong><br />
folgenden Pflichten:<br />
> Sie stellt fest, ob das Vorhaben mit wahrscheinlich erheblichen grenzüberschreitenden<br />
nachteiligen <strong>Umwelt</strong>auswirkungen verb<strong>und</strong>en ist <strong>und</strong> entscheidet, ob das Vorhaben<br />
der Espoo-Konvention untersteht. Falls sie es als nötig erachtet, kontaktiert<br />
sie vorher <strong>die</strong> Anlaufstelle der Schweiz (BAFU, Sektion <strong>UVP</strong> <strong>und</strong> Raumordnung).<br />
> Sie benachrichtigt <strong>die</strong> Anlaufstelle der betroffenen Partei, mit Kopie an <strong>die</strong> Anlaufstelle<br />
der Schweiz, so früh wie möglich <strong>und</strong> spätestens, wenn <strong>die</strong> Schweizer Öffentlichkeit<br />
über das Vorhaben informiert wird. Die Benachrichtigung enthält min<strong>des</strong>tens<br />
eine Beschreibung <strong>des</strong> Projektes <strong>und</strong> – falls vorhanden – <strong>die</strong> Voruntersuchung<br />
mit Pflichtenheft. Im Schreiben wird <strong>die</strong> betroffene Partei gebeten, <strong>die</strong> Adresse ihrer<br />
Kontaktstelle sowie <strong>Umwelt</strong>informationen über das betroffene Gebiet mitzuteilen<br />
(Art. 2 Ziff. 4 <strong>und</strong> Art. 3 Ziff. 1, 2).<br />
> Der Informationsaustausch erfolgt über <strong>die</strong> von der betroffenen Partei bezeichnete<br />
Kontaktstelle.<br />
> Sie übermittelt <strong>die</strong> Unterlagen der öffentlichen Auflage, insbesondere <strong>die</strong> <strong>Umwelt</strong>abklärungen<br />
(vgl. Modul 5), an <strong>die</strong> betroffene Partei <strong>und</strong> wirkt während der gesamten<br />
Verfahrensdauer als deren Ansprechpartnerin. Die <strong>Umwelt</strong>abklärungen beinhalten<br />
zudem ein Kapitel über <strong>die</strong> <strong>Umwelt</strong>auswirkungen auf dem betroffenen Gebiet im<br />
Ausland, damit <strong>die</strong> betroffene Partei <strong>die</strong> <strong>Umwelt</strong>auswirkungen auf ihrem Territorium<br />
beurteilen kann (Art. 3 Ziff. 5, Art. 4, Art. 5 <strong>und</strong> Anhang II).<br />
> Sie sorgt dafür, dass das Vorhaben von der betroffenen Partei gleichzeitig wie in der<br />
Schweiz öffentlich aufgelegt wird (Art. 3 Ziff. 8).<br />
> Sie sorgt dafür, dass <strong>die</strong> Stellungnahmen der Öffentlichkeit <strong>und</strong> der Behörden der<br />
betroffenen Partei beim Entscheid berücksichtigt werden <strong>und</strong> leitet <strong>die</strong>sen der betroffenen<br />
Partei zur Kenntnis weiter (Art. 6).<br />
Pflichten der Schweiz,<br />
wenn sie Ursprungspartei ist,<br />
Art. 6a Abs. 2 <strong>UVP</strong>V<br />
Die zuständige Behörde ist entweder eine Bun<strong>des</strong>behörde (Bun<strong>des</strong>verfahren) oder eine<br />
vom Kanton bestimmte kantonale Behörde (kantonale oder kommunale Verfahren).<br />
Beispiel Schweiz als Ursprungspartei:<br />
Neue Eisenbahnlinie in der Schweiz, <strong>die</strong> bis zur französischen Grenze verläuft;<br />
Bun<strong>des</strong>verfahren<br />
Der Kanton Genf <strong>und</strong> <strong>die</strong> SBB wollen eine neue Eisenbahnlinie von Genf-Cornavin bis zur<br />
französischen Grenze realisieren. Der Streckenabschnitt unterliegt einem Bun<strong>des</strong>verfahren<br />
<strong>und</strong> ist <strong>UVP</strong>-pflichtig (Anhang Ziff. 12.1 <strong>UVP</strong>V).