UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die ... - Umwelt und Energie
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Modul 4 Ablauf der <strong>UVP</strong> <strong>und</strong> Aufgaben der Beteiligten Stand: November 2009 13<br />
abklärungen soll den lückenlosen Nachweis über <strong>die</strong> <strong>Umwelt</strong>verträglichkeit <strong>des</strong> Vorhabens<br />
erbringen.<br />
Eine detaillierte Ausführung zum mehrstufigen Verfahren findet sich in Modul 3<br />
«Verfahren» <strong>und</strong> im Modul 5 «Inhalt der <strong>Umwelt</strong>berichterstattung» wird näher darauf<br />
eingegangen, wie sich <strong>die</strong> Untersuchungsinhalte der verschiedenen Stufen sinnvollerweise<br />
unterscheiden <strong>und</strong> ergänzen.<br />
Verweis auf andere Module <strong>des</strong><br />
<strong>UVP</strong>-<strong>Handbuch</strong>s<br />
3.3 Kantonale Verfahren<br />
Gemäss Anhang <strong>UVP</strong>V ist das massgebliche Verfahren für <strong>UVP</strong>-Anlagen, <strong>die</strong> in der<br />
kantonalen Zuständigkeit liegen, durch kantonales Recht zu bestimmen. Die Kantone<br />
müssen dasjenige Verfahren wählen, das eine frühzeitige <strong>und</strong> umfassende Prüfung<br />
ermöglicht. Die Kantone bestimmen in <strong>die</strong>sen Fällen auch darüber, ob <strong>die</strong> <strong>UVP</strong> einoder<br />
mehrstufig durchgeführt werden muss. Sehen <strong>die</strong> Kantone für bestimmte Anlagen<br />
eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung, Überbauungsordnung etc.) vor,<br />
gilt <strong>die</strong>se als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht<br />
(Art. 5 Abs. 3 <strong>UVP</strong>V).<br />
Der Ablauf im kantonalen Verfahren verläuft in der Regel analog zum oben geschilderten<br />
Ablauf im Bun<strong>des</strong>verfahren. Die Aufgaben <strong>und</strong> Rollen der Beteiligten sind ebenfalls<br />
<strong>die</strong>selben. Falls der Kanton eigene <strong>UVP</strong>-<strong>Richtlinie</strong>n erlassen hat, sind <strong>die</strong>se als<br />
Vollzugshilfe für den Bericht massgebend (Art. 10 <strong>UVP</strong>V); falls er <strong>die</strong>s nicht gemacht<br />
hat – was in den meisten Kantonen der Fall ist – gelten <strong>die</strong> <strong>Richtlinie</strong>n <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
auch im kantonalen Verfahren.<br />
Eine Spezialität bilden <strong>die</strong> Vorhaben in kantonaler Kompetenz, bei denen das BAFU<br />
als <strong>Umwelt</strong>schutzfachstelle <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> anzuhören ist 2 . In <strong>die</strong>sen Fällen nimmt das<br />
BAFU innert zwei Monaten eine summarische Beurteilung vor, d. h. es prüft in erster<br />
Linie, ob <strong>die</strong> Beurteilung der kantonalen Fachstelle keine offensichtlichen Fehler<br />
enthält. Deshalb hat <strong>die</strong> zuständige Behörde dem BAFU nebst dem UVB auch <strong>die</strong><br />
Beurteilung der kantonalen <strong>Umwelt</strong>schutzfachstelle zuzustellen.<br />
Massgebliches Verfahren wird<br />
durch Kanton bestimmt<br />
<strong>UVP</strong>-Ablauf analog zu dem im<br />
Bun<strong>des</strong>verfahren<br />
Kantonale Verfahren mit<br />
Anhörung <strong>des</strong> BAFU gemäss<br />
Art. 13a <strong>UVP</strong>V<br />
2<br />
Diese Fälle sind im Anhang der <strong>UVP</strong>V mit einem Stern gekennzeichnet.