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PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de

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Einleitung<br />

und <strong>de</strong>m Ecologic Institut erstellt. Es soll vor allem <strong>de</strong>n <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r EU Kommission hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Lösungen und Aspekte in Deutschland ergänzen und stellenweise präzisieren.<br />

Es befasst sich ausschließlich mit <strong>de</strong>n Fragen, die sich direkt aus <strong>de</strong>m <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>n<br />

ergeben und dient nicht <strong>de</strong>r umfassen<strong>de</strong>n Kommentierung <strong>de</strong>s <strong>SchadRegProtAG</strong>. Dies betrifft vor<br />

allem auch Ungenauigkeiten und zwei<strong>de</strong>utige Formulierungen aus <strong>de</strong>m <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>n bzw. seiner<br />

<strong>de</strong>utschen Übersetzung, die richtig gestellt wer<strong>de</strong>n und mit <strong>de</strong>r EU-Kommission abgestimmt<br />

wur<strong>de</strong>n. Das <strong>PRTR</strong>-Praxishandbuch enthält in Anhang II dazu ein Präzisierungsdokument.<br />

Als Arbeitshilfe zur Umsetzung <strong>de</strong>s <strong>PRTR</strong>-Protokolls gab die Wirtschaftskommission <strong>de</strong>r Vereinten<br />

Nationen 2008 <strong>de</strong>n Leitfa<strong>de</strong>n „Guidance on Implementation of the Protocol on Pollutant Release<br />

and Transfer Registers” heraus. 17 Dieser UNECE-Leitfa<strong>de</strong>n kann als Hilfsmittel bei <strong>de</strong>r Auslegung<br />

<strong>de</strong>s <strong>SchadRegProtAG</strong> dienen. Es ist aber zu beachten, dass das völkerrechtliche <strong>PRTR</strong>-Protokoll<br />

an<strong>de</strong>rs als die europäische Verordnung in Deutschland nicht unmittelbar gilt, son<strong>de</strong>rn erst aufgrund<br />

<strong>de</strong>r Umsetzung durch das <strong>SchadRegProtAG</strong>. Das <strong>PRTR</strong>-Protokoll hat keinen Vorrang vor<br />

<strong>de</strong>m <strong>SchadRegProtAG</strong>.<br />

In <strong>de</strong>m WIKI auf <strong>de</strong>r Internetseite <strong>de</strong>s <strong>PRTR</strong> lassen sich auf zahlreiche Synopsen abrufen. 18 Dabei<br />

han<strong>de</strong>lt es sich um Zuordnungstabellen von Tätigkeiten im Sinne <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO, Tätigkeiten<br />

im Sinne <strong>de</strong>r IVU-Richtlinie 19 und Tätigkeiten im Sinne <strong>de</strong>s Anhangs <strong>de</strong>r 4. BImSchV 20 und <strong>de</strong>r<br />

AbwV 21 in unterschiedlichen Fassungen. Die Synopsen för<strong>de</strong>rn eine <strong>de</strong>utschlandweit einheitliche<br />

Anwendung. Bereits für das EPER wur<strong>de</strong> im Auftrag <strong>de</strong>s Umweltbun<strong>de</strong>samtes eine Synopse für<br />

Tätigkeiten <strong>de</strong>r IVU-Richtlinie, Tätigkeiten <strong>de</strong>r 4. BImSchV und <strong>de</strong>r AbwV erstellt und <strong>de</strong>n Betreibern<br />

und Behör<strong>de</strong>n zur Verfügung gestellt. Die aktuelle Synopse beinhaltet die Zuordnung <strong>de</strong>r<br />

Tätigkeiten in Anhang I <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO zu <strong>de</strong>n IVU-Tätigkeiten, zu <strong>de</strong>n Tätigkeiten <strong>de</strong>s Anhangs<br />

<strong>de</strong>r 4. BImSchV sowie zu <strong>de</strong>n Anhängen <strong>de</strong>r AbwV. Eine Zuordnung <strong>de</strong>r IVU-Tätigkeiten zu <strong>de</strong>n<br />

Tätigkeiten <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO fin<strong>de</strong>t sich auch im <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>ssen Anhang 2. 22 Die meisten<br />

Tätigkeiten <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO sind direkt parallel zu einer entsprechen<strong>de</strong>n IVU-Tätigkeit geregelt, so<br />

dass sich für diese Betriebseinrichtungen keine neuen Zuordnungen ergeben. Die übrigen, <strong>de</strong>n<br />

IVU-Tätigkeiten nicht entsprechen<strong>de</strong>n <strong>PRTR</strong>-Tätigkeiten wur<strong>de</strong>n Tätigkeiten <strong>de</strong>s Anhangs <strong>de</strong>r 4.<br />

BImSchV zugeordnet, wobei eine 1:1 Zuordnung nicht immer möglich war. Sofern <strong>de</strong>r Wortlaut<br />

abweicht, haben die Betreiber und Behör<strong>de</strong>n eine eventuelle <strong>PRTR</strong>-Berichtspflicht ohne Zuhilfenahme<br />

einer Synopse zu prüfen. 23<br />

Entwicklung <strong>de</strong>s Schadstoffregisterrechts<br />

Schadstoffregister sind eine relativ junge Entwicklung in <strong>de</strong>r Umweltpolitik. Zwar haben Behör<strong>de</strong>n<br />

in verschie<strong>de</strong>nen Län<strong>de</strong>rn bereits Emissionsdaten <strong>de</strong>r Industrie gesammelt, diese waren aber<br />

in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>r Öffentlichkeit gar nicht o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st nicht über eine Datenbank frei zugänglich.<br />

Einen wesentlichen Anstoß für die systematische Erfassung und Veröffentlichung solcher<br />

Daten brachte die Konferenz <strong>de</strong>r Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio <strong>de</strong><br />

17 Abrufbar unter http://prtr.ec.europa.eu/.<br />

18 http://www.thru.<strong>de</strong><br />

19 Damit sind Tätigkeiten in Anhang I <strong>de</strong>r IVU-Richtlinie gemeint.<br />

20 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I<br />

S. 504), die zuletzt durch Artikel 13 <strong>de</strong>s <strong>Gesetz</strong>es vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

21 Abwasserverordnung in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S.1108, 2625), die zuletzt durch<br />

Artikel 20 <strong>de</strong>s <strong>Gesetz</strong>es vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.2585) geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist<br />

22 <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>n, S. 87ff.<br />

23 <strong>PRTR</strong>-Praxishandbuch, S.43f.<br />

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