PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de
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Ausführung einer Tätigkeit nach Anhang I E-<strong>PRTR</strong>-VO<br />
Anlagen <strong>de</strong>rselben Art erfasst. 49 Sinngemäß stimmt die Definition <strong>de</strong>r Betriebseinrichtung mit<br />
<strong>de</strong>r „Betriebseinrichtung” <strong>de</strong>s früheren EPER überein. 50<br />
In Anlehnung an IVU-Tätigkeiten kann das Merkmal „ortsfest” im Einzelfall auch Anlagen umfassen,<br />
die mobil sind, aber die <strong>PRTR</strong>-Tätigkeit an einem bestimmten Ort für einen erheblichen<br />
Zeitraum ausführen. 51 Ein wesentliches Kriterium dafür ist, ob man bei solchen Einsätzen von<br />
Umweltauswirkungen ausgehen kann, die das <strong>PRTR</strong> transparent machen soll. Als Anhaltspunkt<br />
für einen erheblichen Zeitraum kommt in Betracht, dass die mobile Anlage acht Wochen durchgehend<br />
an <strong>de</strong>mselben Ort o<strong>de</strong>r über das Jahr aufsummiert zwölf Wochen an <strong>de</strong>mselben Ort eingesetzt<br />
wird.<br />
Für eine Betriebseinrichtung sind auch dann Informationen über Schadstoffe zu übermitteln,<br />
wenn sie sich noch in einer Testphase befin<strong>de</strong>t. Dies ist beispielsweise <strong>de</strong>r Fall, wenn eine Anlage<br />
immissionsschutzrechtlich genehmigt wur<strong>de</strong>, jedoch bis zur Abnahme durch die Genehmigungsbehör<strong>de</strong><br />
erst in einer Testphase läuft. Die Berichtspflicht trifft gem. Art. 5 E-<strong>PRTR</strong>-VO die<br />
Betreiber von Betriebseinrichtungen, in <strong>de</strong>nen eine o<strong>de</strong>r mehrere <strong>de</strong>r in Anhang I beschriebenen<br />
Tätigkeiten durchgeführt wer<strong>de</strong>n und in <strong>de</strong>nen die in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte<br />
überschritten wer<strong>de</strong>n. Das <strong>SchadRegProtAG</strong> und die (vorrangige) E-<strong>PRTR</strong>-VO stellen für<br />
die Berichtspflicht allein auf die Art <strong>de</strong>r Betriebseinrichtung und die faktisch ausgeübte Tätigkeit<br />
nach Anhang I ab. Ob die Anlage diese Tätigkeit in einer bloßen Testphase ausübt o<strong>de</strong>r nicht,<br />
und ob sie „abgenommen” wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r nicht, ist unerheblich. We<strong>de</strong>r die Definition von „Betriebseinrichtungen”<br />
in Art. 2 (4) E-<strong>PRTR</strong>-VO noch die von „Anlage” in Art. 2(3) E-<strong>PRTR</strong>-VO stellen auf<br />
eine Genehmigung, Abnahme o<strong>de</strong>r „Testphase” ab. Das Gleiche gilt für die Berichtspflicht im<br />
<strong>SchadRegProtAG</strong> (vgl. § 1).<br />
Ausführung einer Tätigkeit nach Anhang I E-<strong>PRTR</strong>-VO<br />
Der Anwendungsbereich <strong>de</strong>s <strong>SchadRegProtAG</strong> bzw. <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO ist nur eröffnet, wenn in <strong>de</strong>r<br />
Betriebseinrichtung eine o<strong>de</strong>r mehrere Tätigkeiten <strong>de</strong>s Anhang I E-<strong>PRTR</strong>-VO ausgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />
Für diese Prüfung wird auf § 3 verwiesen.<br />
49 Röckinghausen, ZUR 2009, S. 20.<br />
50 <strong>PRTR</strong>-Praxishandbuch, S. 10.<br />
51 Vgl. Interpretation of “Installation” and “Operator” for the purposes of the IPPC Directive vom 1.April 2007, S. 3,<br />
.<br />
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