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PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de

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Ausführung einer Tätigkeit nach Anhang I E-<strong>PRTR</strong>-VO<br />

Anlagen <strong>de</strong>rselben Art erfasst. 49 Sinngemäß stimmt die Definition <strong>de</strong>r Betriebseinrichtung mit<br />

<strong>de</strong>r „Betriebseinrichtung” <strong>de</strong>s früheren EPER überein. 50<br />

In Anlehnung an IVU-Tätigkeiten kann das Merkmal „ortsfest” im Einzelfall auch Anlagen umfassen,<br />

die mobil sind, aber die <strong>PRTR</strong>-Tätigkeit an einem bestimmten Ort für einen erheblichen<br />

Zeitraum ausführen. 51 Ein wesentliches Kriterium dafür ist, ob man bei solchen Einsätzen von<br />

Umweltauswirkungen ausgehen kann, die das <strong>PRTR</strong> transparent machen soll. Als Anhaltspunkt<br />

für einen erheblichen Zeitraum kommt in Betracht, dass die mobile Anlage acht Wochen durchgehend<br />

an <strong>de</strong>mselben Ort o<strong>de</strong>r über das Jahr aufsummiert zwölf Wochen an <strong>de</strong>mselben Ort eingesetzt<br />

wird.<br />

Für eine Betriebseinrichtung sind auch dann Informationen über Schadstoffe zu übermitteln,<br />

wenn sie sich noch in einer Testphase befin<strong>de</strong>t. Dies ist beispielsweise <strong>de</strong>r Fall, wenn eine Anlage<br />

immissionsschutzrechtlich genehmigt wur<strong>de</strong>, jedoch bis zur Abnahme durch die Genehmigungsbehör<strong>de</strong><br />

erst in einer Testphase läuft. Die Berichtspflicht trifft gem. Art. 5 E-<strong>PRTR</strong>-VO die<br />

Betreiber von Betriebseinrichtungen, in <strong>de</strong>nen eine o<strong>de</strong>r mehrere <strong>de</strong>r in Anhang I beschriebenen<br />

Tätigkeiten durchgeführt wer<strong>de</strong>n und in <strong>de</strong>nen die in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte<br />

überschritten wer<strong>de</strong>n. Das <strong>SchadRegProtAG</strong> und die (vorrangige) E-<strong>PRTR</strong>-VO stellen für<br />

die Berichtspflicht allein auf die Art <strong>de</strong>r Betriebseinrichtung und die faktisch ausgeübte Tätigkeit<br />

nach Anhang I ab. Ob die Anlage diese Tätigkeit in einer bloßen Testphase ausübt o<strong>de</strong>r nicht,<br />

und ob sie „abgenommen” wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r nicht, ist unerheblich. We<strong>de</strong>r die Definition von „Betriebseinrichtungen”<br />

in Art. 2 (4) E-<strong>PRTR</strong>-VO noch die von „Anlage” in Art. 2(3) E-<strong>PRTR</strong>-VO stellen auf<br />

eine Genehmigung, Abnahme o<strong>de</strong>r „Testphase” ab. Das Gleiche gilt für die Berichtspflicht im<br />

<strong>SchadRegProtAG</strong> (vgl. § 1).<br />

Ausführung einer Tätigkeit nach Anhang I E-<strong>PRTR</strong>-VO<br />

Der Anwendungsbereich <strong>de</strong>s <strong>SchadRegProtAG</strong> bzw. <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO ist nur eröffnet, wenn in <strong>de</strong>r<br />

Betriebseinrichtung eine o<strong>de</strong>r mehrere Tätigkeiten <strong>de</strong>s Anhang I E-<strong>PRTR</strong>-VO ausgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Für diese Prüfung wird auf § 3 verwiesen.<br />

49 Röckinghausen, ZUR 2009, S. 20.<br />

50 <strong>PRTR</strong>-Praxishandbuch, S. 10.<br />

51 Vgl. Interpretation of “Installation” and “Operator” for the purposes of the IPPC Directive vom 1.April 2007, S. 3,<br />

.<br />

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