PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de
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Schutzgrün<strong>de</strong> in § 5 Abs. 3<br />
Die Behör<strong>de</strong> darf die Informationen zu<strong>de</strong>m gem. § 5 Abs.1 S. 1 erst nach Bestandskraft <strong>de</strong>r Entscheidung<br />
an das UBA übermitteln. 141 Sollte gem. § 5 Abs. 3 Satz 4 eine Entscheidung über die<br />
Weitergabe von Daten zu fällen sein, die gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1-3 geschützt sind, dürfen die Behör<strong>de</strong>n<br />
die Informationen erst nach Bestandskraft <strong>de</strong>r Entscheidung an das Umweltbun<strong>de</strong>samt<br />
weiterleiten. Bestandskraft liegt vor, wenn keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong><br />
mehr zulässig bzw. sie unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n ist. Das <strong>SchadRegProtAG</strong> verwen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n<br />
Begriff <strong>de</strong>r Bestandskraft und setzt damit voraus, dass es sich bei <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong><br />
um einen Verwaltungsakt han<strong>de</strong>lt. 142 Entscheidung durch Verwaltungsakt be<strong>de</strong>utet, dass die<br />
Vorgaben <strong>de</strong>s jeweiligen VwVfG und <strong>de</strong>r VwGO zu beachten sind. Die Entscheidung kann mit<br />
Wi<strong>de</strong>rspruch und Anfechtungsklage angefochten wer<strong>de</strong>n. Daher ist vor <strong>de</strong>r Übermittlung dieser<br />
Informationen <strong>de</strong>r Ablauf <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsfrist (§ 70 VwGO) bzw. <strong>de</strong>r Klagefrist <strong>de</strong>r Anfechtungsklage<br />
maßgeblich (§ 74 VwGO). Diese Fristen betragen in <strong>de</strong>r Regel innerhalb eines Monats<br />
nach Bekanntgabe <strong>de</strong>r Entscheidung o<strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheids; ggf. hängt die<br />
Bestandskraft vom Ausgang eines eventuell verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ab. Dies kann<br />
<strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>r Bestandskraft verzögern.<br />
Liegt ein Grund vor, die Informationen nicht zu übermitteln, sind gem. § 5 Abs. 4 je<strong>de</strong>nfalls die<br />
hiervon nicht betroffenen Informationen zu übermitteln, soweit es möglich ist, die betroffenen<br />
Informationen auszuson<strong>de</strong>rn.<br />
Wird eine Information nicht übermittelt, gibt die zuständige Behör<strong>de</strong> gem. § 5 Abs. 5 an, welche<br />
Art von Information aus welchem Grund nicht übermittelt wird. Diese Angaben wer<strong>de</strong>n nach<br />
§ 2 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. 2 Abs. 2 Nr. 4 in das Register eingestellt und stellen das Informationsinteresse<br />
<strong>de</strong>r Öffentlichkeit sicher.<br />
141 Dies gilt gem. § 8 Abs. 3 <strong>SchadRegProtAG</strong> auch für <strong>de</strong>n ersten Berichtszeitraum<br />
142 Dazu unten .<br />
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