PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de
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§ 6 Übermittlung <strong>de</strong>r Informationen an die Europäische Kommission<br />
§ 6 Übermittlung <strong>de</strong>r Informationen an die Europäische<br />
Kommission<br />
Zuständig für die Durchführung von Artikel 7 Abs. 2 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist<br />
das Umweltbun<strong>de</strong>samt.<br />
§ 6 legt fest, dass das Umweltbun<strong>de</strong>samt zuständig ist für die Übermittlung <strong>de</strong>r Informationen<br />
an die Europäische Kommission. Damit konkretisiert er Art. 7 Abs. 2 E-<strong>PRTR</strong>-VO, <strong>de</strong>r die Übermittlung<br />
<strong>de</strong>r Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission verlangt.<br />
Zur Übertragung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>s Umweltbun<strong>de</strong>samtes siehe die Einleitung.<br />
Zusätzlich zur Berichterstattung <strong>de</strong>r Daten für das E-<strong>PRTR</strong> müssen die Mitgliedstaaten gem. Art. 16<br />
E-<strong>PRTR</strong>-VO die Europäischen Kommission alle drei Jahre über Einzelheiten <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>s<br />
E-<strong>PRTR</strong> informieren. Die Europäische Kommission hat dazu auf Grundlage <strong>de</strong>r Ermächtigung in<br />
Art. 16 Abs. 2 E-<strong>PRTR</strong>-VO einen Fragebogen festgelegt. 143 § 6 trifft dazu keine Regelung.<br />
143 Beschluss 2010/205 <strong>de</strong>r Kommission vom 31. März 2010 über <strong>de</strong>n Fragebogen für die Berichterstattung gemäß <strong>de</strong>r<br />
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates über die Schaffung eines Europäischen<br />
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG <strong>de</strong>s<br />
Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1955), ABl. L 88 vom 8.4.2010, S. 18–20.<br />
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