PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de
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§ 3 Erhebung von Informationen<br />
im Betriebsplan <strong>de</strong>s Bergwerks aufgeführten unter- und übertägigen Betriebs- und Anlagenteile<br />
als mit <strong>de</strong>m Untertage-Bergbau verbun<strong>de</strong>ne Tätigkeiten anzusehen. Auf dieser Grundlage wären<br />
auch „Teiltätigkeiten” (z.B. eine Aufbereitungsanlage) berichtspflichtig, wenn sie in <strong>de</strong>m Betriebsplan<br />
eines Bergwerks aufgeführt sind. Im Umkehrschluss gilt das Betreiben einer Anlage nicht<br />
als eine mit <strong>de</strong>m Untertage-Bergbau verbun<strong>de</strong>ne Tätigkeit gem. Nr. 3 a), wenn sie nicht im Betriebsplan<br />
<strong>de</strong>s Bergwerks aufgeführt ist. Dies ist beispielsweise bei einem Kraftwerk selbst dann<br />
<strong>de</strong>r Fall, wenn dieses ausschließlich <strong>de</strong>r Energieversorgung <strong>de</strong>s Bergbaubetriebes dient. Eine Berichtspflicht<br />
<strong>de</strong>s Kraftwerkbetriebes im Sinne <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO nach einer an<strong>de</strong>ren Nummer bleibt<br />
unberührt.<br />
Übertägige Tätigkeiten sind nach dieser Auslegung berichtspflichtig, wenn sie mit tatsächlich<br />
stattfin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n untertägigen Tätigkeiten zusammenhängen und insofern „verbun<strong>de</strong>n” sind. Das<br />
ist je<strong>de</strong>nfalls dann <strong>de</strong>r Fall, wenn die übertägigen Tätigkeiten zusammen mit <strong>de</strong>n untertägigen<br />
Betriebsteilen als eine Einheit aufgefasst wer<strong>de</strong>n können. Dazu gehören Anlagen (-teile), die gem.<br />
Betriebsplan zum Untertagebergwerk gehören, z.B. Anlagen zur Aufbereitung <strong>de</strong>s geför<strong>de</strong>rten<br />
Materials.<br />
Der „Standort” <strong>de</strong>r Tätigkeit beim Untertage-Bergwerk gem. Art. 2 Nr. 5 E-<strong>PRTR</strong>-VO bezieht sich<br />
lediglich auf das Areal <strong>de</strong>s übertägigen Betriebsgelän<strong>de</strong>s, d.h. auf <strong>de</strong>n Standort <strong>de</strong>r übertägigen<br />
Anlagen.<br />
Gem. <strong>de</strong>n o.a. Erläuterungen ist eine Betriebseinrichtung zur Kochsalzherstellung durch Eindampfen<br />
einer untertägig gewonnen Sole dann <strong>de</strong>r Nr. 3 a) E-<strong>PRTR</strong>-VO zuzuordnen, wenn die<br />
Betriebseinrichtung als Betriebsteil <strong>de</strong>s Bergwerks im Betriebsplan aufgeführt ist. An<strong>de</strong>renfalls<br />
besteht keine Berichtspflicht nach Nr. 3 a).<br />
Die Gewinnung von Sole, die in <strong>de</strong>r Regel im so genanntem „Bohrloch-Bergbau” durchgeführt<br />
wird, unterliegt grundsätzlich <strong>de</strong>m BBergG und ist damit <strong>de</strong>r Nr. 3 a) E-<strong>PRTR</strong>-VO zuzuordnen. Zu<br />
beachten ist, dass Abfälle, die im Rahmen einer „Behandlung im Bo<strong>de</strong>n” o<strong>de</strong>r “Verpressung” beseitigt<br />
wer<strong>de</strong>n, gemäß Art. 6 E-<strong>PRTR</strong>-VO als Freisetzungen in <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n zu berichten sind (siehe<br />
S. ??).<br />
Der passive Bergbau (so genannter Sanierungsbergbau) unterliegt <strong>de</strong>m BBergG und damit <strong>de</strong>r<br />
Bergaufsicht <strong>de</strong>r zuständigen Bergverwaltungen bis zur Beendigung <strong>de</strong>s Abschlussbetriebsplanes.<br />
Insofern ist auch <strong>de</strong>r passive Bergbau eine mit <strong>de</strong>m Untertage-Bergbau verbun<strong>de</strong>ne Tätigkeit im<br />
Sinne <strong>de</strong>r Nr. 3 a) bzw. 3 b).<br />
Tagebau und Steinbruch, Nr. 3 b)<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r Tätigkeit Nr. 3 b) ist <strong>de</strong>r Kapazitätsschwellenwert laut Spalte 3 <strong>de</strong>s Anhang I E-<br />
<strong>PRTR</strong>-VO erreicht, „wenn die Oberfläche <strong>de</strong>s Gebiets, in <strong>de</strong>m Abbau tatsächlich betrieben wird,<br />
25 ha entspricht”. Der <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>n <strong>de</strong>finiert dieses Gebiet als „die Fläche <strong>de</strong>s Standorts reduziert<br />
um die Fläche <strong>de</strong>s rekultivierten Gebiets und reduziert um das Gebiet <strong>de</strong>s zukünftigen<br />
Aushubs.”<br />
Betriebsflächen eines Tagebaus o<strong>de</strong>r Steinbruchs, welche als Standort weiterer Betriebsteile dienen,<br />
z.B. Anlagen zur Bereitstellung und Verladung o<strong>de</strong>r zur Aufbereitung <strong>de</strong>s geför<strong>de</strong>rten Materials,<br />
sind <strong>de</strong>r Fläche <strong>de</strong>s aktiv bearbeiteten Gebietes zuzuordnen und daher bei <strong>de</strong>r Berechnung<br />
<strong>de</strong>r Fläche <strong>de</strong>s aktiv bearbeiteten Gebietes zu berücksichtigen.<br />
Bei <strong>de</strong>r Nasskiesgewinnung zählt nicht unbedingt die gesamte Wasseroberfläche zur Fläche <strong>de</strong>s<br />
aktiv bearbeiteten Gebietes, son<strong>de</strong>rn lediglich diejenigen Abschnitte, die zur Nasskiesgewinnung<br />
herangezogen wer<strong>de</strong>n. Nicht dazu zählen nicht mehr aktiv bearbeitete Abschnitte <strong>de</strong>r Wasserfläche,<br />
soweit sie im Sinne einer Rekultivierung als abgeschlossen betrachtet wer<strong>de</strong>n können. Das<br />
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