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PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de

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§ 2 Errichtung eines Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters<br />

sen Quellen zu suchen. Es genügt nicht <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s <strong>PRTR</strong>-Protokolls und <strong>de</strong>s Schad-<br />

RegProtAG, wenn das <strong>de</strong>utsche Register lediglich Links enthält auf Daten, die an an<strong>de</strong>ren Stellen,<br />

z.B. bei lediglich einigen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn öffentlich zugänglich sind.<br />

Auf europäischer Ebene verpflichtet Art. 8 E-<strong>PRTR</strong>-VO nicht die Mitgliedstaaten, son<strong>de</strong>rn nur die<br />

Kommission, Daten zu diffusen Quellen in das europäische <strong>PRTR</strong> aufzunehmen, sofern solche<br />

Informationen existieren und von <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten bereits gemel<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n. Die Regelung<br />

enthält zu<strong>de</strong>m Vorgaben für die Darstellung diffuser Quellen im europäischen <strong>PRTR</strong>. Außer<strong>de</strong>m<br />

sieht Art. 8 Abs. 3 vor, im so genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle gem. Art. 19 Abs. 3<br />

E-<strong>PRTR</strong>-VO für die Berichterstattung über diffuse Quellen zu sorgen, soweit keine europäischen<br />

Daten existieren. Von dieser Möglichkeit hat die Kommission aber bisher keinen Gebrauch gemacht.<br />

Aufbau <strong>de</strong>s Registers<br />

Ergänzend zu Abs. 2 enthält Abs. 3 Vorgaben dazu, wie die Informationen im <strong>PRTR</strong> strukturiert<br />

und auffindbar sein müssen. Das Umweltbun<strong>de</strong>samt hat die gesammelten Informationen<br />

in zusammengefasster und nicht zusammengefasster Form einzustellen. Insbeson<strong>de</strong>re durch die<br />

Darstellung in nicht zusammengefasster Form sind weitgehend individualisierte Abfragen möglich,<br />

wobei Abs.3 eine Reihe von konkreten Merkmalen vorgibt, nach <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Anwen<strong>de</strong>r suchen<br />

können muss. Neben <strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr gehören dazu z.B. die Suche nach einzelnen Schadstoffen<br />

o<strong>de</strong>r Abfällen (§ 2 Abs. 3 Nr. 5), bestimmten Betreibern und Betriebseinrichtungen (§ 2<br />

Abs. 3 Nr. 4) und <strong>de</strong>r ausgeübten Tätigkeit (§ 2 Abs. 3 Nr. 3). Neben Abs. 1 sind dies die einzigen<br />

Vorgaben für die Ausgestaltung und die konkreten Funktionen <strong>de</strong>s <strong>PRTR</strong>. Die Liste ist nicht<br />

abschließend und es steht <strong>de</strong>m Umweltbun<strong>de</strong>samt frei, weitere Funktionen in das <strong>PRTR</strong> einzubauen.<br />

Fristen<br />

Abs. 4 regelt die für die Veröffentlichung von Informationen maßgeben<strong>de</strong>n Zeiträume. Bis auf<br />

die Freisetzungen aus diffusen Quellen stellt das Umweltbun<strong>de</strong>samt die Informationen gem.<br />

Abs.4 im jährlichen Turnus neu ein. Berichtsjahr ist das Jahr, für das die Informationen erhoben<br />

wer<strong>de</strong>n. Gemäß Abs. 4 S. 1 sind die Informationen spätestens 15 Monate nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Berichtsjahres<br />

in das <strong>PRTR</strong> einzustellen. Eine Ausnahme galt für das erste Berichtsjahr 2007, für das gem.<br />

§ 8 Abs. 1 eine leicht verlängerte Frist bis zum 30. Juni 2009 galt.<br />

Löschen von Informationen<br />

Die Informationen dürfen gem. Abs. 4 S. 2 frühestens zehn Jahre nach <strong>de</strong>r erstmaligen Einstellung<br />

gelöscht wer<strong>de</strong>n. Das <strong>PRTR</strong> enthält also die Informationen min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r letzten zehn Jahre.<br />

Dies entspricht <strong>de</strong>r Vorgabe in Art. 4 Abs. 2 S. 2 E-<strong>PRTR</strong>-VO. Gem. § 2 Abs. 4 S. 2 ist das Umweltbun<strong>de</strong>samt<br />

zuständig für das Löschen und entschei<strong>de</strong>t nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />

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