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PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de

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Anhang-I-Tätigkeiten<br />

in Anhang <strong>de</strong>r 4. BImSchV 72 o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r AbwV. Anhang 2 <strong>de</strong>s <strong>PRTR</strong>-Leitfa<strong>de</strong>ns enthält eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Zuordnungstabelle und Synopse. Da IVU-Tätigkeiten und E-<strong>PRTR</strong>-Tätigkeiten nicht genau<br />

<strong>de</strong>ckungsgleich sind, ist zu beachten, dass nicht immer eine ein<strong>de</strong>utige direkte Zuordnung<br />

besteht. 73 Insbeson<strong>de</strong>re gibt es berichtspflichtige Anhang-I-Tätigkeiten, die nicht <strong>de</strong>r IVU-RL unterliegen.<br />

Energiesektor<br />

Mineralöl- und Gasraffinerien, Nr. 1 a)<br />

Zu <strong>de</strong>n Tätigkeiten 1 a) E-<strong>PRTR</strong>-VO bzw. <strong>de</strong>r Nr. 1.2 <strong>de</strong>r IVU-Richtlinie lassen sich Anlagen <strong>de</strong>r Nr.<br />

4.4 Spalte 1 <strong>de</strong>r 4. BImSchV „Anlagen zur Destillation o<strong>de</strong>r Raffination o<strong>de</strong>r sonstigen Weiterverarbeitung<br />

von Erdöl o<strong>de</strong>r Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- o<strong>de</strong>r Schmierstoffraffinerien, in<br />

petrochemischen Werken o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Gewinnung von Paraffin sowie Gasraffinerien” zuordnen.<br />

Typische Anlagen in Schmierstoffraffinerien sind u.a. (Vakuum-) Destillationsanlagen, Extraktionsund<br />

Hydrieranlagen.<br />

Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen, Nr. 1 b)<br />

Biogasanlagen nutzen biologische Fermentationsprozesse, während die in Nr. 1 b) genannten<br />

Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen thermo-chemische Prozesse wie Vergasung und Verflüssigung<br />

von Kohle, Schiefergestein o<strong>de</strong>r Petrolkoks betreffen. Dies spricht dagegen, Biogasanlagen<br />

als Tätigkeit gem. Nr. 1 b) einzuordnen.<br />

Wärmekraftwerke und an<strong>de</strong>re Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW, Nr. 1 c)<br />

Von <strong>de</strong>n Feuerungs- und Verbrennungsanlagen aus <strong>de</strong>r Anlage <strong>de</strong>r 4. BImSchV lassen sich alle<br />

Anlagen <strong>de</strong>r Nr. 1.1, 1.4 und 1.5 in Spalte 1 und <strong>de</strong>r Nr. 8.2 (a,b) in Spalte 1 <strong>de</strong>r Nr. 1c) E-<strong>PRTR</strong>-<br />

VO und <strong>de</strong>r Nr. 1.1 <strong>de</strong>r IVU-RL zuordnen. Gemeinsam ist all diesen Anlagen ihre Zweckbestimmung,<br />

nämlich die Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme o<strong>de</strong>r erhitztem<br />

Abgas, was durch Einsatz von Brennstoffen in Verbrennungseinrichtungen wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,<br />

Heizwerk, Verbrennungsmotoranlage, Gasturbinenanlage und sonstige Feuerungsanlage<br />

geschieht. Dazu gehören auch Gasturbinen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer<br />

Feuerungswärmeleistung von 50 MW o<strong>de</strong>r mehr nach Nr. 1.5 Sp. 1 <strong>de</strong>r 4. BImSchV. Anlagen <strong>de</strong>r<br />

Nr. 1.4 Sp. 1 <strong>de</strong>r 4. BImSchV sind Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen<br />

und wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Feuerungsanlagen zugerechnet, sofern man sie allgemein als “Energieerzeugungsanlagen”<br />

ansehen kann.<br />

Separat genehmigte Anlagen eines Betreibers <strong>de</strong>r Nr. 1.4 Sp. 2 und 1.5 Sp. 2 4. BImSchV, welche<br />

an einem Standort gemeinsam eine Feuerungswärmeleistung von 50 MW überschreiten, können<br />

eine <strong>PRTR</strong>-Tätigkeit nach Nr. 1 c) E-<strong>PRTR</strong>-VO darstellen. Eine Betriebseinrichtung i.S.d. E-<strong>PRTR</strong>-VO<br />

kann gem. Art. 2 Nr. E-<strong>PRTR</strong>-VO mehrere Anlagen umfassen und die Tätigkeiten sowohl gem.<br />

Nr. 1.4 Sp. 2 als auch gem. Nr. 1.5 Sp. 2 <strong>de</strong>r 4. BImSchV sind Tätigkeiten gem. Nr. 1 c) Anhang<br />

I E-<strong>PRTR</strong>-VO. Daher können die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addiert wer<strong>de</strong>n (s. 31). Sofern die<br />

Summe <strong>de</strong>r Feuerungswärmelistungen <strong>de</strong>n Kapazitätsschwellenwert von 50 MW überschreitet,<br />

liegt eine potentiell berichtspflichtige Tätigkeit vor.<br />

72 Der Einfachheit wegen wird nachfolgend die verkürzte Bezeichnung “Nr. <strong>de</strong>r 4.BImSchV” verwen<strong>de</strong>t. Die ausführliche<br />

Bezeichnung lautet “Nr. <strong>de</strong>s Anhangs <strong>de</strong>r 4.BImSchV”.<br />

73 Vgl. <strong>PRTR</strong>-Praxishandbuch, S. 43 ff.<br />

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