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PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de

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§ 3 Erhebung von Informationen<br />

§ 3 Erhebung von Informationen<br />

(1) Der Betreiber übermittelt die in Artikel 5 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten<br />

Informationen unter Angabe seines Namens sowie <strong>de</strong>s Namens <strong>de</strong>s Eigentümers <strong>de</strong>r Betriebseinrichtung<br />

(Bericht) zum ersten Mal für das Jahr 2007 in elektronischer Form und nach<br />

Anhang III <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an die nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständige Behör<strong>de</strong>.<br />

Die nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständige Behör<strong>de</strong> kann vorschreiben, dass <strong>de</strong>r Betreiber das von ihr<br />

festgelegte Format <strong>de</strong>r elektronischen Form zu benutzen hat.<br />

(2) Der Bericht ist bis zum 31. Mai <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m jeweiligen Berichtsjahr folgen<strong>de</strong>n Jahres abzugeben.<br />

Die nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständige Behör<strong>de</strong> kann im Einzelfall auf Antrag <strong>de</strong>s Betreibers<br />

die Frist bis zum 30. Juni <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m jeweiligen Berichtsjahr folgen<strong>de</strong>n Jahres verlängern,<br />

wenn die spätere Abgabe die rechtzeitige Weiterleitung <strong>de</strong>s Berichts an die Europäische Kommission<br />

nicht erschwert. Der Verlängerungsantrag muss spätestens bis zum 30. April <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m<br />

jeweiligen Berichtsjahr folgen<strong>de</strong>n Jahres gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Überblick und Systematik<br />

Für Betreiber <strong>de</strong>r vom Anwendungsbereich <strong>de</strong>s <strong>SchadRegProtAG</strong> betroffenen Betriebseinrichtungen<br />

ist § 3 – trotz seiner Kürze – die zentrale Vorschrift, die ihre Berichtspflichten hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen <strong>PRTR</strong> und <strong>de</strong>s europäischen E-<strong>PRTR</strong> festlegt. <strong>SchadRegProtAG</strong> und E-<strong>PRTR</strong>-VO bezeichnen<br />

Pflichten <strong>de</strong>s Betreibers nicht einheitlich, son<strong>de</strong>rn verwen<strong>de</strong>t die Begriffe Erhebung,<br />

Übermittlung, Mitteilung, Berichterstattung o<strong>de</strong>r Meldung von Informationen.<br />

Die Betreiberpflichten hinsichtlich <strong>de</strong>s E-<strong>PRTR</strong> ergeben sich bereits direkt aus Art. 5 <strong>de</strong>r unmittelbar<br />

gelten<strong>de</strong>n E-<strong>PRTR</strong>-VO, auf die § 3 vollständig verweist. 56 Zwar erlaubt die E-<strong>PRTR</strong>-VO eine<br />

umfangreichere Berichtspflicht für das <strong>de</strong>utsche <strong>PRTR</strong>. Der <strong>de</strong>utsche <strong>Gesetz</strong>geber hat sich jedoch<br />

für ein schlankes Konzept entschie<strong>de</strong>n und für das <strong>de</strong>utsche <strong>PRTR</strong> keine zusätzlichen materiellen<br />

Berichtspflichten geschaffen. Für <strong>PRTR</strong> und E-<strong>PRTR</strong> sind dieselben Bestimmungen maßgeblich: 57<br />

§ 3 verweist auf Art. 5 E-<strong>PRTR</strong>-VO, ohne seinen Inhalt wie<strong>de</strong>rzugeben. Der Umfang <strong>de</strong>r Berichtspflicht<br />

ist <strong>de</strong>mnach nicht aus <strong>de</strong>m <strong>SchadRegProtAG</strong>, son<strong>de</strong>rn nur aus <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO einschließlich<br />

<strong>de</strong>ren Anhang I und II ersichtlich. Die Verweisung auf die E-<strong>PRTR</strong>-VO ist dynamisch, d.h. sie<br />

bezieht sich auf die jeweils aktuelle Fassung <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO. 58<br />

Grundsätzlich berichtspflichtig sind Betreiber von Betriebseinrichtungen gem. <strong>de</strong>r Definition in<br />

§ 1 i.V.m. Art. 2 Nr. 3-5 E-<strong>PRTR</strong>-VO, sofern in <strong>de</strong>r betroffenen Betriebseinrichtung eine Tätigkeit<br />

gem. Anhang I E-<strong>PRTR</strong>-VO durchgeführt wird und dabei <strong>de</strong>r dort genannte Kapazitätsschwellenwert<br />

überschritten wird. Die Betreiber dieser Betriebseinrichtungen müssen gem. Art. 5 Abs. 3<br />

Informationen über Freisetzungen und Verbringungen sammeln und diese gem. Art. 5 Abs. 1<br />

Nr. a)-c) E-<strong>PRTR</strong>-VO in ihren Berichten übermitteln, sofern vorgegebene Schwellenwerte und Mengenschwellen<br />

überschritten wer<strong>de</strong>n. Für die Freisetzung in Luft, Wasser und Bo<strong>de</strong>n sowie für die<br />

56 Eine EU-Verordnung ist gem. Art. 288 AEUV in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten<br />

<strong>de</strong>r EU, s. Einleitung.<br />

57 Vgl. Erwägungsgrund 21 E-<strong>PRTR</strong>-VO. Siehe zum „schlanken Konzept” <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgesetzgebers in <strong>de</strong>r Einleitung Abschnitt<br />

3.3.<br />

58 S. Einleitung.<br />

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