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PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de

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Schutzgrün<strong>de</strong> in § 5 Abs. 2<br />

öffentlichen Sicherheit. Vielmehr müsste die Bekanntgabe <strong>de</strong>r Information eine schwere tatsächliche<br />

Gefährdung von Grundinteressen <strong>de</strong>r Gesellschaft verursachen, d.h. eine Gefahr für ein be<strong>de</strong>utsames<br />

Rechtsgut wie Bestand <strong>de</strong>s Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit usw.<br />

Als Beispiel zum UIG wird genannt, dass bei Sabotage von Gefahrguttransporten Schä<strong>de</strong>n für Leben,<br />

Gesundheit o<strong>de</strong>r wichtige Gemeingüter zu befürchten sind. Es dürfte selten vorkommen,<br />

dass solche Auswirkungen im <strong>PRTR</strong> etwa bei <strong>de</strong>r Verbringung von Abfall zu besorgen wären.<br />

Denkbar wäre z.B., dass ein Betreiber einer Tierhaltung Maßnahmen und Anschläge von Tierschützern<br />

befürchtet. Bei konkreten Anhaltspunkten auf solche Handlungen mit <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Schwere sind nachteilige Auswirkungen <strong>de</strong>nkbar und <strong>de</strong>r Schutzgrund könnte vorliegen.<br />

Auch wenn die Bekanntgabe <strong>de</strong>r Informationen nachteilige Auswirkungen auf die genannten<br />

Schutzgüter hätte, be<strong>de</strong>utet dies für sich allein noch keine Ausnahme von <strong>de</strong>r Übermittlungspflicht<br />

(s.o.). Bei <strong>de</strong>r Abwägung kann das öffentliche Interesse an <strong>de</strong>r Bekanntgabe überwiegen<br />

und zur Bekanntgabe führen.<br />

Durchführung eines laufen<strong>de</strong>n Gerichtsverfahrens (§ 5 Abs. 2 Nr. 2)<br />

Dieser Schutzgrund kommt nicht mehr in Betracht, sobald das Gerichtsverfahren been<strong>de</strong>t ist.<br />

Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Gerichtsverfahrens ergeben sich aus <strong>de</strong>m jeweiligen Verfahrensrecht (ZPO,<br />

StPO, VwGO usw.). Die Möglichkeit eines zukünftigen Verfahrens ist kein Schutzgrund. Laufen<strong>de</strong><br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren im Rahmen eines normalen Verwaltungsverfahrens sind nicht geschützt.<br />

Geschützt ist je<strong>de</strong>nfalls die Entscheidungsfindung im Gerichtsverfahren. Darüber hinaus sind die<br />

beteiligten Personen geschützt – es sei <strong>de</strong>nn, man versteht <strong>de</strong>n „Anspruch einer Person auf ein<br />

faires Verfahren” in § 5 Abs. 2 Nr. 2 als speziellen und damit vorrangigen Schutzgrund. Denkbar<br />

sind z.B. Informationen über Freisetzungen, wenn <strong>de</strong>ren Umfang Gegenstand eines Rechtsstreits<br />

sind.<br />

Es genügt nicht, dass die Informationen das Verfahren lediglich betreffen. Vielmehr müsste <strong>de</strong>ren<br />

Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf das Verfahren haben. Eine pauschale Vermutung<br />

genügt dabei nicht, son<strong>de</strong>rn es müssten überprüfbare tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.<br />

Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren (§ 5 Abs. 2 Nr. 2)<br />

Dieser Schutzgrund ist im <strong>de</strong>utschen Recht in diesem Zusammenhang neu. Es kommt in Betracht,<br />

diesen Schutzgrund auf <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>r Personen, die an <strong>de</strong>m Verfahren beteiligt sind,<br />

zu beziehen (s.o.).<br />

Bei diesem Schutzgrund gibt es eine „betroffene Person” i.S.d. § 5 Abs. 3 S. 4 und 5 und <strong>de</strong>r<br />

Schutz dient im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht allein <strong>de</strong>m öffentlichen Interesse. Sofern <strong>de</strong>r<br />

Schutzgrund vorliegt und das öffentliche Interesse an <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>m Geheimhaltungsinteresse<br />

entgegensteht, spricht Einiges dafür, dass eine Anhörungs- und Bekanntgabepflicht § 5<br />

Abs. 3 S. 4 und 5 besteht (s.o.)<br />

Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher o<strong>de</strong>r disziplinarrechtlicher<br />

Ermittlungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2)<br />

[frei für spätere Kommentierung]<br />

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