PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de
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§ 2 Errichtung eines Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters<br />
Verbringung von Abfällen und Abwasser außerhalb <strong>de</strong>s Standortes (Abs. 2 Nr. 2)<br />
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 hat das Umweltbun<strong>de</strong>samt in das Register Informationen über die Verbringung<br />
außerhalb <strong>de</strong>s Standortes von in Art. 5 Abs. 1 lit. b E-<strong>PRTR</strong>-VO genannten Abfällen und von<br />
in Art. 5 Abs. 1 lit. c E-<strong>PRTR</strong>-VO genannten Schadstoffen in Abwasser einzustellen, die von Betriebseinrichtungen<br />
mitgeteilt wer<strong>de</strong>n müssen, in <strong>de</strong>nen eine o<strong>de</strong>r mehrere <strong>de</strong>r in Anhang I E-<br />
<strong>PRTR</strong>-VO genannten Tätigkeiten ausgeübt wer<strong>de</strong>n. Zur Erläuterung wird auf § 3 verwiesen.<br />
Informationen zur Betriebseinrichtung (Abs. 2 Nr. 3)<br />
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 hat das Umweltbun<strong>de</strong>samt in das Register Informationen über <strong>de</strong>n Namen<br />
<strong>de</strong>s Eigentümers o<strong>de</strong>r Betreibers <strong>de</strong>r Betriebseinrichtung und gegebenenfalls <strong>de</strong>r Muttergesellschaft<br />
einzustellen. Zur Erläuterung wird auf § 3 verwiesen.<br />
Angaben Vertraulichkeitsgrün<strong>de</strong> (Abs. 2 Nr. 4)<br />
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 hat das Umweltbun<strong>de</strong>samt in das Register Angaben nach § 5 Abs. 5 einzustellen.<br />
Sofern Daten aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Vertraulichkeit nicht übermittelt wer<strong>de</strong>n, muss <strong>de</strong>r jeweilige<br />
Datensatz statt<strong>de</strong>ssen angeben, welche Art von Informationen aus welchem Grund nicht<br />
übermittelt wur<strong>de</strong>n. Zur Erläuterung wird auf § 5 verwiesen.<br />
Freisetzung aus diffusen Quellen (Abs. 2 Nr. 5)<br />
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 hat das Umweltbun<strong>de</strong>samt in das Register Informationen über die Freisetzungen<br />
von Schadstoffen aus diffusen Quellen einzustellen, die in angemessener räumlicher<br />
Detaillierung bei <strong>de</strong>n zuständigen Bun<strong>de</strong>s- und Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>n sind und <strong>de</strong>ren Aufnahme<br />
in das Register praktikabel ist.<br />
Nach <strong>de</strong>r Definition in Art. 2 Nr. 12 E-<strong>PRTR</strong>-VO han<strong>de</strong>lt es sich dabei um „die zahlreichen kleinen<br />
o<strong>de</strong>r verteilten Quellen, aus <strong>de</strong>nen Schadstoffe in Bo<strong>de</strong>n, Luft und Wasser freigesetzt wer<strong>de</strong>n<br />
können, <strong>de</strong>ren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und für die es nicht<br />
praktikabel ist, einen Bericht zu je<strong>de</strong>r einzelnen Quelle einzuholen.” Zu <strong>de</strong>n diffusen Quellen<br />
zählen u.a. die Bereiche Landwirtschaft, Haushalt und Verkehr, welche Hauptquellen für wichtige<br />
Schadstoffe sind. Die Aufnahme von diffusen Quellen in ein Schadstoffregister ist eine wichtige<br />
Neuerung gegenüber <strong>de</strong>m EPER. 54<br />
Nach Art. 2 Nr. 9 E-<strong>PRTR</strong>-VO ist “Schadstoff” ein Stoff, <strong>de</strong>r für die Umwelt o<strong>de</strong>r die Gesundheit<br />
<strong>de</strong>s Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und seines Einbringens in die Umwelt schädlich<br />
sein kann, o<strong>de</strong>r eine <strong>de</strong>rartige Stoffgruppe. Ein „Stoff” ist nach Art. 2 Nr. 8 E-<strong>PRTR</strong>-VO je<strong>de</strong>s chemische<br />
Element und seiner Verbindung mit Ausnahme radioaktiver Stoffe.<br />
We<strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO noch unter <strong>de</strong>m <strong>SchadRegProtAG</strong> besteht eine Pflicht für Betreiber,<br />
Informationen aus diffusen Quellen zu erheben und zu übermitteln. Dies ist angesichts <strong>de</strong>r Definition<br />
von diffusen Quellen auch folgerichtig. Freisetzungen aus diffusen Quellen meint Freisetzungen,<br />
die keiner berichtspflichtigen Betriebseinrichtung zuzuordnen sind. Sie sind abzugrenzen<br />
von ungefassten Freisetzungen aus einzelnen Betriebseinrichtungen, die von <strong>de</strong>ren Betreibern<br />
gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 lit. a) E-<strong>PRTR</strong>-VO zu berichten sind. Ungefasste<br />
54 Röckinghausen, ZUR 2009, S. 21.<br />
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