PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de
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Schutzgrün<strong>de</strong> in § 5 Abs. 3<br />
Umstän<strong>de</strong> und Vorgänge sind auch dann keine Betriebs- o<strong>de</strong>r Geschäftsgeheimnisse, wenn <strong>de</strong>r<br />
Inhaber sie als solche bezeichnet.<br />
Im Hinblick auf diesen Schutzgrund ist die Vermutung § 5 Abs. 3 S. 3 zu beachten: Demnach hat<br />
die zuständige Behör<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Regel von einer Betroffenheit im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 Nr. 3 auszugehen,<br />
soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet<br />
sind und die betroffene Person bei <strong>de</strong>r Übermittlung <strong>de</strong>r Informationen im Einzelnen dargelegt<br />
hat, warum diese als Betriebs- o<strong>de</strong>r Geschäftsgeheimnis schützenswert sind.<br />
Es han<strong>de</strong>lt sich um eine gesetzliche Regelvermutung, die wi<strong>de</strong>rlegbar ist. Die Pflicht zur Darlegung<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r Regelvermutung wirkt zu Gunsten <strong>de</strong>s Betroffenen, nicht aber zu seinen<br />
Lasten. Legt <strong>de</strong>r Betreiber die Grün<strong>de</strong> wie gefor<strong>de</strong>rt im Einzelnen dar, greift die Regelvermutung<br />
zu seinen Gunsten. Die Behör<strong>de</strong> hat in <strong>de</strong>r Regel von <strong>de</strong>r Betroffenheit <strong>de</strong>s Betreibers auszugehen.<br />
Sie muss entwe<strong>de</strong>r die Vermutung wi<strong>de</strong>rlegen o<strong>de</strong>r im nächsten Prüfungsschritt die Abwägung<br />
mit <strong>de</strong>m öffentlichen Interesse an <strong>de</strong>r Bekanntgabe vornehmen. Macht ein Betreiber keine<br />
Angaben o<strong>de</strong>r legt die Grün<strong>de</strong> nicht hinreichend im Einzelnen dar, wirkt das nicht zu Lasten<br />
<strong>de</strong>s Betreibers, son<strong>de</strong>rn die die Regelvermutung greift lediglich nicht zu seinen Gunsten. Dies<br />
be<strong>de</strong>utet, dass die Behör<strong>de</strong> wie normal prüft, ob <strong>de</strong>r Schutzgrund vorliegt, und dabei z.B. <strong>de</strong>n<br />
Betreiber zur Darlegung auffor<strong>de</strong>rt, und ggf. auf diesem Weg zur Abwägung gelangt.<br />
Maßgeblich ist die Zustimmung <strong>de</strong>s Betroffenen, sofern dieser nicht i<strong>de</strong>ntisch ist mit <strong>de</strong>m Betreiber.<br />
Auch wenn <strong>de</strong>r Betroffene nicht zugestimmt hat, können die Informationen übermittelt wer<strong>de</strong>n,<br />
sofern das öffentliche Interesse an <strong>de</strong>r Bekanntgabe überwiegt.<br />
Auch bei diesem Schutzgrund kann wichtig sein, ob die Daten bereits öffentlich zugänglich sind,<br />
etwa über Art. 15 <strong>de</strong>r IVU-RL (s.o.).<br />
Informationen unterliegen <strong>de</strong>m Steuergeheimnis o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Statistikgeheimnis (§ 5 Abs. 3 Nr. 3)<br />
Für das Statistikgeheimnis lässt sich auf § 16 BStatG und Lan<strong>de</strong>sstatistikgesetze zurückgreifen:<br />
„Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bun<strong>de</strong>sstatistik gemacht<br />
wer<strong>de</strong>n, sind von <strong>de</strong>n Amtsträgern und für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst beson<strong>de</strong>rs Verpflichteten,<br />
die mit <strong>de</strong>r Durchführung von Bun<strong>de</strong>sstatistiken betraut sind, geheimzuhalten, soweit durch<br />
beson<strong>de</strong>re Rechtsvorschrift nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist.”<br />
Gem. § 5 Abs. 3 S. 2 dürfen Daten über die Freisetzung von Schadstoffen nicht aus diesem Grund<br />
zurückgehalten wer<strong>de</strong>n. Dies gilt nicht für Verbringungen.<br />
Das Statistikgeheimnis verpflichtet nur Amtsträger und beson<strong>de</strong>rs Verpflichtete, die mit <strong>de</strong>r Durchführung<br />
von Statistiken betraut sind. An<strong>de</strong>rs als bei Auskunftsansprüchen nach <strong>de</strong>m UIG ist es<br />
im Rahmen <strong>de</strong>s <strong>PRTR</strong> kaum <strong>de</strong>nkbar, dass dies auf Betreiber zutrifft.<br />
Maßgeblich ist die Zustimmung <strong>de</strong>s Betroffenen, sofern dieser nicht i<strong>de</strong>ntisch ist mit <strong>de</strong>m Betreiber.<br />
Die Ausführungen gelten entsprechend für das Steuergeheimnis.<br />
Die Abwägung <strong>de</strong>r Schutzgrün<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>m „öffentlichen Interesse”<br />
Kommt die nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständige Behör<strong>de</strong> zur Abwägung mit <strong>de</strong>m öffentlichen Interesse,<br />
hat sie die öffentlichen Belange (§ 5 Abs. 2) bzw. die privaten Belange (§ 5 Abs. 3) gegenüber<br />
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