PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de
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§ 5 Übermittlung <strong>de</strong>r Informationen an das Umweltbun<strong>de</strong>samt<br />
§ 5 Übermittlung <strong>de</strong>r Informationen an das<br />
Umweltbun<strong>de</strong>samt<br />
(1) Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Absätze 2 und 3 übermitteln die nach Lan<strong>de</strong>srecht zuständigen Behör<strong>de</strong>n<br />
die Berichte <strong>de</strong>r Betreiber in elektronischer Form und nach Anhang III <strong>de</strong>r Verordnung<br />
(EG) Nr. 166/2006 bis zum 31. Dezember <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m jeweiligen Berichtsjahr folgen<strong>de</strong>n Jahres,<br />
durch Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte Informationen jedoch frühestens nach Bestandskraft<br />
<strong>de</strong>r in Abs. 3 Satz 4 genannten Entscheidung, zur Einstellung in das Register und für<br />
die Zwecke <strong>de</strong>s Artikels 7 Abs. 2 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an das Umweltbun<strong>de</strong>samt.<br />
Soweit das Umweltbun<strong>de</strong>samt vor En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Erklärungszeitraums das Format <strong>de</strong>r elektronischen<br />
Form festlegt, ist dieses zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
(2) Informationen, <strong>de</strong>ren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen hätte auf<br />
1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung o<strong>de</strong>r be<strong>de</strong>utsame Schutzgüter <strong>de</strong>r<br />
öffentlichen Sicherheit o<strong>de</strong>r<br />
2. die Durchführung eines laufen<strong>de</strong>n Gerichtsverfahrens, <strong>de</strong>n Anspruch einer Person auf<br />
ein faires Verfahren o<strong>de</strong>r die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher<br />
o<strong>de</strong>r disziplinarrechtlicher Ermittlungen,<br />
wer<strong>de</strong>n nicht an das Umweltbun<strong>de</strong>samt übermittelt, es sei <strong>de</strong>nn, das öffentliche Interesse an<br />
<strong>de</strong>r Bekanntgabe überwiegt.<br />
(3) Soweit<br />
1. durch das Bekanntgeben <strong>de</strong>r Informationen personenbezogene Daten offenbart,<br />
2. Rechte am geistigen Eigentum, insbeson<strong>de</strong>re Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen<br />
<strong>de</strong>r Informationen verletzt wür<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
3. durch das Bekanntgeben Betriebs- o<strong>de</strong>r Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht wür<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r die Informationen <strong>de</strong>m Steuergeheimnis o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Statistikgeheimnis unterliegen,<br />
wer<strong>de</strong>n diese nicht an das Umweltbun<strong>de</strong>samt übermittelt, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Betroffene hat zugestimmt<br />
o<strong>de</strong>r das öffentliche Interesse an <strong>de</strong>r Bekanntgabe überwiegt. Die Übermittlung von<br />
Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen an das Umweltbun<strong>de</strong>samt darf nicht<br />
unter Berufung auf die in <strong>de</strong>n Nummern 1 und 3 genannten Grün<strong>de</strong> unterbleiben. Die nach<br />
Lan<strong>de</strong>srecht zuständige Behör<strong>de</strong> hat in <strong>de</strong>r Regel von einer Betroffenheit im Sinne <strong>de</strong>s Satzes<br />
1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />
gekennzeichnet sind und die betroffene Person bei <strong>de</strong>r Übermittlung <strong>de</strong>r Informationen im<br />
Einzelnen dargelegt hat, warum diese als Betriebs- o<strong>de</strong>r Geschäftsgeheimnis schützenswert<br />
sind. Steht das öffentliche Interesse an <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>r Informationen <strong>de</strong>m Geheimhaltungsinteresse<br />
entgegen, ist die betroffene Person vor <strong>de</strong>r Entscheidung über die Übermittlung<br />
<strong>de</strong>r durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen an das Umweltbun<strong>de</strong>samt für Zwecke<br />
<strong>de</strong>s § 2 Abs. 2 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Artikels 7 Abs. 2 <strong>de</strong>r Verordnung (EG) Nr. 166/2006 anzuhören. Die<br />
Entscheidung, dass durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte Informationen an das Umweltbun<strong>de</strong>samt<br />
übermittelt wer<strong>de</strong>n, wird <strong>de</strong>r betroffenen Person bekannt gegeben.<br />
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