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PRTR-Gesetz (SchadRegProtAG) - Thru.de

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Rechtsfolgen (Abs. 2)<br />

<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n, nicht gegenüber <strong>de</strong>m Umweltbun<strong>de</strong>samt.<br />

Rechtsfolgen (Abs. 2)<br />

Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zehntausend Euro geahn<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. Weitere Bestimmungen über die Festlegung fin<strong>de</strong>n sich in Art. 17 OWiG.<br />

Weitere Durchsetzungsmöglichkeiten <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong><br />

Neben <strong>de</strong>r Ahndung <strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeit kann die zuständige Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> auch zur Durchsetzung<br />

<strong>de</strong>r Berichtspflichten die sich aus <strong>de</strong>r E-<strong>PRTR</strong>-VO ergeben<strong>de</strong>n Berichtspflichten konkretisieren,<br />

in <strong>de</strong>m sie einen entsprechen<strong>de</strong>n Verwaltungsakt erlässt und <strong>de</strong>n betroffenen Betreiber<br />

konkret zu Übermittlung verpflichtet. Das <strong>SchadRegProtAG</strong> sieht selbst keine Ermächtigungsgrundlage<br />

für <strong>de</strong>n Erlass eines Verwaltungsaktes vor. Dieser ergibt sich aber aus Art. 5 Abs. 5 E-<br />

<strong>PRTR</strong>-VO i.V.m. mit <strong>de</strong>r sich aus ergeben<strong>de</strong>n Pflicht <strong>de</strong>r effektiven Umsetzung <strong>de</strong>s Gemeinschaftsrechts.<br />

145<br />

145 Röckinghausen, ZUR 2009, S. 22.<br />

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